Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_151/2026
Urteil vom 1. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________ Genossenschaft,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. März 2026 (ZBS.2026.2).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführer erhoben beim Bundesgericht mit Eingabe vom 26. März 2026 Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. März 2026.
Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2026 wurden sie aufgefordert, spätestens am 27. April 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde den Beschwerdeführern mit Präsidialverfügung vom 30. April 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 15. Mai 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Da die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 30. April 2026 angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
2.
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann