Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_1/2026
Urteil vom 10. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Amt für Bevölkerung und Migration
des Kantons Freiburg,
Route d'Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Weigerung der Erteilung bzw. Verlängerung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Januar 2026 (2C_732/2025).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ (geb. 1977), tunesischer Abstammung und seit 2022 italienischer Staatsangehöriger, ist seit 2015 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet, mit welcher er drei gemeinsame Kinder hat (geb. 2014, 2016 und 2018). Im Jahr 2015 reiste das Ehepaar in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz im Kanton Bern. A.________ erhielt am 27. Juli 2015 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs mit Erwerbstätigkeit. Nach Erlangung der italienischen Staatsangehörigkeit wurde diese in eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA umgewandelt und bis am 10. August 2024 verlängert.
Im April 2024 zogen A.________ und seine Ehefrau in den Kanton Freiburg. Die Kinder leben seit Februar 2024 in Tunesien.
1.2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 verweigerte das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg A.________ die Erteilung bzw. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens nach 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung hielt das Amt unter anderem fest, dass A.________ seit seiner Einreise nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, kein entsprechendes Einkommen erzielt und materielle Leistungen der Sozialhilfe bezogen habe. Zudem seien seine Gesuche um Leistungen der zuständigen IV-Stelle abgelehnt worden, weil eine massgebende Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt worden sei.
1.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, mit Urteil vom 17. November 2025 ab.
1.4. Mit Urteil 2C_732/2025 vom 12. Januar 2026 trat das Bundesgericht auf eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde von A.________ nicht ein, weil das Rechtsmittel offensichtlich nicht hinreichend begründet war.
1.5. Mit einer in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 23. Januar 2026 (Postaufgabe) ersucht A.________ um Revision des Urteils 2C_732/2025 vom 12. Januar 2026. Prozessual beantragt er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, es sei der Vollzug seiner Wegweisung bis zum Entscheid des Bundesgerichts auszusetzen.
Bereits ein Tag zuvor (Postaufgabe am 22. Januar 2026) war A.________ mit einem Schreiben an das Bundesgericht gelangt, wobei jene Eingabe nicht als Revisionsgesuch bezeichnet worden war.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Der Gesuchsteller hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu er befugt ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. vorliegend auf Deutsch. Davon abzuweichen, besteht kein Anlass, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er diese Sprache nicht beherrscht.
2.2. Sodann wird vorliegend einzig auf die als Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe vom 23. Januar 2026 (Postaufgabe) abgestellt. Das Schreiben vom 22. Januar 2026 (Postaufgabe) ist weder als Revisionsgesuch bezeichnet noch kann es sinngemäss als solches entgegengenommen werden. Vielmehr handelt es sich - soweit ersichtlich - um eine Ergänzung der Beschwerde im Verfahren 2C_732/2025, welches in jenem Zeitpunkt jedoch bereits abgeschlossen war.
3.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2).
Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
4.
4.1. Der Gesuchsteller nennt keinen konkreten Revisionsgrund. Er macht indessen geltend, dass neue erhebliche Tatsachen sowie gravierende Verletzungen seiner Grundrechte vorliegen würden, die im beanstandeten Urteil nicht berücksichtigt worden seien. Damit beruft er sich sinngemäss auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG.
4.2. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4). Dieser Revisionsgrund setzt unter anderem voraus, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2).
Grundsätzlich unzulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten ist. In diesem Fall ist das Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Instanz zu richten, es sei denn der Revisionsgrund betreffe die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht (Urteile 2F_17/2023 vom 11. August 2023 E. 2.3; 2F_19/2022 vom 9. Mai 2022 E. 2.3).
4.3. Der Gesuchsteller nennt als neue Tatsachen einen Arbeitsvertrag im 60%-Pensum ab Februar 2026 sowie den Umstand, dass sein Dossier betreffend eine IV-Rente nach wie vor hängig sei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller bereits im Vorverfahren einen entsprechenden Arbeitsvertrag erwähnt hatte, wobei das Bundesgericht festgehalten hat, dass es sich um ein unzulässiges echtes Novum handelt (vgl. E. 3.4 des beanstandeten Urteils). Folglich stellt dieser Vertrag weder eine nachträglich entdeckte Tatsache oder ein nachträglich entdecktes Beweismittel i.S.v. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG dar noch eine in den Akten liegende Tatsache, die das Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (vgl. Art. 121 lit. d BGG).
Sodann ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht dargetan, inwiefern sich aus dem Umstand, dass ein IV-Verfahren noch hängig sei, ein Revisionsgrund ergeben soll. Auch mit seinen Vorbringen, er habe aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse weder über eine effektive Rechtsverbeiständung verfügt noch genügend Zeit gehabt, um seinen Wiedereingliederungsprozess abzuschliessen, vermag er keinen Revisionsgrund in Bezug auf das beanstandete Urteil darzutun. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im zu revidierenden Urteil sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geprüft und aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat, wobei es von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen hat (vgl. dort E. 4.2 sowie Dispositiv-Ziffern 2 und 3).
Schliesslich stellen die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen (Art. 7 und Art. 12 BV ; Art. 8 EMRK) keinen Revisionsgrund dar.
4.4. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Revisionsgesuch im Wesentlichen auf eine materielle Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung des beanstandeten Urteils abzielt, was mittels eines Revisionsgesuchs jedoch nicht erreicht werden kann. Denn die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren bzw. einen Entscheid, den er für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen (vgl. Urteile 6F_35/2025 vom 14. November 2025 E. 3; 5F_70/2025 vom 5. November 2025 E. 2; 2F_20/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.
5.1. Im Ergebnis legt der Gesuchsteller nicht rechtsgenügend dar (Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern ein Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil 2C_732/2025 vorliegen soll. Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos.
5.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov