Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_193/2025
Urteil vom 4. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg,
B.________,
vertreten durch Fürsprecher C. Bürgi.
Gegenstand
Provisorische Pfändung, Zahlung an das Betreibungsamt,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 21. Februar 2025 (ABS 24 311).
Sachverhalt
A.
A.________ hatte ein Verwaltungsratsmandat bei der C.________ AG inne. Im Jahre 2023 setzte sie ihre Verwaltungsratshonorare 2019 bis 2023 gegenüber dem Aktionär B.________ (fortan: Schuldner) in Betreibung (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Seeland [nunmehr Betreibungsamt Berner Jura-Seeland], Dienststelle Seeland). Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 12. März 2024 hiess das Regionalgericht Berner Jura-Seeland das Gesuch von A.________ um provisorische Rechtsöffnung überwiegend gut.
Am 19. März 2024 stellte A.________ das Fortsetzungsbegehren und verlangte die provisorische Pfändung. Am 27. März 2024 reichte der Schuldner beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine Aberkennungsklage ein. Am 8. April 2024 stellte das Betreibungsamt eine erste und am 7. Juni 2024 eine zweite Pfändungsankündigung aus. Am 15. Juni 2024 überwies der Schuldner dem Betreibungsamt mit Fr. 24'180.05 jenen Betrag, den das Betreibungsamt bei ihm einverlangt und für den es die provisorische Pfändung angekündigt hatte. Am 20. Juni 2024 überwies das Betreibungsamt A.________ einen Betrag von Fr. 24'025.80. Im Buchungstext erläuterte es, dass es sich dabei um die Endzahlung in der Betreibung Nr. xxx handle.
In der Folge machte das Betreibungsamt geltend, die Auszahlung beruhe auf einem internen Fehler, und es verlangte von A.________ mehrmals die Rückzahlung. A.________ bestritt den Rückerstattungsanspruch.
B.
Am 14. August 2024 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen eine "Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG / Aufsichtsbeschwerde / Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde". Sie beantragte die Feststellung, dass die Betreibung Nr. xxx abgeschlossen sei. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr die Schlussabrechnung dieser Betreibung zuzustellen und eine Kopie davon dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland zuhanden des Aberkennungsverfahrens zuzustellen. Eventuell sei das Betreibungsamt zu verpflichten, ihr (im Einzelnen aufgezählte) Akten, Dokumente und Informationen vorzulegen. Eventuell seien das Betreibungsamt, subeventuell die Bereichsleiterin Pfändungen und die Dienststellenleiterin, von der Amtsführung betreffend die Betreibung Nr. xxx zu entbinden. Subsubeventuell sei die Amtsführung aufsichtsrechtlich zu überprüfen.
Mit Entscheid vom 21. Februar 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens verzichtete es.
C.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ (Beschwerdeführerin) am 7. März 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Wie im kantonalen Verfahren hat sie sich durch Rechtsanwalt D.________ vertreten lassen. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Abweisung ihrer Beschwerde aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. xxx abgeschlossen sei.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und Beschwerdeantworten eingeholt. Das Obergericht hat am 12. März 2025 (Postaufgabe) auf Vernehmlassung verzichtet. Der Schuldner hat sich der Beschwerde mit Vernehmlassung vom 31. März 2025 widersetzt, ohne ausdrücklich Anträge zu stellen. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat sich am 16. April 2025 nochmals vernehmen lassen. Diese Eingabe ist dem Betreibungsamt und dem Schuldner zugestellt worden. Weitere Eingaben zur Sache sind nicht eingegangen. Am 27. Juni 2025 hat Rechtsanwalt D.________ angezeigt, dass er die Beschwerdeführerin infolge Aufgabe der Tätigkeit als Prozessanwalt nicht mehr vertrete.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig, soweit es um die obergerichtliche Abweisung der Beschwerde nach Art. 17 SchKG geht (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ). Nicht angefochten ist der obergerichtliche Entscheid in Bezug auf die Verweigerung von Disziplinarmassnahmen. Diesbezüglich wäre die Beschwerde nicht zulässig (Urteil 5A_471/2016 vom 17. August 2016 E. 2.3). Sodann hält die Beschwerdeführerin an ihren Eventualanträgen auf Akteneinsicht und Ausstand nicht fest, so dass auch sie nicht mehr Verfahrensgegenstand sind.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 I 377 E. 1.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden. Dabei gilt bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung das strenge Rügeprinzip. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1, 264 E. 2.3).
2.
