Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_267/2025
Urteil vom 17. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Luzern, handelnd durch den Regierungsrat
des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann
und/oder Rechtsanwalt Dr. Adrian Rothenberger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Haftung; Rückgriffsforderung (Art. 5 Abs. 3 SchKG),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 25. Februar 2025 (7Q 23 6).
Sachverhalt
A.
A.a. Am 30. April 2010 bzw. 22. September 2010 wurde über die Gesellschaften B.________ AG und C.________ AG, beide mit Sitz in U.________, der Konkurs eröffnet. Die B.________ AG war eine Tochtergesellschaft der C.________ AG. Im Konkurs der beiden Gesellschaften wurde die damalige D.________ GmbH (heute: A.________ AG) als ausseramtliche (a.a.) Konkursverwalterin eingesetzt. Als die D.________ GmbH bzw. A.________ AG als a.a. Konkursverwalterin eingesetzt war, waren die einzigen Geschäftsführer bzw. Verwaltungsräte E.________ und F.________; beide waren einzelzeichnungsberechtigt.
Zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als ausserordentliche Konkursverwalterin zog die A.________ AG Dritte bei. Dazu gehörte unter anderem die Anwaltskanzlei "E.________ Rechtsanwälte und Notare", welche von E.________ geführt wurde. Die A.________ AG beglich die von den Dienstleistern für ihre Leistungen gestellten Rechnungen aus den Konkursmassen der C.________ AG in Liquidation und B.________ AG in Liquidation, wobei die A.________ AG ab dem 29. Mai 2013 ermächtigt war, die Honorarrechnungen jeweils im Umfang von 80 % im Sinne eines Vorschusses bereits vor der Genehmigung durch die Gläubigerausschüsse zu begleichen. Für den Rest war die Genehmigung durch den Gläubigerausschuss abzuwarten.
A.b. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 teilte E.________ namens der A.________ AG dem Präsidenten der Gläubigerausschüsse, G.________, mit, über Jahre übermässige Akonto-Bezüge aus den Konkursmassen getätigt zu haben. E.________ bestätigte, die rechtsgrundlosen Zahlungen vorgenommen zu haben. Er räumte ein, mit den so erlangten Geldern den Liquiditätsbedarf seines Anwaltsbüros E.________ Rechtsanwälte gedeckt zu haben.
A.c. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2019 setzte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Luzern die Beklagte als a.a. Konkursverwaltung ab. Als neue a.a. Konkursverwalterin wurde die H.________ AG ernannt. Die H.________ AG wurde zudem durch den Gläubigerausschuss beauftragt, die Handlungen der A.________ AG zu prüfen.
Nach dieser Prüfung setzte das Bezirksgericht Luzern als untere Aufsichtsbehörde (gestützt auf eine Vereinbarung vom 27. August 2021 zwischen der A.________ AG, der H.________ AG und den Gläubigerausschüssen der C.________ AG in Liquidation und der B.________ AG in Liquidation) die Gebührenrechnung in den Konkursverfahren fest.
Anlässlich des Verkaufs des Einfamilienhauses im März 2022 zahlte E.________ aus dem Verkaufserlös zur Schadensreduktion Fr. 500'000.-- an die Konkursmassen.
A.d. Am 18. Dezember 2018 reichten die C.________ AG in Liquidation und die B.________ AG in Liquidation gegen den Kanton Luzern betreffend Staatshaftung nach Art. 5 SchKG beim Friedensrichteramt Luzern ein Schlichtungsbegehren ein, das sie am 8. April 2022 unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückzogen.
Am 8. Juli 2022 reichte die C.________ AG in Liquidation beim Friedensrichteramt Luzern erneut ein Schlichtungsgesuch gegen den Kanton Luzern ein und verlangte - basierend auf den inzwischen von der H.________ AG getätigten Abklärungen - die Bezahlung von Fr. 1'210'651.93 zzgl. 5 % Zins auf Fr. 1'101'632.90 seit 1. Juni 2022. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 31. August 2022 wurde der Antrag ziffernmässig insoweit geändert, als die C.________ AG in Liquidation neu Fr. 1'433'411.59 zzgl. 5 % Zins auf Fr. 1'184'664.20 seit 1. Juni 2022 verlangte.
A.e. Am 1./2. November 2022 schlossen der Kanton Luzern und die C.________ AG in Liquidation eine Vereinbarung betreffend Forderung aus Staatshaftung ab, wobei sich der Kanton Luzern verpflichtete, der C.________ AG in Liquidation Fr. 1'264'415.80 zu bezahlen.
Mit Entscheid vom 23. November 2022 schrieb das Friedensrichteramt Luzern das Verfahren der C.________ AG in Liquidation gegen den Kanton Luzern aufgrund des Vergleichs vom 1./2. November 2022 als erledigt ab. Am 1. Dezember 2022 bezahlte der Kanton Luzern der C.________ AG in Liquidation den Betrag von Fr. 1'264'415.78.
B.
B.a. Am 4. Mai 2023 reichte der Kanton Luzern beim Kantonsgericht Luzern verwaltungsgerichtliche Klage gegen die A.________ AG betreffend die Regressforderung ein. Der Kanton stellte den Antrag, dass die A.________ AG ihm Fr. 1'388'146.70 nebst Zins von 5 % seit 1. Dezember 2022 zu bezahlen habe. Im Lauf des Verfahrens reduzierte der Kanton die Forderung auf Fr. 1'374'450.90 nebst erwähntem Zins.
B.b. Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Februar 2025 wurde die Klage teilweise gutgeheissen und die A.________ AG verpflichtet, dem Kanton Fr. 1'363'362.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2022 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
C.
Mit als "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" bezeichneter Eingabe vom 4. April 2025 ist die A.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) verlangt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils vom 25. Februar 2025 und die Abweisung der Klage des Kantons Luzern (Beschwerdegegner). Eventualiter sei die Regressforderung nach richterlichem Ermessen zu reduzieren. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte sie um aufschiebende Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2025 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3).
1.1. Angefochten ist der Entscheid des oberen kantonalen Gerichts über den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden - für welchen der Kanton haftet (Art. 5 Abs. 1 SchKG) - verursacht hat (Art. 5 Abs. 3 SchKG).
1.2. Der Entscheid über die Haftung des Kantons aus Art. 5 Abs. 1 SchKG ist eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG (BGE 140 III 644 E. 2.1; Urteile 5A_531/2025 vom 2. April 2026 E. 1; 5A_96/2011 vom 27. Juni 2011 E. 1.1; 5A_229/2009 vom 14. Juli 2009 E. 1; 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 1.1; BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 28 zu Art. 72). Dies gilt ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Natur (u.a. JEANDIN, Les actions en responsabilités dans la LP, JdT 2010 II S. 93; GASSER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 5; vgl. BGE 126 III 431 E. 2c/bb) wegen des engen Bezugs zur von Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG erfassten Materie bzw. der Prüfung, ob Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts eingehalten sind (Urteile 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 1.1; 5A_54/2008 vom 30. April 2008 E. 1; KLETT/ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 72; vgl.
analog: Entscheide über die Verantwortlichkeit für behördliche Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach Art. 454 ZGB betreffend Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG: Urteile 5A_504/2020 vom 30. März 2021 E. 1; 5A_370/2023 vom 24. Januar 2024 E. 1.1).
1.3. Der Entscheid über den Regress nach Art. 5 Abs. 3 SchKG unterliegt als Schuldbetreibungs- und Konkurssache gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ebenfalls der Beschwerde in Zivilsachen (GASSER, a.a.O., N. 60 zu Art. 5; CHAPPUIS/AUCIELLO, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 15 zu Art. 5; THEUS SIMONI, in: Haftpflichtkommentar, 2016, N. 41 zu Art. 5; VOCK/MEISTER-MÜLLER, SchKG-Klagen [...], 2. Aufl. 2018, S. 53 f.; MORALES SANCHO, Die Schadenersatzklagen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 2020, Rz. 347; LEVANTE, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 21 zu Art. 5). Auch wenn der Kanton definitionsgemäss bereits Ersatz geleistet hat, ist oftmals seine Haftpflicht bzw. die Einhaltung von Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts vorfrageweise zu prüfen (vgl. JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997/1999, N. 7 lit. b zu Art. 5), wie dies übrigens im angefochtenen Entscheid sichtbar wird. Der Rückgriff knüpft an Handlungen, Befugnisse und Aufgaben der Beschwerdeführerin als a.a. Konkursverwaltung, die sich auf das SchKG stützen, ebenso die von ihr gegenüber dem Beschwerdegegner verlangte Haftungsreduktion zufolge Versäumnissen unter anderem durch die kantonalen Aufsichtsbehörden. Die spezialgesetzliche Haftungsregelung legt nahe, dass für den Regress das gleiche bundesrechtliche Rechtsmittel (vgl. GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 27 zu Art. 7) massgebend ist wie für die Haftung des Kantons.
1.4. Da der angefochtene Entscheid im Bereich der Haftung nach Art. 5 SchKG eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG darstellt, ist die als Beschwerde in "öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" bezeichnete Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen. Das Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erfüllt und die Beschwerdeführerin zur Beschwerde, die sie fristgerecht erhoben hat, berechtigt (Art. 76 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ).
1.5. Nach Art. 75 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht indes nur gegen Entscheide zulässig, die ein oberes kantonales Gericht als Rechtsmittelinstanz gefällt hat (Prinzip der "double instance"; vgl. Urteile 5A_96/2011 vom 27. Juni 2011 E. 1.1, betreffend Haftung des Kantons nach Art. 5 SchKG; 5A_370/2023 vom 24. Januar 2024 E. 1.1, betreffend Haftung des Kantons für behördliche Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach Art. 454 ZGB; allgemein: BGE 139 III 252 E. 1.6; BOVEY, a.a.O., N. 24, 31 zu Art. 75, mit Hinweisen). Ausgenommen sind gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG die Fälle, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht (lit. a), ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet (lit. b) oder eine Klage mit einem Streitwert von mindestens Fr. 100'000.-- mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde (lit. c). Die in Art. 130 Abs. 2 BGG vorgesehene Übergangsfrist zur Anpassung des kantonalen Verfahrens an Art. 75 Abs. 2 BGG ist abgelaufen.
1.5.1. Das Kantonsgericht hat als oberes kantonales Gericht, aber nicht als Rechtsmittelinstanz, sondern als einzige kantonale Instanz entschieden (lit. B.a). Es stützt seine Zuständigkeit als einzige kantonale Instanz im (verwaltungsgerichtlichen) Klageverfahren auf § 162 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 i.V.m. § 13 und § 15 Abs. 2 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 13. September 1988.
1.5.2. Die Ausnahmetatbestände gemäss Art. 75 Abs. 2 lit. b und c BGG sind offensichtlich nicht gegeben. Eine einzige kantonale Instanz ist darüber hinaus auch in keinem Bundesgesetz vorgesehen bzw. ermächtigt das Bundesrecht die Kantone nicht, eine einzige kantonale Instanz vorzusehen (BGE 138 III 799 E. 1.1). Solches ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 5 SchKG. Daran ändert nichts, dass das Kantonsgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hingewiesen hat (die nicht voraussetzt, dass das obere kantonale Gericht eine Rechtsmittelinstanz ist; Art. 86 Abs. 2 BGG; BGE 135 II 94 E. 4.1; Urteil 2C_735/2025 vom 4. Mai 2026 E. 3.2.2.1, zur amtlichen Publikation vorgesehen).
1.6. Insgesamt ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig, da das Kantonsgericht erstinstanzlich und nicht auf Rechtsmittel hin entschieden hat und sich dafür auf keine Ausnahmebestimmung stützen kann. Eine Entgegennahme der Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt ausser Betracht, da Art. 75 BGG auch diesbezüglich gilt (Art. 114 BGG; BGE 143 III 140 E. 1.2; 141 III 188 E. 4.1; 137 III 238 E. 2.2).
2.
Der Kanton Luzern ist somit verpflichtet, ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen, um den Anforderungen des BGG gerecht zu werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts gehen die Akten in einem Fall wie dem vorliegenden zur weiteren Behandlung an das Kantonsgericht zurück. Zwar ist der Kanton und nicht das Gericht selber verpflichtet, ein Rechtsmittel zu schaffen. Praktisch lässt sich das aber, soweit bereits das Kantonsgericht als Erstinstanz geurteilt hat, nicht anders handhaben, als dass das Kantonsgericht in anderer Besetzung die Rechtsmitteleingabe beurteilt und einen zweitinstanzlichen Entscheid fällt (BGE 139 III 252 E. 1.6; Urteile 5A_370/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2; 5A_732/2020 vom 22. März 2021 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Praxisgemäss werden keine Gerichtskosten erhoben und sind allfällige Parteikosten im Rahmen des zweitinstanzlichen kantonalen Entscheides zu liquidieren (Urteil 5A_370/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde vom 4. April 2025 wird im Sinn der Erwägungen an das Kantonsgericht Luzern zur weiteren Behandlung und Entscheidung überwiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Levante