Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_311/2024
Urteil vom 27. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Ettinger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kindesunterhalt,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 18. April 2024 (3B 23 31).
Sachverhalt
A.
Die Parteien sind die unverheirateten Eltern eines Sohnes (geb. 2010), welcher unter der Obhut des Vaters steht. In Belgien ergingen zu den Kindesbelangen mehrere rechtskräftige Gerichtsentscheide betreffend die Unterhaltspflicht der Mutter, namentlich am 29. Juli 2020 ein Urteil des erstinstanzlichen französischsprachigen Gerichts von Brüssel, mit welchem eine im Hinblick auf den Umzug des Kindes in die Schweiz geschlossene Vereinbarung der Parteien genehmigt wurde.
B.
In der Schweiz reichte der Vater gegen die Mutter für diverse Kindesbelange eine Klage ein. Dabei beantragte er insbesondere die Festlegung der von dieser zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge.
Mit Urteil vom 8. August 2023 genehmigte das Bezirksgericht Luzern die Teilvereinbarung der Parteien bezüglich Reisen der Elternteile mit dem Kind, Reisekosten und Pass des Kindes. Sodann verpflichtete es die Mutter, rückwirkend ab Januar 2022 Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'500.-- bis zum Bezug einer neuen Wohnung, von Fr. 3'800.-- bis zur Beendigung des Gymnasiums und von Fr. 3'100.-- bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen, bis zur Beendigung des Gymnasiums sämtliche Kosten für die Privatschule (inkl. Transportkosten) zu tragen und für die ausserordentlichen Kinderkosten (wie Sprachunterricht, Sportaktivitäten, Musikunterricht, Therapien, Zahnarzt) aufzukommen, soweit sie den Betrag von Fr. 200.-- übersteigen.
Auf Berufung der Mutter hin hob das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 18. April 2024 die Anordnungen betreffend Kindesunterhalt ersatzlos auf.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Mai 2024 wendet sich der Vater an das Bundesgericht mit den Begehren, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es sei dem Urteil des Bezirksgerichts zu folgen bzw. dieses sei zu akzeptieren und diesem sei stattzugeben. Ferner hat er nach Verlängerung der Kostenvorschussfrist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, in welchem er Schulden für Gerichts- und Anwaltskosten von Fr. 1,2 Mio. und hohe Auslagen zur Unterhaltsbestreitung sowie einen Konkurs seiner Firma geltend macht, was zur Folge habe, dass er nunmehr arbeitslos sei. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2024 bzw. 15. Januar 2025 hat er um rasche Entscheidung gebeten, weil er am 1. März 2025 in den Ruhestand trete.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert betreffend die Anerkennung belgischer Kindesunterhaltstitel sowie deren allfällige Abänderung bzw. Ergänzung. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Im kantonalen Verfahren war strittig, ob der Kindesunterhalt in den belgischen Urteilen verbindlich festgelegt wurde, ob diese in der Schweiz anerkannt werden können und ob diese gegebenenfalls abzuändern bzw. zu ergänzen sind.
2.1. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Klage geltend gemacht, der Unterhaltsbeitrag von EUR 150.-- pro Monat sei völlig ungenügend, zumal dieser im Urteil vom 29. Juli 2020 nicht einmal festgehalten sei, und ein Schweizer Gericht hätte die dortige Unterhaltsvereinbarung niemals genehmigt. Demgegenüber hatte sich die Mutter auf den Standpunkt gestellt, mit dem Urteil vom 29. Juli 2020 sei vom belgischen Gericht rechtskräftig über den Kindesunterhalt entschieden worden.
2.2. Das Bezirksgericht befand, aus dem belgischen Urteil vom 29. Juli 2020 gehe nicht hervor, dass die Mutter einen Kindesunterhalt von EUR 150.-- zu leisten hätte; die urteilsweise genehmigte Vereinbarung der Eltern verpflichte sie lediglich, für die Kosten der Privatschule aufzukommen und die Hälfte der ausserordentlichen Kosten zu übernehmen. Dem Urteil sei zwar zu entnehmen, dass jeder Elternteil die gewöhnlichen Aufwendungen für das Kind trage, während es bei ihm untergebracht sei, nicht aber, wer den Barunterhalt zu bestreiten habe. Sodann seien die Parteien gemeinsam davon ausgegangen, dass es im Wohl des Kindes sei, wenn dieses den Lebensmittelpunkt ab Juli 2020 in die Schweiz verlege und hier beschult werde. Vor diesem Hintergrund hätte das belgische Gericht ab dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes schweizerisches Recht anwenden und dabei zum Schluss kommen müssen, dass angesichts des schweizerischen Preisniveaus ein Unterhaltsbeitrag von monatlich EUR 150.-- den hiesigen gesetzlichen Anforderungen nicht ansatzweise genüge.