Umstritten ist, ob der Schuldner mit seiner Zahlung an das Betreibungsamt die Schuld getilgt hat und die Betreibung dahingefallen ist. Wie das Obergericht zutreffend erwogen hat, tilgt der Betreibungsschuldner seine Schuld unmittelbar, wenn er sie gemäss Art. 12 SchKG beim Betreibungsamt begleicht, unabhängig davon, ob und wann das Geld an den Gläubiger ausbezahlt wird. Vorausgesetzt ist aber, dass die Zahlung bedingungslos bzw. vorbehaltlos erfolgt ist, es sei denn, der Gläubiger habe die schuldnerische Bedingung akzeptiert. Der Eingang der Zahlung des gesamten Forderungsbetrags samt Zins und Kosten hat sodann die verfahrensrechtliche Konsequenz, dass die Betreibung automatisch dahinfällt (zum Ganzen Urteil 5A_477/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2.3 mit Hinweisen).
Das Obergericht hat zunächst festgestellt, dass sich nach der zweiten Pfändungsankündigung vom 7. Juni 2024 Folgendes abgespielt hat: Am 13. Juni 2024 habe der Vertreter des Schuldners beim Betreibungsamt beantragt, die provisorische Pfändung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Aberkennungsklage zu sistieren. Gemäss Vernehmlassung des Betreibungsamtes sei auch der Schuldner an diesem Tag telefonisch an das Betreibungsamt gelangt, um sich über seine Möglichkeiten zu informieren. Anlässlich dieses Telefonats sei er darüber informiert worden, dass eine provisorische Pfändung auch bei Hängigkeit einer Aberkennungsklage vollzogen werden müsse. Ihm sei aber offenbar zugesichert worden, dass er die Möglichkeit habe, die provisorische Pfändung abzuwenden, wenn er den geschuldeten Betrag auf dem Betreibungsamt deponiere. Dieser bleibe bis zur rechtskräftigen Erledigung der Aberkennungsklage auf dem Amt. Am Folgetag habe der Schuldner den Betrag, für den ihm die provisorische Pfändung angekündigt worden sei, dem Betreibungsamt überwiesen. Weil das Betreibungsamt vergessen habe, einen Auszahlungsstopp zu erfassen, sei am 20. Juni 2024 eine Zahlung an die Beschwerdeführerin ausgelöst worden.
In der Folge hat das Obergericht erwogen, bei einer isolierten Betrachtung des Zahlungsbelegs vom 15. Juni 2024 könne der Eindruck entstehen, der Schuldner habe sich entschlossen, die Schuld durch Zahlung an das Betreibungsamt zu begleichen. Aus den Gesamtumständen ergebe sich aber eindeutig, dass dem gerade nicht so gewesen sei. Aufgrund des (in verschiedenen Briefen und der Vernehmlassung des Betreibungsamts umschriebenen) telefonischen Kontakts zwischen dem Betreibungsamt und dem Schuldner sei bekannt, dass das Betreibungsamt ihm zugesichert habe, er könne den betriebenen Betrag auf dem Amt deponieren. Die kurz darauf getätigte Überweisung könne nur so gedeutet werden, dass er diese Möglichkeit habe wahrnehmen und den Betrag dem Amt zur Verwahrung habe übergeben wollen. Auch das Betreibungsamt habe die Zahlung unter dieser Bedingung angenommen. Eine Hinterlegung, wie sie das Betreibungsamt umschreibe, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Das Betreibungsamt wäre zumindest gehalten, den Gläubiger dazu zu befragen und je nach Stellungnahme die Zahlung an ihn weiterzuleiten oder dem Schuldner zurückzuerstatten. Das Vorgehen des Betreibungsamtes könne aber auch so gedeutet werden, dass es dem Schuldner den physischen Pfändungsvollzug habe ersparen wollen und ihm die Möglichkeit geboten habe, die liquiden Mittel, die es in erster Linie gepfändet hätte, mit einer Überweisung zur Verfügung zu stellen. Dies hätte dazu führen müssen, dass das Betreibungsamt den überwiesenen Betrag gepfändet und eine Pfändungsurkunde ausgestellt hätte, was es - soweit ersichtlich - nicht getan habe. Auch wenn das Vorgehen des Betreibungsamtes problematisch sei, ändere dies nichts daran, dass es sich bei der Überweisung des Schuldners nicht um eine vorbehaltlose bzw. bedingungslose Zahlung an das Betreibungsamt gehandelt habe. Die in Betreibung gesetzte Forderung sei nicht von Gesetzes wegen als getilgt zu betrachten und das Betreibungsverfahren nicht hinfällig geworden.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine vorbehalt- bzw. bedingungslose Zahlung vorliege. Sie verweist auf verschiedene Aktenstücke, aus denen sie dies ableitet (Aufforderung mit Einzahlungsschein vom 7. Juni 2024; Buchungsbeleg der Überweisung an die Beschwerdeführerin). Das Betreibungsamt sei an die extern wirkende Verlautbarung im Buchungsbeleg der Überweisung gebunden. Die Vereinbarung einer Hinterlegung zwischen dem Schuldner und dem Betreibungsamt habe keine rechtliche Grundlage und dürfe nicht als vom Betreibungsamt gewollt fingiert werden. Die Zahlung bleibe somit vorbehalt- und bedingungslos, da eine anderslautende Annahme das Gesetzmässigkeitsprinzip verletzen würde. Es sei widersprüchlich, die Hinterlegung als unrechtmässig zu bezeichnen und gleichzeitig zu behaupten, die Zahlung sei nicht vorbehalt- und bedingungslos erfolgt. Das Obergericht habe sein Ermessen missbraucht bzw. sei in Willkür verfallen. Die Beschwerdeführerin brauche sich um illegale Absprachen zwischen dem Schuldner und dem Betreibungsamt, die überdies nicht belegt seien, nicht zu kümmern. Im Verhältnis zwischen dem Betreibungsamt und der Beschwerdeführerin habe das Abrechnungssystem funktioniert, woran das Amt gebunden sei (Vertrauensschutz).
4.
Soweit die Beschwerdeführerin die obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen angreift, fehlt es an einer genügenden Rüge. Es genügt nicht, die "Absprache" zwischen dem Schuldner und dem Betreibungsamt, d.h. das entsprechende Telefonat, als nicht belegt zu bestreiten. Ebenso wenig genügt der Hinweis auf die zweite Pfändungsankündigung mit Einzahlungsschein vom 7. Juni 2024 und den die Überweisung an die Beschwerdeführerin begleitenden Buchungstext. Beides sagt nichts darüber aus, ob der Schuldner unter Vorbehalt bezahlt hat. Die Dokumente betreffen weder das Verhalten des Schuldners noch den für die Frage des Vorliegens eines Vorbehalts massgeblichen Zeitraum von der Zustellung der zweiten Pfändungsankündigung bis zur Zahlung durch den Schuldner an das Betreibungsamt. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach aus den Gesamtumständen zu schliessen ist, dass der Schuldner nicht bedingungs- oder vorbehaltlos bezahlt hat, wird damit nicht in genügender Weise in Frage gestellt.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht von Belang, wenn der schuldnerische Vorbehalt keine gesetzliche Grundlage haben sollte. Der Schuldner kann seine Zahlung unter beliebige Vorbehalte stellen, und zwar auch solche, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Dies ändert nichts daran, dass die Zahlung unter einem Vorbehalt erfolgt und demnach nicht die Wirkung der Tilgung und des Abschlusses des Betreibungsverfahrens hat. In einem solchen Fall hätte ein Betreibungsamt vielmehr in der vom Obergericht skizzierten Weise vorzugehen (Urteil 5A_837/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Hingegen darf das Betreibungsamt eine unter Vorbehalt erfolgte Zahlung nicht in eine vorbehalt- und bedingungslose Zahlung umdeuten, nur weil es allenfalls an der Rechtmässigkeit des Vorbehalts zweifelt. Vorliegend entspricht der Vorbehalt (Zahlung zur Hinterlegung während der Hängigkeit des Aberkennungsverfahrens) allerdings dem, was das Gesetz für die provisorische Pfändung ohnehin vorsieht, nämlich die Verwahrung des gepfändeten Betrags während der Hängigkeit des Aberkennungsverfahrens (Art. 144 Abs. 5 SchKG; BGE 83 III 17 E. 1). Ob in der Folge die Zahlung mit dem Obergericht auch als freiwillige (und vorweggenommene) Mitwirkung beim Vollzug der provisorischen Pfändung gedeutet werden könnte, kann offenbleiben, da das Betreibungsamt offenbar weder vor noch nach der Überweisung durch den Schuldner eine Pfändung verfügt hat. Für den Schuldner brächte ein solches Vorgehen den Vorteil mit sich, dass Dritte (etwa eine Bank) über die Pfändung nicht informiert würden, womit man in Analogie zur stillen Lohnpfändung in allgemeinerer Weise von einer stillen Pfändung sprechen könnte.
Schliesslich beansprucht die Beschwerdeführerin zu Unrecht Vertrauensschutz in die vorbehaltlose Auszahlung durch das Betreibungsamt. Massgeblich für die Wirkungen von Art. 12 SchKG ist das Verhalten des Schuldners, nicht das Verhalten des Betreibungsamtes gegenüber dem Gläubiger. Ein Gläubiger geniesst keinen Schutz vor den Folgen einer irrtümlichen Auszahlung des Betreibungsamtes. Vielmehr ist es Sache des Betreibungsamtes, einen irrtümlich ausbezahlten Betrag wieder beizubringen (Urteile 5A_837/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.4; 5A_738/2024 vom 6. Oktober 2025 E. 2; je mit Hinweisen). Demgemäss kann ein Gläubiger sich auch nicht auf die erfolgte Auszahlung stützen und darauf vertrauen, dass die Betreibung im Sinne von Art. 12 SchKG abgeschlossen wurde.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem Schuldner eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Da der Kostenentscheid von Amtes wegen ergeht, schadet es dem Schuldner nicht, dass er keine Entschädigung beantragt hat (Urteil 5F_37/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Schuldner mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg