Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_294/2026
Urteil vom 17. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
handelnd durch ihre Geschäftsführerin B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konkursamt des Kantons Thurgau,
Bahnhofplatz 69, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Freihandverkauf,
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. März 2026 (BS.2026.1).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin gelangt im Zusammenhang mit dem über sie im Jahre 2024 eröffneten Konkurs immer wieder bis vor Bundesgericht.
Vorliegend geht es um den Freihandverkauf eines Fahrzeugs vom 7. April 2025 durch das Konkursamt des Kantons Thurgau. Am 12. Januar 2026 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Zirkularentscheid vom 6. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte der Beschwerdeführerin und B.________ die Verfahrensgebühr von Fr. 800.-- unter solidarischer Haftung und es kündete an, weitere Eingaben in dieser Angelegenheit ohne neue rechtserhebliche Gesichtspunkte ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 30. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht hat sich eingehend zum Freihandverkauf und dessen Vorbereitung, zum Einbezug der Beschwerdeführerin in das Verfahren und auch zum Inventar geäussert. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht in genügender Weise auseinander, sondern schildert bloss ihre Sicht auf die Rechtslage und den Sachverhalt. Dies betrifft insbesondere ihre immer wieder vorgetragene Rüge, dass ihr Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sei. Sie legt in der Folge auch nicht hinreichend dar, dass das Obergericht ihre Beschwerde zu Unrecht als mutwillig erachtet hätte.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Ausserdem ist sie rechtsmissbräuchlich und querulatorisch. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerin und ihre Geschäftsführerin, B.________, die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin und B.________ unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, B.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg