Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_415/2025
Urteil vom 13. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, Giacomettistrasse 1, 3006 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) vom 22. Mai 2025 (b.1038).
Sachverhalt
A.
A.a. Am 18. Dezember 2024 strahlte Radio SRF die Sendung "Tagesgespräch" mit Christoph Berger, dem ehemaligen Präsidenten der Eidgenössischen Kommission für Impffragen, aus und am 28. Dezember 2024 veröffentlichte SRF News den Online-Artikel "Was würden Sie als Impfchef heute anders machen, Herr Berger?". Gegen die beiden Inhalte erhob A.________ am 9. März 2025 Popularbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI; Verfahren b.1038).
A.b. Bereits am 22. Januar 2024 hatte A.________ Beschwerde bei der UBI gegen zwei Publikationen von SRF erhoben, in denen ebenfalls Äusserungen von Christoph Berger im Zentrum standen (Verfahren b.1024). Über diese Beschwerde beriet die UBI öffentlich am 3. April 2025. Das Urteil vom selben Tag erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 13. Mai 2025 stellte A.________ im Rahmen des Beschwerdeverfahrens b.1038 ein Ausstandsbegehren gegen Mascha Santschi Kallay, Präsidentin der UBI, sowie Catherine Müller, Vizepräsidentin der UBI, wegen Besorgnis der Befangenheit. Er begründete sein Gesuch mit Äusserungen der Präsidentin und der Vizepräsidentin im Rahmen der öffentlichen Beratung zur Beschwerdesache b.1024 und in Medienberichten. Mit Zwischenentscheid vom 22. Mai 2025 wies die UBI unter Vorsitz von Reto Schlatter die Ausstandsbegehren gegen die Präsidentin bzw. die Vizepräsidentin einstimmig und ohne Verfahrenskosten zu erheben ab.
C.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt in erster Linie die Gutheissung der Ausstandsgesuche (Rechtsbegehren 1). Ferner beantragt er, dass aufgrund der vorgebrachten schweren Verfahrensmängel bei der Beratung der Beschwerde b.1024 dem Entscheid der UBI zu b.1024 vom 3. April 2025 eine möglicherweise präjudizierende Wirkung auf die Publikationen P1 bis P4, die Gegenstand der Beschwerde b.1038 sind, zu entziehen sei (Rechtsbegehren 2); dass festzustellen sei, dass die Beschwerde b.1024 materieller Bestandteil der Beschwerdesache b.1038 sei und dass die Publikationen P1 und P4 in ihrer Gesamtheit auf die gerügten Verletzungen des Sachgerechtigkeitsgebots, des Vielfaltsgebots, des Transparenzgebots und der Konzession zu prüfen seien (Rechtsbegehren 3) sowie dass die UBI anzuweisen sei, zur Prüfung der konkreten Beschwerdegründe und von Richtigstellungen von b.1038 und b.1024 mindestens zwei im Bereich der Pathophysiologie und/oder der Immunologie von COVID-19 oder Long COVID tätige, international anerkannte medizinische Fachpersonen zu konsultieren seien und über deren Bericht transparent zu kommunizieren sei (Rechtsbegehren 4).
Die UBI schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2025 auf Abweisung des Rechtsbegehrens 1 sowie auf Nichteintreten auf die Anträge 2 bis 4. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 151 I 187 E. 1; 151 II 68 E. 1).
1.1. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe nicht näher bezeichnet. Die mangelhafte Bezeichnung schadet ihm jedoch nicht, sofern seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen des ihm offen stehenden Rechtsmittels an das Bundesgericht genügt (vgl. BGE 138 I 367 E. 1.1 sowie Urteile 2C_228/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 1.1; 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 I 73).
Vorliegend geht es um ein Ausstandsbegehren im Rahmen einer rundfunkrechtlichen Streitigkeit. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die nicht unter den Ausschlusskatalog fällt (Art. 82 lit. a, Art. 83 BGG ). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (vgl. Urteil 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 1).
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Sie ist ebenfalls zulässig gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 2C_430/2025 vom 25. November 2025 E. 1.2). Beim angefochtenen Zwischenentscheid handelt es sich um einen solchen Entscheid, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dagegen zulässig ist.
1.3. Der Beschwerdeführer führte vor der UBI Popularbeschwerde ( Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ; SR 784.40; vgl. Urteil 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1). Dies allein legitimiert ihn jedoch nicht, vor Bundesgericht Beschwerde zu führen (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 2C_879/2020 vom 3. November 2020 E. 2.1; 2C_383/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 1.2). Die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 89 BGG ist in dieser Konstellation nur dann gegeben, wenn Verfahrensverletzungen geltend gemacht werden, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis" analog; BGE 135 II 430 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend, da der Beschwerdeführer die Befangenheit der Präsidentin und der Vizepräsidentin geltend macht, der Fall (vgl. BGE 135 II 430 E. 3.3.1), sodass die Beschwerdelegitimation gegeben ist.
1.4. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 42 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1 lit. c, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - auf die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
1.5. Streitgegenstand vor einer Rechtsmittelinstanz kann höchstens sein, was bereits vor der Vorinstanz Streitgegenstand gewesen ist oder richtigerweise hätte sein sollen (BGE 144 I 11 E. 4.3; 136 II 65 E. 4.2 und 5; Urteil 2C_594/2023 vom 10. Dezember 2024 E. 4.1).
Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids ist ausschliesslich das Ausstandsbegehren gegen die Präsidentin und die Vizepräsidentin der UBI im vor der UBI hängigen Beschwerdeverfahren b.1038. Soweit sich die Rechtsbegehren gegen den Entscheid der UBI im Verfahren b.1024 richten (Rechtsbegehren 2) sowie die Feststellung verlangen, dass die Beschwerde im Verfahren b.1024 materieller Bestandteil der Beschwerdesache b.1038 sei (Rechtsbegehren 3) sowie dass zu den konkreten Beschwerdegründen international anerkannte Fachpersonen zu konsultieren seien (Rechtsbegehren 4), liegen diese ausserhalb des Streitgegenstandes. Auf diese ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer macht eine Befangenheit der Präsidentin und der Vizepräsidentin der UBI im Sinne von Art. 10 VwVG geltend. Er begründet dies mit Äusserungen der beiden an der öffentlichen Beratung vom 3. April 2025 im Beschwerdeverfahren b.1024 und in einem Bericht von zentralplus.ch zur Beratung der UBI einer Beschwerde eines Corona-Massnahmegegners sowie mit tendenziösen Aussagen der Präsidentin auf Radio Kontrafunk.
3.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 VwVG haben Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten, namentlich wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. d). Artikel 10 Abs. 1 lit. d VwVG, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, enthält einen Auffangtatbestand. Im Rahmen der Konkretisierung dieser Generalklausel sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (Urteil 1C_488/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2).
3.2. Die Frage, ob die UBI eine gerichtliche Behörde im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist, hat das Bundesgericht offengelassen (BGE 147 II 476 E. 3.2; 138 I 154 E. 2.7 u. 2.8). Dennoch gelten für Verfahren vor der UBI als fachkundiges Gericht gemäss Praxis des Bundesgerichts dieselben Standards wie für Gerichte (BGE 149 I 2 E. 3.3.4; 147 II 476 E. 3.2 mit Hinweisen), weshalb sich die Frage der Befangenheit nach Art. 30 Abs. 1 BV beurteilt.
3.3. Artikel 30 Abs. 1 BV verpflichtet ein Behördenmitglied zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 147 I 173 E. 5.1; 140 I 240 E. 2.2; Verfügung 2C_532/2025 vom 18. November 2025 E. 5.1; Urteile 1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 3.1; 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 5.1; 2C_399/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 5.1). Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht sowohl für Behördenmitglieder wie für Mitglieder der Gerichte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung eines Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteile 2C_909/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2.1; 2C_399/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 5.3). Entscheidend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 147 III 379 E. 2.3.1; 147 III 89 E. 4.1; Urteile 2C_329/2025 vom 25. November 2025 E. 4.1; 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob die betroffene Amtsperson tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 147 III 89 E. 4.1; 138 I 1 E. 2.2; 137 II 431 E. 5.2; Verfügung 2C_532/2025 vom 18. November 2025 E. 5.1; Urteil 1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 3.1).
3.4. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Mitglieds des Spruchkörpers zu erwecken (BGE 147 I 173 E. 5.1; 137 I 227 E. 2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1; Urteile 1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 6.3.2; 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 5.4.1; 2C_426/2018 vom 25. März 2019 E. 2). Dass ein Mitglied oder Mitarbeiter einer Behörde im Rahmen seiner Aufgabe bereits eine bestimmte inhaltliche Position vertreten hat, begründet für sich allein noch keine Befangenheit (BGE 133 I 89 E. 3.3; 125 I 119 E. 3g; Urteil 2C_695/2014 vom 16. Januar 2015 E. 4.2). Ebenso wenig kann Grund für Befangenheit sein, wenn das Behördenmitglied einen anderen materiell-rechtlichen Standpunkt einnimmt als der Beschwerdeführer. Materielle Fragen sind im Rahmen der Hauptsache und nicht auf dem Wege von Ausstandsbegehren zu beurteilen (BGE 115 Ia 400 E. 3b; Urteil 2C_695/2014 vom 16. Januar 2015 E. 6.2; vgl. Urteil 1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 6.4.2. mit Hinweisen).
