Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_242/2025
Urteil vom 10. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zug,
vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Steuerbezug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 20. November 2025 (BZ 2025 182).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 29. Oktober 2025 erteilte das Kantonsgericht Zug dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'895.40 nebst 4% Zins auf Fr. 10'187.15 seit 6. März 2025. Mit Verfügung vom 20. November 2025 trat das Obergericht des Kantons Zug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts nicht ein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst