Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_64/2026
Urteil vom 5. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Rüedi.
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________ AG,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion,
3. Bundespatentgericht,
St. Leonhard-Strasse 49, 9023 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügungen des Bundespatentgerichts vom 29. Dezember 2025 (S2025_005) und vom 19. Januar 2026 (S2025_006).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 reichte A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) mit Wohnsitz in U.________, dem Kreisgericht Arbon ein Gesuch um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen gegen die B.________ AG (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1) mit Sitz in T.________ ein. Er beantragte unter anderem, es sei die Beklagte 1 (superprovisorisch) gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO zu verpflichten, die in mehreren ihrer Fahrzeuge installierten Emotach-Erfassungsgeräte auszubauen und dem Kreisgericht zur Weiterleitung an das Bundespatentgericht zu übergeben. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 erklärte sich das Kreisgericht für unzuständig und leitete das Gesuch an das Bundespatentgericht weiter (Verfahren S2025_005).
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 reichte der Kläger dem Bundespatentgericht ein weiteres Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme gegen die Beklagte 1 sowie gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) ein (Verfahren S2025_006). Das Bundespatentgericht vereinigte die beiden Verfahren. Der Beschwerdeführer ersuchte zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Kläger machte geltend, dass er gestützt auf das Schweizer Patent CH 687 352 und den schweizerischen Teil des europäischen Patents EP 660 960 (nachfolgend Streitpatente) Schadenersatzansprüche wegen Patentverletzungen in der Vergangenheit geltend machen könne, wenn er seine Patente einschränke. Um die Patentansprüche einschränken und die Prozesschancen eines Hauptverfahrens abschätzen zu können, müsse er die innere technische Ausgestaltung der Emotach-Erfassungsgeräte kennen. Da die Erfassungsgeräte per 31. Dezember 2025 ausgebaut und nach dem Ausbau entsorgt würden, drohe der unwiederbringliche Verlust eines Beweismittels, das für die technische Abklärung patentrechtlich relevanter Merkmale unerlässlich sei.
Die Streitpatente waren bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundespatentgericht. Am 8. Dezember 2017 reichte der Kläger gestützt auf die Streitpatente eine Verletzungsklage unter anderem gegen die Beklagte 2 ein. Das Fachrichtervotum vom 11. Juli 2019 kam zum Schluss, dass die unabhängigen Ansprüche der Streitpatente unzulässig geändert worden waren und nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten. Daraufhin wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 10. März 2020 wegen Aussichtslosigkeit entzogen. Nachdem der Kostenvorschuss in der Folge nicht geleistet worden war, trat das Bundespatentgericht mit Verfügung vom 17. November 2020 auf die Klage nicht ein.
1.2. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2025 wies das Bundespatentgericht die Gesuche um Erlass superprovisorischer Massnahmen mangels besonderer Dringlichkeit ab. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wies es wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Das Bundespatentgericht erwog, der Kläger hätte über ein Jahr Zeit gehabt, die Sicherstellung der Emotach-Geräte zu beantragen. Die Dringlichkeit sei daher seinem Zuwarten geschuldet und rechtfertige nicht, den Beklagten das rechtliche Gehör vorab zu verweigern.
Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt worden war, trat das Bundespatentgericht mit Verfügung vom 19. Januar 2026 auf die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein.
1.3. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, es seien die Verfügungen des Bundespatentgerichts vom 29. Dezember 2025 und vom 19. Januar 2026 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Urteile betreffend die vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar (BGE 138 III 46 E. 1.1, 555 E. 1). Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2026, mit der auf die Gesuche des Beschwerdeführers um vorsorgliche Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren nicht eingetreten wurde, handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGE 138 III 46 E. 1.1). Dagegen steht die Beschwerde offen; es kann jedoch nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Soweit jedoch mit Verfügung vom 29. Dezember 2025 die Gesuche um Erlass
super provisorischer Massnahmen abgewiesen wurden, ist dieser Entscheid nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hingegen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (BGE 137 III 417 E. 1).
2.2. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 III 81 E. 1.3; 144 III 145 E. 2). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 II 392 E. 1.4.2; 148 IV 205 E. 2.6; 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 145 I 26 E. 1.3; 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3). Zudem ist erforderlich, dass der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 148 III 95 E. 4.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 III 564 E. 4.1).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zu Unrecht unter Berufung auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vor, sein verfassungsrechtlicher Anspruch sei verletzt, indem ihm der Rechtsweg zwar formell offengestanden habe, jedoch praktisch wirkungslos gewesen sei.
Die Vorinstanz hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über ein Jahr Zeit gehabt habe, die Sicherstellung der Emotach-Geräte zu beantragen, weshalb die von ihm behauptete Dringlichkeit seinem Zuwarten geschuldet war. Dem Beschwerdeführer stand entgegen der von ihm vertretenen Ansicht der Zugang zum Gericht offen. Er räumt mit seinen Vorbringen indirekt selber ein, dass es ihm - spätestens ab 1. Januar 2025 - möglich gewesen wäre, beim Bundespatentgericht um vorsorgliche Beweisführung zu ersuchen. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) liegt nicht vor.
3.2. Ins Leere zielt aus demselben Grund der Vorwurf der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Ohnehin richten sich die entsprechenden Vorbringen, wie auch die auf Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 und Art. 13 EMRK gestützten Ausführungen, einzig gegen die Abweisung der beantragten superprovisorischen Massnahmen, die beim Bundesgericht nicht anfechtbar ist (BGE 137 III 417 E. 1). Inwiefern die Verweigerung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegen Art. 29 Abs. 3 BV verstossen würde, zeigt er hingegen nicht auf.
Nachdem der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatte, trat die Vorinstanz auf die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen folgerichtig nicht ein.
3.3. Der Vorwurf der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erweist sich insgesamt als unbegründet.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern stehen keine Parteientschädigungen zu ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann