Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_84/2025
Urteil vom 26. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp do Canto,
gegen
Schweizerisches Rotes Kreuz, Anerkennung Ausbildungsabschlüsse,
Werkstrasse 18, 3084 Wabern.
Gegenstand
Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 9. Dezember 2024 (B-1601/2024).
Sachverhalt
A.
A.________, eine in der Schweiz wohnhafte deutsche Staatsangehörige, absolvierte in den Jahren 2013 bis 2017 den Vollzeitbachelorstudiengang B.Sc. Osteopathie der B.________ Hochschule in U.________ (Bundesland Hessen) und schloss diesen mit Diplom vom 13. Juli 2017 ab.
Am 15. November 2023 stellte A.________ beim Schweizerischen Roten Kreuz (nachfolgend: SRK) ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Ausbildungsabschlusses mit dem schweizerischen Titel "Osteopathin, Niveau Fachhochschule (Master) ".
B.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 trat das SRK auf das Anerkennungsgesuch von A.________ nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass es in Deutschland für die Osteopathie kein Berufsbild gebe, das mit dem schweizerischen vergleichbar sei. Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten und die Anerkennung der Berufsqualifikation materiell zu prüfen wäre, so das SRK eventualiter, wäre diese zu verwehren.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob A.________ am 11. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 9. Dezember 2024 ersetzte das Bundesverwaltungsgericht Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des SRK mit folgendem Satz: "Das Gesuch um Anerkennung als Osteopathin (Niveau FH - MSc) wird abgewiesen." Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mangels vertiefter materieller Prüfung des Gesuchs durch das SRK trat das Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich auf den in der Beschwerde subeventualiter gestellten Rückweisungsantrag ein, nicht aber auf die über die Anhandnahme durch das SRK hinausgehenden Haupt- und Eventualbegehren um Anerkennung der (teilweisen) Gleichwertigkeit.
C.
Mit Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) vom 3. Februar 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2024 und die Anerkennung der vollumfänglichen Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsabschlusses in Osteopathie (B.Sc.) mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH. Eventualiter sei die Sache an das Bundesverwaltungsgericht oder direkt an das SRK zurückzuweisen mit der abschliessenden Anweisung, ihren Ausbildungsabschluss in Osteopathie (B.Sc.) inhaltlich zu prüfen und mindestens dessen teilweise Gleichwertigkeit mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH anzuerkennen, unter Auflage von zumutbaren und zweckmässigen Ausgleichsmassnahmen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Beschwerdeverfahren B-776/2024 vom 28. November 2024 und B-1224/2024 vom 9. Dezember 2024. Zudem sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen, das die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsabschlusses in Osteopathie (B.Sc.) mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH beurteilt.
In seiner Stellungnahme vom 10. März 2025 beantragt das SRK die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung, während sich das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung nicht vernehmen lässt. A.________ repliziert mit Eingabe vom 7. April 2025 und damit verspätet. Selbst wenn ihre Replik trotzdem berücksichtigt würde, erwiese sie sich jedoch als unbehelflich.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG ) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Entscheide über die Gleichwertigkeit von Diplomen oder Prüfungen fallen nach der Rechtsprechung unter die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG, wenn die Anerkennung von der Beurteilung der persönlichen Leistung abhängt (Urteile 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 1.1; 2C_382/2022 vom 5. August 2025 E. 1.4; 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 1.2). Das ist vorliegend nicht der Fall, da die Vorinstanz nicht die individuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin beurteilt hat, sondern die Frage, ob das SRK die Anerkennung ihres deutschen Ausbildungsabschlusses im Studiengang B.Sc. Osteopathie als gleichwertig mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH zu Recht verweigert hat (vgl. Urteil 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht folglich offen.
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt, das vorliegende Verfahren 2C_84/2025 mit den Verfahren 2C_77/2025 (Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1224/2024 vom 9. Dezember 2024) und 2C_80/2025 (Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-776/2024 vom 28. November 2024) zu vereinigen. Wie bereits im Urteil 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 (vgl. dort E. 2 mit Hinweisen), ist dieser Antrag auch vorliegend abzuweisen, da die drei Verfahren - wenngleich ihnen eine ähnliche Ausgangslage zugrunde liegen mag - unterschiedliche Sachverhalte und Personen betreffen und sich die jeweiligen Beschwerden gegen drei verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts richten.
3.
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6, 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).
Da die Beschwerdeführerin vorliegend keine Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
4.
Streitgegenstand bildet die Anerkennung des deutschen Ausbildungsabschlusses der Beschwerdeführerin im Studiengang B.Sc. Osteopathie als gleichwertig mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH. Vor diesem Hintergrund gilt es zunächst, die relevanten Rechtsgrundlagen darzulegen.
4.1. Das am 1. Februar 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG; SR 811.21) legt zum Zweck der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden Qualitätssicherung national einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und die Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Art. 1 GesBG; Botschaft vom 18. November 2015 zum GesBG, BBI 2015 8716). Als solcher Gesundheitsberuf gilt unter anderem die Tätigkeit einer Osteopathin (Art. 2 Abs. 1 lit. g GesBG). Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des GesBG wird durch Art. 10 GesBG normiert (Art. 2 Abs. 2 lit. c GesBG; vgl. BBl 2015 8746). Gemäss dieser Bestimmung wird ein ausländischer Bildungsabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG - für Osteopathinnen ein Abschluss als "Master of Science in Osteopathie FH" (Art. 12 Abs. 2 lit. g GesBG) - in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG).
4.2. Als Vertrag im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG gilt namentlich das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681; Urteil 8C_209/2021 vom 30. August 2021 E. 3.2; vgl. BBl 2015 8746).
4.2.1. Das Bundesgericht legt das FZA in Übereinstimmung mit den im Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) kodifizierten völkergewohnheitsrechtlichen Regeln aus (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.3; 147 II 1 E. 2.3; 139 II 393 E. 4.1.1). Sodann sind einige abkommensspezifische Besonderheiten zu beachten: So ist gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA für die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens - soweit für die Anwendung des Abkommens Begriffe des Unionsrechts herangezogen werden - die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) massgebend. Da es Ziel des Abkommens ist, die Freizügigkeit auf der Grundlage der in der Europäischen Union geltenden Bestimmungen zu verwirklichen (Präambel), und die Vertragsstaaten übereingekommen sind, in den vom Abkommen erfassten Bereichen alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit in ihren Beziehungen eine möglichst parallele Rechtslage besteht (Art. 16 Abs. 1 FZA), hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen durch den EuGH nach dem Unterzeichnungsdatum nur bei Vorliegen "triftiger" Gründe abzuweichen (BGE 147 II 1 E. 2.3; 144 II 113 E. 4.1; 143 II 57 E. 3.6).
4.2.2. Nach Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Das in dieser Bestimmung statuierte allgemeine Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot wird in Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA für Arbeitnehmer und in Art. 15 Abs. 1 Anhang I FZA für selbstständig Erwerbstätige konkretisiert (Urteile 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.2.2; 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5.1 mit Hinweisen).
4.2.3. Gemäss Art. 9 FZA treffen die Vertragsparteien nach Anhang III FZA die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in Anhang III FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den dort genannten Rechtsakten der Europäischen Union (EU) anzuerkennen (vgl. Urteile 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.2.3; 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5.1 mit Hinweisen).
4.3. Zu diesen in Anhang III FZA genannten Rechtsakten gehört seit dem 1. September 2013 die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005 S. 22; Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 30. September 2011 über die Änderung von Anhang III FZA [Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen], AS 2011 4859 ff. [nachfolgend: Beschluss Nr. 2/2011]; Bundesbeschluss vom 14. Dezember 2012 über die Genehmigung und Umsetzung des Beschlusses Nr. 2/2011, AS 2013 2415 ff.; Urteile 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.3; 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5.1; 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.2; 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.3). Die Schweiz hat verschiedene nachträgliche Anpassungen der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 2005/36/EG übernommen (vgl. Beschluss Nr. 2/2011; Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 8. Juni 2015 über die Änderung von Anhang III FZA [Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen], AS 2015 2497 ff.; Urteil 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.3); nicht jedoch die Änderungsrichtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013 S. 132; Urteil 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.3 mit Hinweisen auf die Lehre). Wenn nachfolgend von der Richtlinie 2005/36/EG die Rede ist, ist damit die für die Schweiz massgebliche Fassung gemeint.
4.3.1. Die Richtlinie 2005/36/EG legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (Aufnahmemitgliedstaat), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben (Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Sie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschliesslich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Als reglementiert gilt eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG). Die Anerkennung der Berufsqualifikation durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, ist derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG).
4.3.2. Für alle Berufe, die - wie derjenige der Osteopathin - nicht unter Kapitel II und III von Titel III der Richtlinie 2005/36/EG fallen, gelten die allgemeinen Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäss Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG (siehe Einleitungssatz von Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG). Mit Blick auf die allgemeinen Anerkennungsbedingungen unterscheidet Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG, ob der betreffende Beruf auch im Herkunftsmitgliedstaat (Abs. 1) oder aber nur im Aufnahmemitgliedstaat (Abs. 2) reglementiert ist.
Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs auch im Herkunftsmitgliedstaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, sofern sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der im Herkunftsmitgliedstaat für die Bewilligung der Aufnahme und Ausübung dieses Berufs erforderlich ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG).
Verlangt der Herkunftsmitgliedstaat keine bestimmten Berufsqualifikationen für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs, so gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einer antragstellenden Person dessen Aufnahme oder Ausübung, wenn sie diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist (Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG). Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen ebenfalls von einer zuständigen Behörde ausgestellt sein und ein Berufsqualifikationsniveau zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigen, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG). Zusätzlich müssen diese Nachweise bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde (Art. 13 Abs. 2 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.3.2; 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen; 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 2.6).
4.3.3. Ergibt die Überprüfung, dass zwischen der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten und der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikation erhebliche Unterschiede bestehen, kann der Aufnahmemitgliedstaat von der antragstellenden Person einen Ausgleich verlangen; Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anordnung allfälliger Ausgleichsmassnahmen (vgl. Urteile 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.3.3; 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 2.6).
5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet in erster Linie, dass die Vorinstanz ihren deutschen Ausbildungsabschluss nicht gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG als gleichwertig mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH anerkannt hat. Darin liege eine Verletzung von Art. 9 FZA, Art. 4 Abs. 2 und Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG sowie Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG. Weiter rügt sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie eine Ermessensüberschreitung.
5.1. Anders als das SRK, das aus diesem Grund nicht auf das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten war, ging die Vorinstanz - zu Recht - davon aus, dass es sich beim Beruf der deutschen und der schweizerischen Osteopathin um "denselben" Beruf im Sinne von Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG handelt (E. 6.1 des angefochtenen Urteils; vgl. hierzu ASTRID EPINEY, Zur Reichweite der Pflicht zur Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome, 2024, S. 26 ff.). In der Folge prüfte sie, ob die Osteopathie in Deutschland eine reglementierte Tätigkeit darstellt, und bejahte dies (E. 6.2 des angefochtenen Urteils). Sodann kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland mangels Heilpraktikererlaubnis keinen Zugang zum Beruf der Osteopathin habe (E. 6.3 des angefochtenen Urteils) und ihr auch die wohl irrtümlicherweise ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung keinen solchen eröffne (E. 6.2.6.1-6.2.6.3 des angefochtenen Urteils), weswegen sie sich für die Anerkennung nicht auf die Richtlinie 2005/36/EG berufen könne (E. 6.4 des angefochtenen Urteils).
5.2. Unbestritten ist, dass die Osteopathie in der Schweiz eine reglementierte Tätigkeit darstellt (vgl. E. 4.1 hiervor; Urteil 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bestreitet allerdings, dass dies auch in Deutschland der Fall ist.
Diesen Streitpunkt hat das Bundesgericht im Urteil 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 geklärt. Unter Bezugnahme auf die Rechtslage in der EU und in Deutschland schützte es in E. 5.2 die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Tätigkeit der Osteopathie in Deutschland reglementiert im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG sei, da sie nicht der freien Ausübung offenstehe, sondern eine Berufsqualifikation in Form einer Heilpraktikererlaubnis voraussetze. Folglich stösst die Kritik der Beschwerdeführerin ins Leere.
5.3. Sodann vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Vorinstanz für die Anerkennung ihres deutschen Osteopathiediploms keine deutsche Heilpraktikererlaubnis hätte voraussetzen dürfen.
Auch diese Rüge befand das Bundesgericht im obgenannten Urteil 2C_80/2025 als unbegründet. Es erwog, dass eine Anerkennung gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG nur erfolgen könne, wenn eine Berufsqualifikation vorliege, die den Berufszugang im Herkunftsmitgliedstaat gewähre - für Osteopathinnen sei dies in Deutschland die Heilpraktikererlaubnis (siehe dort E. 5.3.1). Dieses Erfordernis stelle weder eine unzulässige Inländerdiskriminierung (Art. 8 Abs. 1 BV) noch eine Ermessensüberschreitung oder eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar und sei auch nicht überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV; siehe dort E. 5.3.2 f.). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht über die für die Berufsausübung - und mithin für die Anerkennung - erforderliche Heilpraktikererlaubnis verfügt.
5.4. Für diesen Fall beruft sich die Beschwerdeführerin eventualiter auf eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die ihr das Regierungspräsidium Darmstadt am 1. November 2022 ausgestellt hat. Sie macht geltend, diese habe die Wirkung einer Konformitätsbescheinigung, wie sie das SRK bei fehlender Berufsausübungsbewilligung praxisgemäss fordere.
5.4.1. Der Unbedenklichkeitsbescheinigung kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung "Osteopathin" gemäss der Verordnung des Bundeslandes Hessen vom 4. November 2008 einer Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie (WPO-Osteo; GVBl. I 2008 S. 949) erteilt wurde. Weiter wird darin bestätigt, dass die Beschwerdeführerin somit berechtigt sei, im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Tätigkeiten als Osteopathin unter Führung dieser Bezeichnung auszuüben.
5.4.2. Die (inzwischen ausser Kraft getretene) WPO-Osteo regelte bis Ende 2018 die Weiterbildung in der Osteopathie für Personen, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister oder zur Ausübung der Heilkunde besassen (§ 1 Abs. 1 WPO-Osteo). Die Weiterbildung wurde in einem Lehrgang von mindestens 1350 theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden je 45 Minuten an einer nach § 5 Abs. 1 WPO-Osteo staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung durchgeführt (§ 2 Abs. 1 WPO-Osteo). Wer diese Weiterbildung absolviert und die anschliessende staatliche Prüfung bestanden hatte, erhielt die staatliche Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung "Osteopathin" oder "Osteopath" (§ 17 Abs. 1 WPO-Osteo). Die wesentlichen Regelungen der WPO-Osteo traten mit dem 31. Dezember 2018 ausser Kraft; bis zum 31. Dezember 2024 galten lediglich noch die Übergangs- und Überleitungsvorschriften nach § 18a und § 18b WPO-Osteo, welche vorsahen, dass vor dem 1. Januar 2019 begonnene Weiterbildungen noch unter der alten Ordnung abgeschlossen werden konnten und zuvor erteilte Anerkennungen als Weiterbildungseinrichtung und Erlaubnisse zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung weiterhin galten (Zweite Verordnung des Bundeslandes Hessen vom 13. August 2018 zur Änderung der WPO-Osteo [GVBl. 2018 S. 372]).
5.4.3. Die Vorinstanz erwog, die von der Beschwerdeführerin besuchte B.________ Hochschule gehöre nicht zu den vier im Sinne der WPO-Osteo staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten. Die Beschwerdeführerin behaupte und belege zudem weder, dass sie diese Weiterbildung (zusätzlich zu ihrer Bachelorausbildung) absolviert hätte, noch, dass sie überhaupt Zugang zu dieser Weiterbildung gehabt hätte (also eine der vorausgesetzten Erlaubnisse besässe). Deshalb erscheine es angemessen, mit dem SRK davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung irrtümlicherweise ausgestellt worden sei. Eine Berechtigung zur Berufsausübung liege darin jedenfalls nicht.
5.4.4. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es stünde den Schweizer Behörden oder Gerichten nicht zu, diese behördliche Urkunde für unbeachtlich zu erklären. Vielmehr müsste ein formeller Widerruf der Erklärung durch die ausstellende Behörde erfolgen. Die Nichtanerkennung verstosse gegen das rechtliche Gehör, störe das gegenseitige Vertrauen und entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Überdies werde nicht dargelegt, dass sie keinen "praxisgemässen Anspruch" auf die Unbedenklichkeitserklärung gehabt habe.
5.4.5. Mit diesen Beanstandungen vermag die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegenzusetzen. So ist die Frage, ob die Unbedenklichkeitsbescheinigung irrtümlicherweise ausgestellt wurde, eine des Sachverhalts; sie ist beweisrechtlicher Natur. Wird die vorinstanzliche Beweiswürdigung beanstandet, so ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt (vgl. Urteil 2C_362/2021 vom 20. September 2021 E. 2.2).
Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).
Vorliegend bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre, indem sie annahm, dass die Bescheinigung irrtümlich ausgestellt wurde. So sind ihre Bedenken (vgl. E. 5.4.3 hiervor) nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin legt denn auch keine Sachumstände dar, die diese Annahme in Zweifel ziehen und einen abweichenden Schluss nahelegen würden.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich und zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht in rechtsgenüglicher Weise auf (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll.
5.4.6. Demnach verfängt die Kritik der Beschwerdeführerin nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Berechtigung zur Berufsausübung erkannte.
5.5. Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf einen Anspruch auf Teilanerkennung beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die betreffende Regelung in Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG erst mit der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU, welche die Schweiz bislang nicht übernommen hat (vgl. E. 4.3 hiervor), eingeführt wurde. Auch daraus kann sie folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urteil 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 5.3.4).
5.6. Im Ergebnis erkannte die Vorinstanz zu Recht, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG mangels Zugangs zum Beruf der Osteopathin in Deutschland nicht erfüllt. Es erübrigt sich damit, die weiteren - namentlich die materiellen - Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen. Unbehelflich ist diesbezüglich der Verweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil 2C_662/2018 / 2C_663/2018 vom 25. Februar 2019 E. 4.2. Entgegen ihrem Verständnis ergibt sich daraus nämlich nicht, dass auch dann ein Vergleich des Berufsqualifikationsniveaus gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b (bzw. Abs. 2 Bst. b) der Richtlinie 2005/36/EG zu erfolgen hat, wenn die anderen Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt sind (vgl. Urteile 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 5.4; 2C_399/2018 vom 26. März 2021 E. 5.1
in fine und 5.5). Entsprechend ist auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) mit den Beschwerdeführerinnen im genannten Urteil auszumachen.
Ein Anspruch auf Anerkennung gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG besteht jedenfalls nicht. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet.
6.
Daraus folgt indes nicht automatisch, dass die ersuchte Anerkennung auch gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen ausser Betracht fällt. Die Beschwerdeführerin will denn auch darin, dass die Vorinstanz eine solche Anerkennung nicht geprüft hat (vgl. E. 6.4 des angefochtenen Urteils), eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG erkennen.
6.1. Wenn die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG - wie vorliegend (vgl. E. 5 hiervor) - nicht erfüllt sind, ist subsidiär eine Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf die im FZA verankerten Diskriminierungsverbote (Art. 2 FZA und Art. 9 oder Art. 15 Anhang I FZA ) und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz vorzunehmen (Urteile 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1; 2C_401/2024 vom 2. September 2025 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen; 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4, zur Publikation vorgesehen; siehe ferner BGE 136 II 470 E. 4.1; 133 V 33 E. 9.4). Anders als im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG kommt der Schweiz dabei jedoch sowohl hinsichtlich der Festlegung der Schutzanliegen und des Schutzniveaus als auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ein erheblicher Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu (Urteile 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1; 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4, zur Publikation vorgesehen).
Konkret wird gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH verlangt, dass die zuständigen Behörden objektiv feststellen, ob ein ausländisches Diplom seinem Inhaber die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatliche Diplom oder diesen zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt (Urteil 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1; vgl. weiterführend das Urteil 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4.1, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Führt diese vergleichende Prüfung der Befähigungsnachweise zu der Feststellung, dass die in dem ausländischen Befähigungsnachweis bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den nationalen Vorschriften verlangten entsprechen, so ist anzuerkennen, dass der Befähigungsnachweis die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Ergibt der Vergleich eine teilweise Entsprechung zwischen diesen Kenntnissen und Fähigkeiten, so kann vom Betroffenen der Nachweis verlangt werden, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (vgl. Urteile 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1; 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).
6.2. Indem die Vorinstanz die Anerkennung verweigert hat, ohne eine Gleichwertigkeitsprüfung im vorgenannten Sinne vorzunehmen, verletzte sie demnach Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG (vgl. Urteil 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.2). Da im vorliegenden Verfahren bislang keine solche Gleichwertigkeitsprüfung vorgenommen wurde, die das Bundesgericht im Rahmen der vorliegenden Beschwerde überprüfen könnte, fällt ein reformatorischer Entscheid, wie ihn die Beschwerdeführerin in ihrem Hauptantrag verlangt, ausser Betracht. Stattdessen rechtfertigt es sich, die Angelegenheit zur Vornahme einer solchen Prüfung einschliesslich der nötigen Sachverhaltserhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Für das Bundesgericht, das den Sachverhalt grundsätzlich weder erstellt noch überprüft (vgl. E. 3.2 hiervor), besteht entsprechend keine Veranlassung, dem Antrag der Beschwerdeführerin um Einholung eines unabhängigen Gutachtens zur Gleichwertigkeit der Ausbildungsabschlüsse stattzugeben. Bei Bedarf kann die Vorinstanz ein solches einholen.
7.
Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, dass darüber hinaus auch Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV; SR 811.214) verletzt worden sei, da das Erfordernis einer Berufsausübungsberechtigung nach Art. 5 lit. d GesBAV über den gesetzlichen Rahmen hinausgehe, braucht vor diesem Hintergrund nicht eingegangen zu werden.
8.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache im Sinne des Vorstehenden zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Für das Verfahren vor dem Bundesgericht sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Allerdings hat das SRK der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 2C_77/2025, 2C_80/2025 und 2C_84/2025 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Das Schweizerische Rote Kreuz hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun