Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_263/2026
Urteil vom 22. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Stadt,
Finanzdepartement Rechtsdienst,
Fischmarkt 10, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 27. Februar 2026 (BEZ.2026.11).
Sachverhalt
A.
Die A.________ GmbH bezweckt den Handel mit Waffen, Munition und Zubehör sowie mit Freizeitartikeln aller Art. Mit Entscheid vom 5. Februar 2026 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt auf Antrag des Kantons Basel-Stadt in der Betreibung Nr. xxx über sie den Konkurs.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ GmbH mit Eingabe vom 12. Februar 2026 (Übergabe am Gerichtsschalter am 13. Februar 2026) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 wies das Appellationsgericht das Gesuch der A.________ GmbH um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und wies sie darauf hin, dass sie die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen und zu belegen. Mit drei Eingaben vom 15., 17. und 19. Februar 2026 machte die Schuldnerin weitere Angaben und reichte weitere Unterlagen ein. Mit Entscheid vom 27. Februar 2026 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. März 2026 (Postaufgabe: 21. März 2026) wendet sich die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Entscheid des Appellationsgerichts und den Konkurs aufzuheben, eventualiter die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Zudem ersucht sie für das bundesgerichtliche Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ein kantonal letztinstanzlicher, zum Nachteil der Beschwerdeführerin lautender (Art. 76 Abs. 1 BGG) Endentscheid des als Rechtsmittelinstanz urteilenden Appellationsgerichts (Art. 75 und Art. 90 BGG ) in einer Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht ohne Rücksicht auf den Streitwert offen (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG).
1.2. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich freilich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Der Beschwerdeführer hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 142 III 364 E. 2.4).
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die angefochtene Tatsachenermittlung muss den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung willkürlich erscheinen lassen (zum Ganzen: BGE 148 I 127 E. 4.3 mit Hinweisen).
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht worden sind. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber unbeachtlich (BGE 148 V 174 E. 2.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Die Beschwerdeführerin reicht vor Bundesgericht neu einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 9. März 2026 und einen "Auszug über offene Betreibungen" vom 10. März 2026 ein. Bei beiden Unterlagen handelt es sich um echte Noven, die nicht berücksichtigt werden können.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs (BGE 122 II 464 E. 4a) ist diese Rüge zuerst zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach dem Entscheid des Appellationsgerichts über die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung habe sie festgestellt, dass die im Entscheid verwendeten Zahlen auf einer Fehlinterpretation des Auszugs aus dem Betreibungsregister beruhen würden. Sie habe daraufhin eine Stellungnahme eingereicht, in welcher sie die fehlerhafte Darstellung der offenen Forderungen korrigiert habe. Das Appellationsgericht habe diese Eingabe jedoch nicht berücksichtigt. Damit sei ihr faktisch die Möglichkeit genommen worden, zu für den Entscheid erheblichen Punkten Stellung zu nehmen.
Aus den vorinstanzlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt (vgl. vorne E. 1.3) ergibt sich, dass das Appellationsgericht mit Verfügung vom 13. Februar 2026 das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abwies und die Beschwerdeführerin danach - am 15., 17. und 19. Februar 2026 - drei weitere Eingaben einreichte. Das Appellationsgericht erwog, auf die Beschwerde einschliesslich der beiden Beschwerdeergänzungen vom 15. und 17. Februar 2026 sei einzutreten. Die dritte Beschwerdeergänzung vom 19. Februar 2026 dagegen sei nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden und könne nicht berücksichtigt werden.
Die Beschwerdeführerin präzisiert nicht, bezüglich welcher ihrer drei nach der Verfügung vom 13. Februar 2026 eingereichten Eingaben sie dem Appellationsgericht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vorwirft. Nachdem die Vorinstanz erwogen hat, die dritte Eingabe vom 19. Februar 2026 könne nicht berücksichtigt werden, ist davon auszugehen, dass die Gehörsrüge diese Eingabe betrifft. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt insoweit nicht vor: Das Appellationsgericht hat die Eingabe vom 19. Februar 2026 zur Kenntnis genommen und ausgeführt, dass sie nicht berücksichtigt werden könne, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden ist. Damit hat es unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs sein Bewenden (s. zum Gehörsanspruch BGE 146 II 335 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2; 134 I 83 E. 4.1). Der formelle Gehörsanspruch ist nicht dazu da, das (materielle) Prozessrecht auszuhebeln (Urteile 5A_414/2025 vom 25. März 2026 E. 2.3.3; 5A_144/2024 vom 22. Mai 2024 E. 3.3; 5A_515/2023 vom 23. Februar 2024 E. 3.3).
3.
3.1.
3.1.1. Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Der Schuldner hat innerhalb der Beschwerdefrist sowohl die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen als auch die Urkunden für einen Konkursaufhebungsgrund im Sinne der Ziffern 1-3 einzureichen (BGE 139 III 491 E. 4).
3.1.2. Das Appellationsgericht hat den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) als ausgewiesen und damit die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses als erfüllt erachtet. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob die Beschwerdeführerin - als zweite Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG - mit den beim Obergericht eingereichten Unterlagen auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
3.1.3. Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (Urteile 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.1; 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Obschon der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nur glaubhaft machen - und nicht beweisen - muss, kann er sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen, wie Zahlungsbelege, Nachweise über die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (Bankguthaben, Bankkredite), eine Debitorenliste, einen Auszug aus dem Betreibungsregister, die letzten Jahresabschlüsse, eine Zwischenbilanz usw. Zusätzlich zu diesen Unterlagen muss der Schuldner nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es reicht aus, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (Urteile 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.1; 5A_131/2025 vom 14. März 2025 E. 3.1; 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; 5A_891/2021 vom 28. Januar 2021 E. 6.1.2).
Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile 5A_844/2025 vom 27. November 2025 E. 3.1; 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 151 III 574). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen (Urteil 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteile 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.5.2; 5A_891/2021 vom 28. Januar 2022 E. 6.4; 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).
Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass angewandt hat. Die Bewertung der Beweismittel, die dem Gericht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit vorgelegt werden, betrifft hingegen die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung, die vom Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Gesichtspunkt von Art. 97 BGG geprüft wird (vgl. BGE 130 III 321 E. 5; Urteile 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.3.2; 5A_949/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3.1.2).
3.2. Das Appellationsgericht hat festgehalten, dem Auszug aus dem Betreibungsregister lasse sich entnehmen, dass gegen die Beschwerdeführerin unbeglichene Forderungen von Fr. 14'587.70 bestünden. Demgegenüber verfüge die Beschwerdeführerin offenbar über keine flüssigen Mittel. Aus dem eingereichten Auszug "Geschäftskonto" bei der Bank B.________ ergebe sich vielmehr, dass dieses am 6. Februar 2025 einen Negativsaldo von Fr. 9'088.73 aufgewiesen habe. Daneben seien keine aktuellen flüssigen Mittel bekannt. Die Beschwerdeführerin könne somit ihre Zahlungsfähigkeit - die Fähigkeit, sämtliche fälligen Schulden von Fr. 14'587.70 umgehend mit flüssigen Mitteln zu decken - nicht glaubhaft machen.
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts:
Sie kritisiert, das Appellationsgericht spreche dem Auszug aus dem Betreibungsregister eine Beweiskraft zu, die ihm nicht zukomme. Der Auszug enthalte keine Information darüber, ob die betriebenen Forderungen tatsächlich noch bestünden oder bereits bezahlt worden seien. So könnten Forderungen durch einen Schuldner ganz oder teilweise direkt beim Gläubiger oder auch beim Betreibungsamt beglichen werden, ohne dass dies Niederschlag im "Einfachen Betreibungsregisterauszug" finde. Ob eine Forderung noch offen sei oder nicht, lasse sich nur aus einem detaillierten Auszug ersehen, wie ihn die Beschwerdeführerin als Beilage 4 eingereicht habe. Ein "Einfacher Betreibungsregisterauszug" sei nicht per se als alleiniger Beleg geeignet, die fehlende Zahlungsfähigkeit zu belegen. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen: Sie stellt nicht infrage, dass sich aus dem Betreibungsregisterauszug unbeglichene Forderungen von Fr. 14'587.70 ergeben. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (vgl. vorne E. 3.1.3). Aus den massgeblichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass sie dies getan hätte. Das Appellationsgericht durfte unter diesen Umständen willkürfrei schliessen, dass gegen die Beschwerdeführerin fällige Forderungen von Fr. 14'587.70 bestehen. Der als Beilage 4 eingereichte "Auszug über offene Betreibungen" vom 10. März 2026 kann - wie vorne (E. 1.4) ausgeführt - als echtes Novum nicht berücksichtigt werden.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid habe das Appellationsgericht Akten des Konkursamtes beigezogen. Dieser Vorgang und die entsprechenden Unterlagen seien ihr nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden. Die Akten hätten belegt, dass nicht alle in der "Betreibungsauskunft" erwähnten Forderungen in vollem Umfang offen seien. Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin sinngemäss als Gehörsrüge zu verstehen sind, ist festzuhalten, dass das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin den Beizug der Akten des Konkursamts mit der Verfügung vom 13. Februar 2026 angezeigt hat. Inwiefern vor diesem Hintergrund eine Gehörsverletzung vorliegen sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ebenso wenig begründet sie in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise, inwiefern das Appellationsgericht den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben sollte. Insbesondere erklärt sie auch nicht (näher), inwiefern es für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. vorne E. 1.3), "dass nicht alle der in der Betreibungsauskunft erwähnten Forderungen in vollem Umfang offen sind".
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, entgegen der Auffassung des Appellationsgerichts sei sie zahlungsfähig, was sie mit der eingereichten Bilanz für das Jahr 2025 belegt habe. Gemäss der erwähnten Bilanz verfüge sie insbesondere über einen Kassenbestand von Fr. 15'000.-- und über ein Warenlager mit einem Wert von ungefähr Fr. 70'000.--. Der angefochtene Entscheid enthält keine Feststellungen zur Bilanz der Beschwerdeführerin für das Jahr 2025. Mit ihren Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern das Appellationsgericht den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben sollte, indem es ausführte, die Beschwerdeführerin verfüge offenbar über keine flüssigen Mittel. Aus Positionen in der Bilanz für das Jahr 2025 lässt sich nicht zwingend auf im Februar 2026 vorhandene flüssige Mittel schliessen.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass das Appellationsgericht in seinem Entscheid als Beleg für ihre nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit den Saldo des Kontos bei der Bank B.________ aufführe. Hierbei handle es sich um ein im Rahmen der Covid-19-Unterstützungsmassnahmen des Bundes gewährtes Kontokorrentdarlehen in der Höhe von ursprünglich Fr. 30'000.--. Dieses Darlehen werde gemäss den festgelegten Bedingungen quartalsweise mit Fr. 1'800.-- amortisiert. Die Schuld sei entsprechend in der Bilanz ausgewiesen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sämtliche vertraglichen Verpflichtungen aus diesem Darlehen ordnungsgemäss eingehalten. Der aktuelle negative Kontosaldo sei somit nicht Ausdruck finanzieller Schwierigkeiten, sondern eine unmittelbare Folge der vorgesehenen Nutzung des gewährten Kontokorrents. Das Darlehen werde planmässig bis Ende des Jahres vollständig amortisiert sein. Mit diesen Vorbringen ergänzt die Beschwerdeführerin den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne hinreichende Sachverhaltsrügen zu erheben. Sie erklärt zudem nicht, inwiefern ihre Vorbringen etwas an der vorinstanzlichen Feststellung ändern sollten, wonach den fälligen Schulden von Fr. 14'587.70 keine flüssigen Mittel gegenüberstehen.
Soweit sie den Begründungsanforderungen genügen, erweisen sich die Rügen bezüglich der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid damit als in der Sache unbegründet.
3.4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 174 SchKG. Soweit sie sich dabei auf einen von den Feststellungen des Appellationsgerichts abweichenden Sachverhalt stützt, scheitert ihre Rüge am fehlenden tatsächlichen Fundament. Aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist nicht zu beanstanden, dass das Appellationsgericht die Zahlungsfähigkeit nicht als glaubhaft erachtet hat.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von vornherein aussichtslos erweist, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Im Übrigen können juristische Personen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich ohnehin nicht in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gelangen (BGE 143 I 328 E. 3.1; 131 II 306 E. 5.2; 119 Ia 337 E. 4b).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, dem Konkursamt Basel-Stadt, dem Betreibungsamt Basel-Stadt, dem Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt und dem Handelsregisteramt Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Buss