Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_521/2025
Urteil vom 26. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 3. Juli 2025 (B 2025/24).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1965) ist serbischer Staatsangehöriger. Er schloss 2019 in U.________, Serbien, die Ehe mit B.________ (geb. 1966), serbische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Das Familiennachzugsgesuch vom 10. Juli 2019 wurde gutgeheissen und A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. A.________ reiste am 5. Februar 2020 in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz bei seiner Ehefrau in V.________.
A.b. Gemäss den Behörden der Stadt St. Gallen galt der Aufenthaltsort von A.________ ab 1. November 2022 bis Ende Mai 2023 als unbekannt. Per 30. Mai 2023 meldete A.________ seinen Umzug zu seinem Neffen und dessen Ehefrau.
B.
Mit Verfügung vom 17. April 2024 verweigerte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der EU weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. September 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2025 sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Von der Wegweisung sei abzusehen.
Mit Verfügung vom 16. September 2025 erkannte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu.
Das Verwaltungsgericht und das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen beantragen die Abweisung der Beschwerde, das Migrationsamt lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 273 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG ).
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person in vertretbarer Weise geltend macht, ihr stehe ein Rechtsanspruch zu. Ob der fragliche Anspruch tatsächlich besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2).
Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf einen aus dem nationalen Recht abgeleiteten Anspruch auf Verbleib in der Schweiz: Da er mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Person verheiratet ist, könnte ihm Art. 50 AIG einen solchen Anspruch vermitteln. Deshalb steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen.
1.3. Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Wegweisung wehrt, ist diese nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteil 2D_1/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 1.1). Er erhebt auch keine Rügen, die mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung gebracht werden könnten (dazu BGE 149 I 66 E. 4.9, 72 E. 3.1 ["Star"-Praxis]).
1.4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 42, 89 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.2).
3.
Der Beschwerdeführer rügt vorab eine mehrfache Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
3.1. Er macht zunächst geltend, ihm sei ein Aktenstück (Antrag zwecks Verlängerung der Niederlassungsbewilligung der Ehefrau vom 14. Juni 2024), auf das die Vorinstanz in ihrer Begründung abstelle, nicht zugestellt worden.
3.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die der betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt namentlich das Recht auf Einsicht in die Akten (BGE 144 I 11 E. 5.3; 144 II 427 E. 3.1; Urteil 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 3.2). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_72/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 3.1.1).
3.1.2. Im Bereich der verfassungsmässigen Rechte, für die das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt, ist eine neue rechtliche Begründung vor Bundesgericht zulässig, soweit sie nicht die Verletzung von Verfahrensrechten betrifft, die der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz bereits hätte rügen können und nach Treu und Glauben hätte rügen müssen (BGE 142 I 155 E. 4.4.6; Urteile 2C_911/2022 vom 8. November 2024 E. 1.4.3; 2C_509/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 4.1.1; 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 4.1).
3.1.3. Das strittige Aktenstück befindet sich in den Migrationsakten der Ehefrau, die dem Sicherheits- und Justizdepartement zugestellt wurden. Es war der Beschwerdeführer selbst, der im Verfahren vor dem Departement beantragt hatte, dass die Migrationsakten der Ehefrau ediert werden. Der Stand der Akten des migrationsrechtlichen Verfahrens der Ehefrau war also bereits vor dem kantonalen Beschwerdeverfahren ein Thema. Gleichwohl rügte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz weder eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs noch stellte er diesbezüglich ein ausdrückliches Akteneinsichtsgesuch. Auf die erstmals vor Bundesgericht gerügte Gehörsverletzung ist gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung (E. 3.1.2) nicht einzugehen.
3.2. Der Beschwerdeführer macht überdies mit Blick auf das rechtliche Gehör geltend, die Vorinstanz habe "plötzlich ganz neu geltend gemacht", die Sprachkurse und Bankbezüge des Beschwerdeführers würden zeigen, dass er sich seit geraumer Zeit ausserhalb des Raums V.________ aufgehalten habe. Soweit der Beschwerdeführer daraus eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ableiten will, ist sein Vorbringen nicht stichhaltig. In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung nur dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die Vorinstanz stützte sich auf Dokumente, die dem Beschwerdeführer bekannt waren. Die Wohnsituation des Beschwerdeführers war zentrales Beweisthema des Verfahrens; er musste daher damit rechnen, dass Hinweise in den Akten, die einen abweichenden Wohnort nahelegen könnten, von der Vorinstanz berücksichtigt würden.
3.3. Im Ergebnis liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.
Vor Bundesgericht ist umstritten, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft (Art. 50 AIG) zusteht. Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2025 revidiert. Die dem Verfahren zugrundeliegende Verfügung des Migrationsamts erging am 17. April 2024 und somit vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts, das angefochtene Urteil erging am 3. Juli 2025 und damit nach diesem Datum. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens spielt es jedoch keine Rolle, ob Art. 50 AIG in der bis Ende 2024 in Kraft gewesenen Fassung oder in der heute geltenden Fassung angewendet wird.
5.
Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau habe weniger als drei Jahre gedauert, weshalb ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausscheide. Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht gegen diese Beurteilung und bringt vor, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest.
5.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; Urteile 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.1; 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1; 2C_862/2021 vom 16. März 2022 E. 4.2). Dabei ist im Regelfall auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; Urteile 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.1; 2C_294/2022 vom 28. Juli 2022 E. 4.2.1; 2C_301/2020 vom 8. Juni 2020 E. 4.2.1). Ob eine relevante Ehegemeinschaft während der gesetzlichen Frist von drei Jahren effektiv gelebt wurde, ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten überprüft (vgl. Urteil 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.3).
5.2. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Keine Willkür liegt vor, wenn die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1; 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4.1), und ebenso wenig genügt es, wenn eine andere Würdigung der tatsächlichen Umstände ebenfalls vertretbar oder sogar plausibler ist (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 2C_340/2023 vom 28. März 2024 E. 4.1).
5.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 in die Schweiz einreiste. Die Frist für das dreijährige Zusammenleben in der Schweiz endete folglich am 4. Februar 2023. Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Beweiswürdigung auf verschiedene Indizien sowie auf die Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau. Letztere sprach am 23. März 2023 am Schalter des Bevölkerungsdienstes der Stadt V.________ vor und teilte mit, ihr Ehemann habe sich seit Ende Oktober 2022 nicht mehr bei ihr gemeldet und wohne nicht mehr bei ihr. In der Folge wurde der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ab 1. November 2022 als "unbekannt" registriert (angefochtener Entscheid, E. 2.3.3.1). Die Vorinstanz taxierte sodann die Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts als widersprüchlich und nicht glaubhaft (angefochtenes Urteil, E. 2.3.3), wobei sie berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer sich "seit längerem" auch ausserhalb der Arbeitszeiten im Raum W.________ aufhielt, über ein Bankkonto bei einer Bank W.________ verfügte und mehrmals wöchentlich in X.________ Bargeld bezog (angefochtenes Urteil, E. 2.3.3). Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Beweisergebnis, der Beschwerdeführer habe jedenfalls ab Januar 2023 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammengelebt (angefochtenes Urteil, E. 2.3.4).
5.4. Der Beschwerdeführer stellt den Erwägungen der Vorinstanz seine eigene Würdigung der Sachumstände entgegen, ohne aber konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Sein Vorbringen, erst im April 2023 sei es zu ersten Unstimmigkeiten in der Ehe gekommen, steht mit seinen eigenen Aussagen und jenen seiner Ehefrau im Widerspruch. Die Vorinstanz bezog überdies nachvollziehbar weitere Indizien in ihre Beweiswürdigung ein, weshalb diese jedenfalls im Ergebnis nicht als willkürlich bezeichnet werden kann. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (betreffend die gemeinsame Steuererklärung für das Jahr 2022, die Scheidung im August 2023, die Bestätigung des serbischen Gerichts bezüglich Einleitung des Scheidungsverfahrens von Dezember 2023, die Äusserung der Ehefrau vom 14. Juni 2024, die Geldbezüge und Deutschkurse des Beschwerdeführers und die Postzustellung an die alte Wohnadresse) belegen ebenfalls keine Willkür, sofern sie für die Feststellung der Dauer der Wohngemeinschaft bzw. des gegenseitigen Ehewillens überhaupt relevant sind. Es bleibt daher bei den Feststellungen der Vorinstanz zur Dauer der Familiengemeinschaft.
5.5. Demgemäss begann die Familiengemeinschaft frühestens mit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 5. Februar 2020 und endete gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz spätestens im Januar 2023, womit sie weniger als drei Jahre dauerte. Somit kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen.
6.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG zu Unrecht verneint zu haben.
6.1. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1). Dazu zählen die Integration der ausländischen Person, die Familienverhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand, die finanziellen Verhältnisse und die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; Urteile 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.1; 2C_8/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.1; 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.3). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 299 E. 3.1; Urteil 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.1).
6.2. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer im Alter von 55 Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat seine Kindheit und Jugendzeit sowie den grössten Teil seines Lebens als Erwachsener in Serbien verbracht. Er hat dort eine schulische Ausbildung genossen und in verschiedenen Bereichen gearbeitet (Art. 105 Abs. 2 BGG). In Serbien leben gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen seine erwachsenen Kinder und weitere Familienangehörige. Angesichts des kurzen Aufenthalts erscheint er noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entwurzelt, als dass ihm die Rückkehr nach Serbien nicht mehr zuzumuten wäre. Seine berufliche Integration und der Verlust der erwerblichen Situation in der Schweiz begründen ebenfalls keinen Härtefall (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1; Urteile 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.3; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.3). Auch soweit er geltend macht, er plane seit 2017 seinen Aufenthalt in der Schweiz, habe kein berufliches Standbein mehr in Serbien, habe dort keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und sei daher von Altersarmut betroffen, vermag er keinen persönlichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darzutun.
6.3. Die Vorinstanz hat somit zu Recht einen nachehelichen Härtefall verneint.
7.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner