Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_111/2024
Urteil vom 28. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Wallis,
Inkassoamt für, Betreibungs- und Konkursverfahren, Rue des Vergers 2, 1950 Sitten,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 17. Juni 2024 (C3 24 47).
Erwägungen
1.
Das Bezirksgerichts Visp erteilte mit Entscheid vom 15. April 2024 dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Oberwallis für Fr. 4'267.15 nebst Zins, Verzugszins und Verwaltungsgebühren die definitive Rechtsöffnung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis. Das Kantonsgericht trat mit Entscheid vom 17. Juni 2024 auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.
Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2024 Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2024 auf, spätestens am 29. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 28. August 2024 eine weitere Eingabe ein.
Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 19. September 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer stellte dem Bundesgericht am 9. September 2024 eine weitere Eingabe zu. Er leistete jedoch den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
3.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.