Das Bezirksgericht erwog weiter, angesichts der Pauschalbesteuerung der Mutter und ihres Ehemannes könne der Steuererklärung keine Information über das Einkommen entnommen werden. Auf der Website der C.________ S.A. sei sie aber als Gründerin und Aktionärin der Gesellschaft und als Leiterin der Personalabteilung aufgeführt. Die Gesellschaft besitze drei eigene und zwei verwaltete Flugzeuge. Soweit die Mutter tatsächlich durch ihr viertes, Ende 2020 geborenes Kind von einer Erwerbstätigkeit abgehalten worden wäre, müsste sie rechtsprechungsgemäss jedenfalls spätestens ein Jahr nach dessen Geburt wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind aus der Beziehung mit dem Beschwerdeführer nachzukommen. Als international bekannte Konzertpianistin, die mit führenden Orchestern in den renommiertesten Konzertsälen der Welt und früher auch als Galeristin in U.________ und V.________ aufgetreten sei, könnte sie zweifellos auch ausserhalb der C.________ S.A. ein namhaftes Einkommen generieren. Es rechtfertige sich, der Mutter ermessensweise ein Einkommen von Fr. 20'000.-- anzurechnen. Auf dieser Berechnungsgrundlage habe sie als nicht obhutsberechtigter Elternteil grundsätzlich den gesamten Barunterhalt zu tragen.
2.3. Das Kantonsgericht kam zu gegenteiligen Schlussfolgerungen. Es machte detaillierte Ausführungen zur Anerkennung der belgischen Urteile gemäss dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ, SR 0.275.12) und dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (SR 0.211.221.432) sowie insbesondere zum Vorbehalt des Ordre public, dessen Verletzung es verneinte, zumal die Ordre public-Widrigkeit ausländischer Urteile nicht zu vermuten sei, sondern diejenige Partei, welche sich einer Anerkennung widersetze, für das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes beweispflichtig sei. Im Einzelnen führte es in diesem Kontext das Folgende aus:
Gegenstand des Urteils des erstinstanzlichen französischsprachigen Gerichts von Brüssel vom 29. Juli 2020 sei vorab die Genehmigung der Vereinbarung der Eltern gewesen, wonach die Mutter die gesamten Kosten der Privatbeschulung des Kindes in der Schweiz übernehme, für die ersten vier Unterrichtsjahre Fr. 140'000.-- unverzüglich an die Schule überweise und spätestens am 1. Februar 2024 die Zahlung für die nachfolgenden vier Jahre vornehme, wonach jeder Elternteil für die Kosten des Kindes aufkomme, wenn es sich bei ihm aufhalte, und wonach die Eltern die ausserordentlichen Aufwendungen hälftig tragen würden. Im Übrigen werde im Urteil vom 29. Juli 2020 auf dasjenige des Appellationsgerichtes Brüssel vom 28. Juni 2019 verwiesen. Dieses verweise seinerseits auf das Urteil des erstinstanzlichen französischsprachigen Gerichts von Brüssel vom 13. Juli 2018, in welchem festgehalten worden sei, dass die Mutter an den Unterhalt des Kindes monatlich EUR 150.-- bezahle. Die Parteien würden übereinstimmend davon ausgehen, dass diese Verpflichtung von ihrer am 29. Juli 2020 gerichtlich genehmigten Vereinbarung nicht berührt werde.
Das belgische Gericht habe im Urteil vom 13. Juli 2018 den Unterhalt von EUR 150.-- damit begründet, dass sich der Vater zum entsprechenden Angebot der Mutter nicht geäussert habe und dieses deshalb als zufriedenstellend anzusehen sei; sodann werde erwähnt, dass die ausserordentlichen Kosten hälftig getragen würden und der Vater aufgrund der Obhutszuteilung die Familienzulagen erhalte und von Steuervorteilen profitiere. Insofern sei der Unterhaltsbeitrag vom belgischen Gericht unter mehreren Aspekten geprüft und für angemessen befunden worden.
Zwar sei der Barunterhalt nach schweizerischem Recht grundsätzlich vom nicht betreuenden Elternteil zu tragen. Allerdings bestünden Ausnahmen vom Grundsatz und allein aus der Tatsache, dass der Vater nebst der Betreuung auch für einen wesentlichen Teil des Barunterhaltes aufkommen müsse, ergebe sich per se noch keine Ordre public-Widrigkeit. Massgeblich sei primär, ob es dem Kind an angemessenem Unterhalt fehle, aber auch, ob der Vater zu dessen Bestreitung gegebenenfalls auf staatliche Unterstützung angewiesen wäre, denn zur öffentlichen Ordnung gehöre, dass bei der Unterhaltsfestsetzung die finanzielle Leistungskraft des Unterhaltsschuldners zu beachten sei.
Das Bezirksgericht habe auf eine konkrete Bedarfsberechnung beim Vater verzichtet. Dieser habe vor Gericht ausgesagt, über ein Nettoeinkommen von rund Fr. 8'500.-- zu verfügen, und sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt gestellt, seine finanziellen Verhältnisse seien nicht relevant, aber die Unterstellungen durch die Mutter, dass er ein Vielfaches verdiene, seien unhaltbar und ehrenrührig. Indem der Beschwerdeführer darauf verzichte, seine finanziellen Verhältnisse und insbesondere seinen Bedarf zu belegen, komme er seiner Beweispflicht in Bezug auf das Vorliegen einer Ordre public-Widrigkeit als Grund, die belgischen Urteile nicht anzuerkennen, nicht nach. Ergänzend sei festzuhalten, dass ihm angesichts eines Existenzminimums von maximal Fr. 3'100.-- selbst bei einem Einkommen von lediglich Fr. 8'500.-- ein Überschuss von mindestens Fr. 5'400.-- verbleiben würde, aus welchem er ohne Weiteres die ungedeckten Anteile des Unterhalts des Kindes bestreiten könne, zumal die explizite Aufzählung der hälftig zu tragenden ausserordentlichen Kosten sehr grosszügig ausfalle und teils Dinge abdecke, die nach schweizerischem Recht zum Grundbedarf gehören würden.
Sodann trage die Mutter nebst dem Beitrag von EUR 150.-- und der Hälfte der ausserordentlichen Kosten das Schulgeld von rund Fr. 3'000.-- pro Monat alleine. Sie leiste somit einen nicht unerheblichen Teil des gesamten finanziellen Unterhaltes des Kindes. Bei einer Gesamtbetrachtung lasse sich deshalb nicht von einer Verletzung des Ordre public sprechen, auch wenn es sein möge, dass bei einer Beurteilung der elterlichen Vereinbarung in einem Verfahren in der Schweiz höhere Unterhaltsbeiträge zulasten der Mutter festgesetzt worden wären. Diesbezüglich müsse sich der Vater aber entgegenhalten lassen, dass die im belgischen Urteil vom 29. Juli 2020 genehmigte elterliche Vereinbarung mit Blick auf eine Übersiedlung des Kindes in die Schweiz geschlossen worden sei und er gegen das Urteil kein Rechtsmittel ergriffen habe. Er sei sich bei Abschluss der Vereinbarung über die künftig höhere finanzielle Belastung im Klaren gewesen.
3.
Mit diesen ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides setzt sich der (vor Bundesgericht nicht mehr anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer höchstens in Nebenpunkten auseinander: Während er sich zu den zentralen Aussagen überhaupt nicht äussert (vgl. E. 3.4), beschränkt er sich, soweit die Vorbringen sachbezogen sind und nicht bloss der Stimmungsmache dienen (vgl. E. 3.5 und 3.6), auf einzelne appellatorisch vorgetragene Sachverhaltsbehauptungen und eine Schilderung der Lage aus eigener Perspektive (vgl. E. 3.1 - 3.3).
3.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im belgischen Urteil vom 29. Juli 2020 sei keine Entscheidung über den Barunterhalt des Kindes getroffen, sondern die elterliche Vereinbarung bestätigt worden, bringt er (mit ohnehin appellatorischen Ausführungen) nichts anderes vor, als was im vorinstanzlichen Urteil festgestellt ist.
Die weiteren Ausführungen, wonach das belgische Gericht gar nicht über Informationen betreffend das Leben in der Schweiz verfügt habe und daher die Unterhaltsfrage überhaupt nicht habe regeln können, gehen an der Sache bzw. an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei: Die Eltern haben nach den Feststellungen des Kantonsgerichts in ihrer Vereinbarung das künftige Leben des Kindes in der Schweiz und die diesbezüglichen Veränderungen beim Unterhalt geregelt und das belgische Gericht hat diese (vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnete) Vereinbarung genehmigt.
Ebenfalls geht das Vorbringen, in den früheren belgischen Urteilen aus den Jahren 2018 und 2019 habe das Leben des Kindes in der Schweiz noch gar nicht vorausgesehen werden können, weshalb diese auch nicht rechtskräftig sein könnten, an der Sache bzw. an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei: Das Kantonsgericht hat festgestellt, beide Parteien würden übereinstimmend davon ausgehen, dass es sich bei der elterlichen Vereinbarung bzw. beim genehmigenden Urteil vom 29. Juli 2020 um eine Ergänzung der früheren Urteile mit Blick auf den Wegzug des Kindes in die Schweiz gehandelt habe und die ursprünglichen Verpflichtungen der Mutter parallel weitergelten würden. Diese (auch auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhenden) Feststellungen werden nicht mit den erforderlichen Willkürrügen angefochten, sondern dieser ändert im Rahmen appellatorischer Ausführungen seine ursprüngliche Aussage. Dies ist unzulässig und entsprechend geht die Behauptung, in den belgischen Urteilen sei der Unterhalts nirgends geregelt bzw. der Umzug in die Schweiz nicht berücksichtigt worden, an der Sache vorbei.
Unzutreffend ist schliesslich das Vorbringen, die Regelung des Barunterhaltes in der Schweiz nach schweizerischem Recht könne nur durch ein schweizerisches Gericht beurteilt werden. Diese Behauptung zielt auf eine Bestreitung der indirekten Zuständigkeit, welche indes nach der expliziten Feststellung im angefochtenen Entscheid im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht mehr bestritten war. Entsprechend kann sie mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht vor Bundesgericht erneut thematisiert werden (BGE 134 III 524 E. 1.3; 143 III 290 E. 1.1; 146 III 203 E. 3.3.4). Ohnehin könnte gemäss Art. 35 Abs. 3 LugÜ die indirekte Zuständigkeit nicht überprüft werden.
3.2. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Mutter leiste überhaupt keinen Unterhalt mehr, auch nicht für die Schule (inkl. Schultransport und warme Schulmahlzeiten) und medizinische Kosten sowie sportliche Aktivitäten. Sie respektiere damit die vom belgischen Gericht genehmigte Vereinbarung nicht.
Dies betrifft weder die Frage der Anerkennung der belgischen Urteile noch die Frage des Ordre public bzw. der Abänderung der betreffenden Urteile, sondern vielmehr deren Vollstreckung. Der Beschwerdeführer kann die sich aus den entsprechenden Titeln ergebenden Unterhaltspflichten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kind in der Schweiz vollstrecken, was er denn auch anzustreben oder bereits durchzuführen scheint. Dies steht aber ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, wie er im bundesgerichtlichen Verfahren beurteilt werden kann.
In die gleiche Richtung zielt das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Mutter habe in der Schweiz nur eine amerikanische Schule akzeptiert und im Gegenzug die volle Verantwortung für die Ausbildungskosten übernommen, weil er eine so teure Schule unmöglich selbst finanzieren könnte. Auch dies steht ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes, denn die Mutter hat eine entsprechende Zahlungspflicht bereits aufgrund des belgischen Urteils vom 29. Juli 2020 bzw. der damit genehmigten Vereinbarung.
3.3. Wenn der Beschwerdeführer überdies geltend macht, er bräuchte eine grössere Wohnung, die Platz für einen Flügel biete, da beide Elternteile wie auch die Grosseltern beider Seiten Musiker seien, so scheint er damit sinngemäss seine eigene finanzielle Leistungsfähigkeit im Kontext mit der vorinstanzlichen Argumentation, er könne die verbleibenden Unterhaltskosten selbst tragen und insofern sei eine Ordre public-Widrigkeit der belgischen Urteile nicht belegt, in Frage stellen zu wollen. Indes reicht diesbezüglich der vage Hinweis auf eine wünschenswerte Erhöhung der Wohnkosten nicht; in Bezug auf die Feststellungen zum Existenzminimum und zum Überschuss des Beschwerdeführers wären substanziierte Willkürrügen erforderlich.
3.4. Zu den zentralen Punkten des angefochtenen Entscheides äussert sich der Beschwerdeführer hingegen mit keinem Wort. Kern der vorinstanzlichen Erwägungen ist, dass das belgische Gericht im weiterhin gültigen Urteil vom 13. Juli 2018 die Umstände (keine Einwände gegen den Zahlungsvorschlag der Mutter, Familienzulagen, steuerliche Vorteile für den Beschwerdeführer u.a.m.) gewürdigt und den Unterhaltsbeitrag für angemessen erachtet habe, dass das belgische Gericht sodann im Urteil vom 29. Juli 2020 ergänzend eine von den Eltern mit Blick auf den Umzug des Kindes in die Schweiz geschlossene Vereinbarung genehmigt und der Beschwerdeführer somit gewusst habe, was finanziell auf ihn zukomme, dass auch nach schweizerischem Recht finanzielle Verpflichtungen parallel zur Leistung des Naturalunterhaltes möglich seien, dass der Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offenlege, sondern bloss Behauptungen aufstelle, dass er aber selbst bei dem von ihm behauptungsweise konzedierten Einkommen einen Überschuss von mehr als Fr. 5'000.-- aufweisen würde, welcher die Tragung des restlichen Barunterhaltes des Kindes ohne Weiteres erlaube, weshalb es ihm insgesamt nicht gelinge, einen Anerkennungsversagungsgrund, namentlich eine Ordre public-Widrigkeit der belgischen Unterhaltstitel bzw. der diesbezüglichen tatsächlichen Grundlagen nachzuweisen. Indem sich der Beschwerdeführer zu all diesen entscheidtragenden Erwägungen nicht äussert, bleibt seine Beschwerde unsubstanziiert.
3.5. Angesichts der fehlenden topischen Auseinandersetzung mit den Kernelementen des angefochtenen Entscheides - was zur Folge hat, dass die kantonsgerichtlich erfolgte akzessorische Anerkennung der belgischen Unterhaltstitel, welche in ihrem Verbund den Aufenthalt des Kindes in der Schweiz unterhaltsrechtlich regeln, aufrecht bleibt - gehen schliesslich die Verweise auf den angeblich unermesslichen Luxus der Mutter (vierstöckige Villa, mehrere Lamborghini, Fotodokumentation des Posierens vor den Privatjets etc.) und deren angeblich unbegrenzte Leistungsfähigkeit an der Sache vorbei, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nirgends veränderte Tatsachen behauptet bzw. darlegt, dass er dies im kantonalen Verfahren getan hätte. Ohnehin könnte aus dem Vorbringen, sie und ihr Ehemann würden Pauschalsteuern von Fr. 700'000.-- entrichten, kein gemeinsames Einkommen im fünffachen Betrag von Fr. 3,5 Mio. abgeleitet werden, denn die Pauschalsteuer steht gerade nicht im Zusammenhang mit dem konkreten Einkommen, sondern ergibt sich aus dem Lebenshaltungsaufwand bzw. aus dem früher mit dem Faktor 5 und heute mit dem Faktor 7 multiplizierten Mietwert (Art. 14 Abs. 3 lit. b DBG bzw. Art. 6 Abs. 3 lit. b StHG), und noch weniger könnte von einem gemeinsamen Einkommen des Ehepaares auf dasjenige der Mutter als unterhaltspflichtige Einzelperson geschlossen werden.
3.6. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich behauptet, der Sohn weigere sich, die Mutter zu sehen oder zu treffen, weil er beim letzten Besuch körperlich und seelisch misshandelt worden sei, werden unzulässige Noven vorgebracht (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin geht die Thematik am Anfechtungsgegenstand vorbei, welcher sich auf die Anerkennung und allfällige Abänderung der belgischen Unterhaltstitel beschränkt.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt Vorbringen erfolgen, welche topisch erscheinen und auf welche eingetreten werden kann.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli