Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_47/2025
Urteil vom 27. Mai 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ S.A.,
vertreten durch Rechtsanwälte Ulrich Keusen und Benjamin Trachsel,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Haas, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kauf,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2024 (HG 22 73).
Sachverhalt
A.
A.a. Die A.________ S.A. (Klägerin, Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in U.________. Sie bezweckt im Wesentlichen, Asphalt und Frischbeton herzustellen und zu verkaufen sowie Steinbrüche zu betreiben.
Die Sitz der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) liegt in V.________. Die Beklagte betreibt ihrem Zweck entsprechend in W.________ eine Fabrik, in der sie Zuckerrüben zu Zucker verarbeitet.
A.b. Am 28. Oktober 2019 lieferte die Klägerin aus einem Steinbruch der Beklagten Kalksteine in die Zuckerfabrik C.________ (vgl. zur Verwendung von Kalk in der Zuckerproduktion lit. A.d). Etwas später übernahm die Klägerin aus dieser Fabrik 52,58 Tonnen eines Erde-Steingemisches. Die Klägerin nutzte dieses Gemisch, um daraus versuchsweise Beton herzustellen. Bei der Verwendung dieses Betons ergaben sich keine Probleme. Insbesondere entstanden auf den Betonoberflächen keine Abplatzungen (sogenannte Pop-Outs).
A.c. Nach diesem "Versuch 2019" unterbreitete die Klägerin der Beklagten am 25. August 2020 ein Angebot Nr. 200508 für die weitere Lieferung von Kalksteinen. Dieses Angebot sah den Verkauf von 1'000 Tonnen Kalksteinen in der Grösse von 70-110 mm zu einem Preis von Fr. 30.-- pro Tonne (exkl. Mehrwertsteuer) vor. Die Kalksteine sollten von September 2020 bis Dezember 2020 in die Zuckerfabrik C.________ geliefert werden. Weiter hielt das Angebot Folgendes fest: "Im Preis inbegriffen ist die zwingende Rücknahme von einem Erde-Steingemisch mit etwas Rübenanteil wie im Versuch 2019". Am 10. September 2020 bestellte die Beklagte von der Klägerin "gemäss Angebot: [Nr.] 200508" 1'000 Tonnen "Kalksteine, sauber ohne anhaftenden Ton oder Mergel, Körnung so wie Probelieferung 2019, Körnung 70-110 mm" zum Preis von Fr. 30.-- pro Tonne (exkl. Mehrwertsteuer) mit Lieferort W.________.
A.d. Um die Kalksteine für die Zuckerproduktion nutzen zu können, musste die Beklagte sie in mehreren Schritten bearbeiten:
Die Beklagte erhitzte die Kalksteine zunächst. Dadurch entstand Calciumoxid (CaO). Calciumoxid wird auch als gebrannter oder ungelöschter Kalk bezeichnet.
Anschliessend versetzte die Beklagte dieses Calciumoxid mit Wasser. Dadurch entstand Calciumhydroxid (Ca (OH) 2), das heisst gelöschter Kalk.
Aus dem Löschprozess resultierten drei Stoffe: (Kalk-) Griess, Kalkmilch sowie weitere Partikel, welche für die Zuckerproduktion nicht genutzt werden konnten und daher von der Beklagten entsorgt wurden. Die genaue Zusammensetzung des Griesses ist zwischen den Parteien umstritten.
Die Beklagte transportierte und wusch die von den Bauern angelieferten Zuckerrüben im sogenannten Schwemmwasser. Auf diese Weise trennte sie das an den Zuckerrüben anhaftende Erde-Steingemisch von den Rüben ab. Durch einen solchen Waschvorgang sinkt der pH-Wert des Schwemmwassers, was dazu führen kann, dass die Waschanlage korrodiert. Um den pH-Wert zu erhöhen und so Korrosion zu vermeiden, mischte die Beklagte dem Wasser Griess bei.
Nach weiteren Arbeitsschritten stellte die Beklagte aus den Zuckerrüben einen Rohsaft her, den sie mithilfe von Kalkmilch reinigte. Kalkmilch bindet und neutralisiert Verunreinigungen im Zuckerrübenrohsaft.
Wie bereits im Versuch 2019 übernahm die Klägerin auch im Jahr 2020 das Erde-Steingemisch, das aus dem Zuckerrübenwaschgang übrigblieb. Sie verwendete dieses Gemisch erneut, um daraus Beton herzustellen. Diesen Beton lieferte sie auf verschiedene Baustellen im Kanton X.________ aus. Nach Darstellung der Klägerin bildeten sich auf den Oberflächen der daraus hergestellten Bauteile Pop-Outs. Die Klägerin führt diese Abplatzungen auf Calciumoxid-Rückstände zurück, welche im Erde-Steingemisch enthalten gewesen sein sollen. Die Beklagte habe dem Schwemmwasser calciumoxidhaltiges Griess beigegeben, was in der Folge das Erde-Steingemisch kontaminiert habe. Die Beklagte bestreitet, dass ihr Erde-Steingemisch Calciumoxid enthalten habe.
B.
Die Klägerin reichte am 27. September 2022 beim Handelsgericht des Kantons Bern eine Klage ein. Darin beantragte sie:
1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin für den aus den Lieferungen vom 28. September 2020 bis zum 7. Dezember 2020 eines nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechenden Erde-Steingemischs entstandenen Schaden haftet.
2. Die Beklagte sei im Sinne einer Teilklage und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 774'086.10 zzgl.Zins von 5% seit wann rechtens zu bezahlen (Baustelle N.________).
3. Die Beklagte sei im Sinne einer Teilklage und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 319'709.65 zzgl. Zins von 5% seit wann rechtens zu bezahlen (Baustelle O.________).
4. Die Beklagte sei im Sinne einer Teilklage und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 55'613.10 zzgl. Zins von 5% seit wann rechtens zu bezahlen (Baustelle P.________).
5. Die Beklagte sei im Sinne einer Teilklage und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 38'008.57 zzgl. Zins von 5% seit wann rechtens zu bezahlen (Baustelle Q.________).
6. Die Beklagte sei im Sinne einer Teilklage und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 3'488.95 zzgl. Zins von 5% seit wann rechtens zu bezahlen (Baustelle R.________).
7. Die Beklagte sei im Sinne einer Teilklage und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 656.20 zzgl. Zins von 5% seit wann rechtens zu bezahlen (Baustelle S.________).
8. Die Beklagte sei im Sinne einer Teilklage und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'281.65 zzgl. Zins von 5% seit wann rechtens zu bezahlen (Baustelle T.________).
9. Die Beklagte sei im Sinne einer Teilklage und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage zu verpflichte n, der Klägerin Fr. 39'304.60 zzgl. Zins von 5% seit wann rechtens zu bezahlen (vorprozessuale Anwaltskosten).
10. Die Beklagte sei im Sinne einer Teilklage und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 31'367'.70 zzgl. Zins von 5% seit wann rechtens zu bezahlen (Kosten Labor-[Analysen]).
11. Die Beklagte sei im Sinne einer Teilklage und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 150'150.-- zzgl. Zins von 5% seit wann rechtens zu bezahlen (interne Aufwände).
12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beklagten.
Das Handelsgericht beschränkte mit Verfügung vom 8. Mai 2023 das Verfahren auf die Fragen der Vertragsverletzung (Widerrechtlichkeit), der Prüf- und Rügeobliegenheiten der Klägerin sowie des Verschuldens der Beklagten. Demgegenüber nahm es die Fragen der Kausalität und des Schadens vom Prozessthema aus.
Mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 wies das Handelsgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2024 aufzuheben und die Vertragsverletzung durch die Beschwerdegegnerin, die Widerrechtlichkeit der Übergabe eines Calciumoxid enthaltenden Erde-Steingemischs durch die Beschwerdegegnerin sowie deren Verschulden zu bejahen. Es sei überdies zu bejahen, dass die Beschwerdeführerin den ihr allfällig obliegenden Prüf- und Rügeobliegenheiten nachgekommen sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren in Bezug auf die Kausalität und den Schaden weiterzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zum Neuentscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid eines Handelsgerichts, das eine Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG) als einzige kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG) entschieden hat. Ein Streitwert ist nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Sie hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ist demnach auf ihre Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Wer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Bundesgericht geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 462 E. 2.4).
1.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin übernahm von der Beschwerdegegnerin ein Erde-Steingemisch, das nach der Reinigung der Zuckerrüben übriggeblieben ist. Die Beschwerdeführerin verwendete dieses Gemisch, um daraus zusammen mit weiteren Substanzen Beton herzustellen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Gegensatz zur Probelieferung im Jahr 2019 sei das Erde-Steingemisch des Jahres 2020 mit Calciumoxid kontaminiert gewesen. Der aus diesem Erde-Steingemisch hergestellte Beton sei auf verschiedenen Baustellen verwendet worden. Dort habe das im Beton enthaltene Calciumoxid zu Betonabplatzungen geführt. Die Vorinstanz verwarf diese Auffassung. Sie erwog, die Beschwerdeführerin hätte beweisen müssen, dass in den Erde-Steingemischlieferungen von 2020 effektiv Calciumoxid enthalten gewesen sei. Diesen Beweis habe die Beschwerdeführerin indessen nicht erbracht.
2.2. Die Beschwerdeführerin leitet ihre Entschädigungsansprüche aus einer behaupteten Verunreinigung des Erde-Steingemischs mit Calciumoxid her. Sie versteht das Calciumoxid mithin als Ursache für die Betonabplatzungen. Sie muss daher vorab den Beweis dafür erbringen, dass das Erde-Steingemisch tatsächlich Calciumoxid enthalten hat. Dieser Nachweis ist ihr gemäss dem angefochtenen Entscheid nicht gelungen. Die Beschwerde könnte folglich nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn die Beschwerdeführerin das negative Beweisergebnis der Vorinstanz umzustossen vermöchte.
2.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, ihre Beweismittel falsch gewürdigt zu haben. Zur Verunreinigung des Erde-Steingemischs sei es gekommen, weil die Beschwerdegegnerin im Jahr 2020 (Kalk-) Griess, das Calciumoxid enthalten habe, in das Schwemmwasser für die Zuckerrübenreinigung geschüttet habe. Folglich müsse das bei diesem Waschvorgang abgesonderte Erde-Steingemisch mit einer "grossen Wahrscheinlichkeit" ebenfalls Calciumoxid enthalten haben.
2.4. Nach dem Regelbeweismass gilt ein Beweis erst dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden. Vielmehr genügt es, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Nur ausnahmsweise, wenn eine Beweisnot besteht und ein strikter Beweis nicht möglich oder zumindest unzumutbar ist, genügt bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; 144 III 264 E. 5.3; 130 III 321 E. 3.2).
Die Vorinstanz legte ihrer Beweiswürdigung das Regelbeweismass zugrunde. Gestützt darauf erachtete sie das Vorhandensein von Calciumoxid im Erde-Steingemisch als nicht bewiesen. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass sie sich in einer Beweisnot befunden habe und die Vorinstanz deshalb das Regelbeweismass auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hätte senken müssen. Damit bleibt es beim Regelbeweismass. Selbst wenn tatsächlich eine "grosse Wahrscheinlichkeit" für die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin spräche, würde ihr dies nicht weiterhelfen: Damit vermag sie den erforderlichen strikten Beweis nicht zu erbringen.
2.5. Abgesehen davon beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, die Vorgänge in der Zuckerfabrik so darzustellen, wie sie sich aus ihrer eigenen Sicht zugetragen haben. Dazu verweist sie auf Beweismittel, wie insbesondere ihr Privatgutachten, sowie die vorinstanzlichen Rechtsschriften, aus denen sie andere tatsächliche Schlüsse zieht als die Vorinstanz. Das Bundesgericht darf die Sachverhaltsfeststellungen einer Vorinstanz nur dann berichtigen und ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt in einer solchen, qualifiziert falschen Weise festgestellt hätte. Ebenso wenig wird die Beweiswürdigung als willkürlich ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin hält den vorinstanzlichen Erwägungen bloss ihre eigenen Behauptungen entgegen, zeigt aber nicht auf, weshalb die anderslautenden Würdigungen der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein sollen. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin aus ihren abweichenden Ausführungen zu den Vorgängen in der Zuckerfabrik nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mangels hinreichend begründeten Sachverhalts- sowie Willkürrügen bleibt der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend.
2.6. Es bleibt somit dabei, dass die Beschwerdeführerin nicht bewiesen hat, dass das Erde-Steingemisch tatsächlich mit Calciumoxid verunreinigt war. Folglich kann sie daraus keine Entschädigungsansprüche herleiten. Die Klage wurde zu Recht bereits aus diesem Grund abgewiesen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren vertraglichen oder ausservertraglichen Anspruchsvoraussetzungen einzugehen.
3.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 16'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 18'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner