Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_528/2025
Urteil vom 3. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________, C.________ SA,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom
25. Juli 2025 (VB.2024.00629).
Erwägungen
1.
1.1. Rechtsanwalt B.________ ersuchte am 23. Februar 2024 die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich zwecks Durchsetzung seiner Honoraransprüche um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A.________. In einer Stellungnahme vom 24. Mai 2024 beantragte A.________ sinngemäss, das Entbindungsgesuch abzuweisen.
1.2. Mit Beschluss vom 5. September 2024 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt B.________, sein Berufsgeheimnis in Bezug auf A.________ gegenüber den zuständigen Behörden, Schiedsgerichten und einem allfälligen Rechtsvertreter zu offenbaren, soweit dies zur Durchsetzung seiner Honorarforderung erforderlich sei. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Juli 2025 ab.
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2025 aufzuheben und festzustellen, dass die Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht zulässig sei. Das Bundesgericht holte die Akten, jedoch keine Vernehmlassung ein.
2.
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die unter keine Ausnahme nach Art. 83 BGG fällt. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und hat diese form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.2. Der Beschwerdeführer beantragt zwar wörtlich die Feststellung, dass die Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht zulässig sei (zur Zulässigkeit von Feststellungsbegehren BGE 148 I 160 E. 1.6). Aufgrund der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation der Rechtsbegehren beigezogen werden kann (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3), ist sein Antrag aber so zu deuten, dass er letztlich die Aufhebung des die Entbindung bestätigenden, ihn belastenden Urteils der Vorinstanz will (zur Zulässigkeit eines solchen Antrags Urteil 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 1.2).
3.
3.1. Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es aber nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2). Dazu ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Grundrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3).
3.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 III 408 E. 2.4). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1).
3.3. Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts rügt (zu diesem Begriff BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 144 II 281 E. 3.6.2), genügt er den dargelegten Begründungsanforderungen nicht. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf seine eigene Darstellung des Sachverhalts. Weder zeigt er auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz unhaltbar sein sollen, noch legt er dar, inwiefern die von ihm angesprochenen Sachverhaltsfragen, konkret die Dauer des Mandats und der Zeitraum der Rechnungsstellung, für den Verfahrensausgang entscheidend sein sollen. Massgeblich bleibt somit der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann, darunter etwa das Recht, sich vor dem Entscheid zur Sache zu äussern, das Recht auf Abnahme von erheblichen Beweisen und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 148 III 30 E. 3.1; 147 I 433 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer hält lediglich allgemein fest, die Vorinstanz habe seine Hinweise und Argumente nicht gewürdigt, ohne diese konkret zu benennen. Weder setzt er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander noch gibt er an, welcher Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt sein soll. Die Rüge genügt den Begründungsanforderungen (E. 3.1 hiervor) nicht.
5.
In der Hauptsache rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) im Zusammenhang mit der Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Anwaltsgeheimnis.
5.1. Das BGFA sieht die Entbindung vom Berufsgeheimnis in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 vor. Weder diese Bestimmung noch Art. 321 Ziff. 2 StGB legen die Kriterien für den Entscheid über die Entbindung fest (BGE 142 II 307 E. 4.2). Die Zulässigkeit der Entbindung ist nach Bundesrecht zu beurteilen; massgebend ist die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 150 II 300 E. 5.1; 142 II 307 E. 4.3).
5.2. Die Vorinstanz gab die massgebende Rechtsprechung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; Urteil 2C_1045/2021 vom 29. April 2022 E. 4.3) zutreffend wieder, worauf verwiesen wird (angefochtenes Urteil E. 2.2 f.). Sie wendete diese Rechtsprechung in der Folge auch richtig an. Aus dem angefochtenen Urteil geht für das Bundesgericht verbindlich hervor (E. 3.2 f. hiervor), dass der Beschwerdegegner 1 vom Beschwerdeführer zwar keinen Kostenvorschuss, jedoch während dem Mandatsverhältnis vier Teilzahlungen verlangte. Der Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführer hatten den Verzicht auf einen Kostenvorschuss im Mandatsvertrag schriftlich und unter Hinweis auf eine vorbestehende Geschäftsbeziehung vereinbart. Die Vorinstanz erkannte auf dieser Grundlage zu Recht, dass der Beschwerdegegner 1 hinreichende Bemühungen unternommen hat, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu vermeiden (angefochtenes Urteil E. 3.3, 5.1). Die Einholung eines Kostenvorschusses war unter diesen Umständen keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Entbindung. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und bringt auch zu seinem Geheimhaltungsinteresse nichts Substanziiertes vor. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass das Entbindungsinteresse des Beschwerdegegners 1 das Geheimhaltungsinteresse deutlich überwiegt, ist nicht zu beanstanden. Die Entbindung ist zu Recht erfolgt.
6.
Inwiefern die Entbindung vom Berufsgeheimnis schliesslich Art. 8 EMRK verletzen soll, legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen (E. 3.1 hiervor) genügenden Weise dar. Er setzt sich insbesondere weder mit dem Schutzbereich dieses Grundrechts noch mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Auf die Rüge ist nicht einzugehen.
7.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Müller