3.5. Auch Äusserungen, die Richterinnen und Richter im Rahmen von öffentlichen Beratungen tätigen, begründen für sich genommen keine Befangenheit. Die öffentliche Beratung soll es den Richterinnen und Richtern ermöglichen, ihre rechtlichen Argumente vorzubringen und untereinander zwanglos und notwendigerweise freier als in einem Schriftstück, das dem Verfasser mehr Zeit zum Nachdenken lässt, zu diskutieren. Dies schliesst aus, dass aus den mündlichen Äusserungen eines Mitglieds des Spruchkörpers einzelne Aussagen herausgegriffen werden, um dessen Ausstand zu beantragen. Ausgenommen sind jedoch beleidigende Äusserungen (Verfügung 2C_532/2025 vom 18. November 2025 E. 5.3).
3.6. Der Beschwerdeführer kritisiert verschiedene Aussagen der Präsidentin und der Vizepräsidentin. Die Präsidentin habe anlässlich der öffentlichen Beratung im Verfahren b.1024 das impfgegnerische Vokabular in unkritischer Weise verwendet und die Äusserungen von Christoph Berger zustimmend kommentiert. Die Vizepräsidentin habe in ihrem Referat in jener öffentlichen Beratung gegen Corona-Schutzmassnahmen und Gesundheitsprävention bei Kindern und Jugendlichen argumentiert und sich positiv zur Sichtweise von Christoph Berger und dessen kritischer Analyse der Corona-Massnahmen geäussert. Ferner würden in einem Bericht von zentralplus.ch zitierte Aussagen der beiden darauf hindeuten, dass natur- und medizinwissenschaftliche Ergebnisse bei der Beurteilung von Publikationen für sie keine wichtige Rolle spielen würden. Schliesslich erhärte ein in der Radiosendung "Schweizerzeit" von Kontrafunk am 29. April 2024 ausgestrahltes Gespräch mit der UBI-Präsidentin den Verdacht auf deren wissenschaftsskeptische Haltung.
3.7. Die Äusserungen, die aus Sicht des Beschwerdeführers auf eine bestimmte Haltung der beiden zu den Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie schliessen lassen, vermögen keine Befangenheit zu begründen. Dass die Präsidentin und Vizepräsidentin zu den Massnahmen eine andere Haltung einnehmen mögen als der Beschwerdeführer, lässt sie nicht voreingenommen in Bezug auf das laufende Beschwerdeverfahren erscheinen. Dessen Streitgegenstand ist nicht die (wissenschaftliche) Aufarbeitung und Bewertung der Schutzmassnahmen, sondern die Frage danach, ob die journalistischen Sorgfaltspflichten in den beanstandeten Publikationen eingehalten wurden (vgl. BGE 149 II 209 E. 3.3). Die vom Beschwerdeführer kritisierten Äusserungen betreffen diese Frage nicht. Eine Voreingenommenheit der beiden ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Der Verfahrensausgang erscheint nach wie vor offen.
3.8. Im Hinblick auf die Äusserungen anlässlich der öffentlichen Beratung ist zudem festzuhalten, dass es gerade der Sinn der öffentlichen Beratung ist, dass sich die Beratenden darin frei und zwanglos äussern dürfen. Dazu zählt auch, allenfalls unpopuläre Meinungen zu vertreten und sich weniger formalistischer Terminologie zu bedienen, als dies in Schriftform der Fall wäre. Würden einzelne Aussagen herausgegriffen und zur Befangenheit der Beratenden führen, wäre die öffentliche Beratung ihres Sinnes beraubt. Anders ist es zu beurteilen, wenn darin beleidigende Äusserungen getätigt würden (vgl. vorstehend E. 3.5). Die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik lässt aber nicht auf derartige Aussagen schliessen. Eine Befangenheit wegen Voreingenommenheit ist daher zu verneinen.
3.9. Dass die Präsidentin und Vizepräsidentin ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a VwVG haben sollten, wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erblickt dies darin, dass die beiden ein Interesse an einer "alternativen Aufarbeitung" der Pandemie hätten. Nachdem dies nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (vgl. vorstehend E. 3.7), scheidet eine Befangenheit auch aus diesem Grund aus.
3.10. Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Ausstandsgrund vorliegt. Die UBI hat Art. 10 Abs. 1 VwVG damit nicht verletzt, als sie das Ausstandsgesuch abwies.
4.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha