Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_231/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Bezirk Münchwilen,
Murgtalstrasse 20, Postfach 35, 9542 Münchwilen.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 20. Februar 2026 (BS.2026.7).
Erwägungen
1.
Das Betreibungsamt Bezirk Münchwilen kündigte der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx am 18. August 2025 die Pfändung an.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2025 Beschwerde beim Bezirksgericht Münchwilen. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2026 Beschwerde. Mit Zirkularentscheid vom 20. Februar 2026 trat das Obergericht des Kantons Thurgau auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 13. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Das Obergericht hat dargelegt, weshalb für die Beschwerde an das Obergericht weder die Gerichtsferien gemäss ZPO noch die Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG anwendbar sind. Dabei hat es insbesondere erläutert, weshalb die Zustellung des bezirksgerichtlichen Entscheids keine Betreibungshandlung darstellt und dass die Rechtsmittelbelehrung zutreffend sei.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht in genügender Weise auseinander. Stattdessen schildert sie ihre Sicht auf die Rechtslage. Dabei leitet sie das Vorliegen einer Betreibungshandlung daraus ab, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukam und die Pfändung sofort vollzogen werden kann. Darin liegt keine genügende Auseinandersetzung mit dem vom Obergericht dargestellten Begriff der Betreibungshandlung. Ebenso wenig legt sie genügend dar, weshalb das Obergericht seinen Entscheid mangelhaft begründet haben soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg