Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_57/2026
Urteil vom 11. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Februar 2026 (RT260025-O/U).
Erwägungen
1.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. Dezember 2025 nicht ein.
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2026.
Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 27. April 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. April 2026 zugestellt.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 30. April 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 15. Mai 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2026 zugestellt.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sinngemäss mit, den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht leisten zu wollen.
Da der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 30. April 2026 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
2.
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst