Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_176/2026
Urteil vom 25. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos,
Talstrasse 2A, 7270 Davos Platz.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer,
vom 9. Januar 2026 (ZR1 25 178).
Erwägungen
1.
Die KESB Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (fortan: KESB Prättigau/Davos) ordnete mit Entscheid vom 5. November 2025 an, dass über die Beschwerdeführerin ein stationäres psychiatrisches Gutachten durch PD Dr. med. C.________ und D.________ zu erstellen sei. Die dagegen von der Beschwerdeführerin ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_31/2026 vom 14. Januar 2026). Das Gutachten datiert vom 12. Dezember 2025. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2025 brachte die KESB Prättigau/Davos die Beschwerdeführerin fürsorgerisch in der Klinik B.________ unter. Ausserdem lehnte sie den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab, entzog die Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung, den Abschluss von Verträgen und das Wohnen und ernannte E.________ und F.________ zu Beistandspersonen.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden, wobei sie die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und die Aufhebung der Beistandschaft verlangte. Das Obergericht eröffnete für die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung das Verfahren ZK1 25 178 und hinsichtlich der Beistandschaft das Verfahren ZK1 25 179. Im Verfahren ZK1 25 178 fand die Hauptverhandlung am 9. Januar 2026 in der Klinik B.________ statt. Die Beschwerdeführerin nahm daran teil und wurde befragt. Mit Entscheid vom 9. Januar 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, die Beschwerdeführerin leide an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und es bestehe ein schädlicher Gebrauch von Cannabis. Es bestehe eine akute und konkrete Selbstgefährdung (Verwahrlosung, fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht) und die notwendige Behandlung könne nur stationär erfolgen. Die Klinik B.________ sei eine für die Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung.
4.
Die Beschwerde besteht weitgehend aus Kommentierungen auf dem angefochtenen Entscheid und Durchstreichungen einzelner Worte (z.B. des Begriffes "schädlich" beim Cannabisgebrauch) oder ganzer Erwägungen (z.B. der Wiedergabe des Gutachtens). Die Beschwerdeführerin macht unter anderem Folgendes geltend: sie sei nicht pflege- und hilfsbedürftig; sie sei Unternehmerin und als Pädagogin und Mutter/Hausfrau legendär und nicht psychisch gestört; ein Gutachten müsse von Schweiz-Kennern stammen; alle Gutachten basierten auf Betrug, Täuschung, Arglist und Vermögensdelikten für Dritte; jede Diagnose, die gegen Fakten verstosse, sei unzulässig; Christen seien den Nichtchristen haushoch überlegen und könnten demzufolge von Antichristen nicht beurteilt werden; ihre Privatsphäre gehe das Gericht nichts an und ihr Team erledige Botengänge für sie; sie kenne die Beiständin nicht, diese sei eine Marionette für Dritte und habe bei ihr Hausverbot; psychiatrisch sei keine Krankheit zu heilen, weil die Psychiatrien ohne medizinisches Wissen auskämen; die KESB-Schweiz sei parteigetrieben und Verfassungsbetrug am Schweizervolk. Mit diesen und ihren weiteren Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass Recht verletzt oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden wäre.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Klinik B.________ und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg