Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_132/2024
Urteil vom 10. Februar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung des
Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident,
vom 25. Juli 2024 (BEK 2024 118).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 erteilte das Bezirksgericht March dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 11. März 2024 gegen die Beschwerdeführerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'400.--.
Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der zehntägigen Frist von Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Darin ersuchte sie sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wies der Kantonsgerichtspräsident das Fristwiederherstellungsgesuch ab. Zugleich trat er wegen Verspätung und mangels rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies er ab.
2.
Gegen diesen Entscheid erhob B.________, die Mutter der Beschwerdeführerin, in deren Namen Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, es sei die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. Juli 2024 aufzuheben, die Betreibung Nr. xxx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 11. März 2024 zu löschen und ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Mit Schreiben 27. August 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Mutter gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG nicht befugt sei, sie vor Bundesgericht zu vertreten. Zugleich forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf, ihr Rechtsmittel entweder selbst zu unterzeichnen oder einen Rechtsanwalt zu mandatieren.
Am 3. September 2024 (Datum Poststempel) und damit rechtzeitig innert der 30-tägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 BGG reichte die Beschwerdeführerin eine selbst unterzeichnete Beschwerdeschrift ein. Darin stellte sie die selben Anträge wie ihre Mutter, die sie weitgehend gleich begründete wie diese.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht oder begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.2. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4).
3.3. Die Vorinstanz trat aus zwei Gründen auf die Beschwerde nicht ein: Erstens habe die Beschwerdeführerin die zehntägige Rechtsmittelfrist von Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO verpasst und auch keinen Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO geltend machen können. Und zweitens habe sie ihr Rechtsmittel nicht ausreichend begründet. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen beiden vorinstanzlichen Begründungslinien nicht rechtsgenügend auseinander. Stattdessen schildert sie bloss in allgemeiner Form ihre schwierige finanzielle Situation und behandelt weitere, vorliegend nicht relevante Themen.
3.4. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos.
Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner