Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_45/2025
Urteil vom 12. März 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
handelnd durch D.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsident, vom 29. Januar 2025 (ZBS.2024.36).
Erwägungen
1.
Das Obergericht des Kantons Thurgau trat mit Entscheid vom 29. Januar 2025 auf die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Arbon vom 6. Dezember 2024 nicht ein. Es setzte den von der Erstinstanz ursprünglich auf den 23. Dezember 2024 festgelegten Ausweisungstermin neu auf den 20. Februar 2025 fest und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid im Übrigen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2025 (Postaufgabe am 26. Februar 2025) beim Bundesgericht Beschwerde.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
3.
Die Vorinstanz trat auf die Berufung der Beschwerdeführer androhungsgemäss nicht ein, weil die Beschwerdeführer die Sicherheit auch innert Nachfrist nicht geleistet und weil sie innert Nachfrist auch keine von ihnen beiden unterzeichnete Berufungsschrift eingereicht hätten.
Die Beschwerdeführer setzen sich in ihrer Eingabe vom 25./26. Februar 2025 nicht, jedenfalls nicht hinreichend, mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legen nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf ihre Berufung mit der entsprechenden Begründung nicht eintrat. Vielmehr schildern sie dem Bundesgericht bloss ihre schwierige persönliche Situation und bitten dieses, ihnen noch etwas Zeit zu geben, bis sie wenigstens eine neue Wohnung gefunden hätten.
Damit genügt die vorliegende Beschwerde den vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer