Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_248/2025
Urteil vom 4. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf.
Gegenstand
Mängelbehebung an elektrischen Niederspannungsinstallationen,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 26. März 2025 (A-554/2024).
Sachverhalt
A.
A.________ ist seit dem Jahr 1994 Alleineigentümer einer Liegenschaft in Locarno. Die Liegenschaft bewohnten der Vater (verstorben im Jahr 1995) und die Mutter (verstorben im Jahr 2023) von A.________. Am 13. Dezember 2017 nahm die B.________ Sagl eine periodische Kontrolle in der Liegenschaft vor und hielt im Kontrollbericht vom 27. Dezember 2017 fest, dass sie Mängel an den elektrischen Installationen festgestellt habe. Die lokale Netzbetreiberin setzte am 27. Dezember 2017 und erneut am 28. Oktober 2020 eine Frist von 30 Tagen an, um die Mängelbehebung durchführen zu lassen. Am 22. Dezember 2020 erstreckte sie die Frist bis zum 31. Dezember 2021.
B.
Am 25. August 2022 übergab die Netzbetreiberin die Sache dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (nachfolgend: ESTI) zur Durchsetzung.
B.a. Das ESTI forderte A.________ am 31. Oktober 2022 zur Behebung der festgestellten Mängel bis zum 17. Februar 2023 auf. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. A.________ ersuchte daraufhin um "Aufschub" der Frist, solange seine (damals) 98-jährige Mutter ihr im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht ausübe respektive bis zur anschliessenden Veräusserung oder Sanierung der Liegenschaft. Das ESTI gewährte A.________ am 6. November 2023 erneut eine Frist bis zum 30. November 2023.
B.b. Am 6. Dezember 2023 erliess das ESTI die angedrohte Verfügung und verpflichtete A.________, die festgestellten Mängel durch einen installationsberechtigten Fachmann bis zum 20. Februar 2024 beheben zu lassen und eine Mängelbehebungsanzeige oder den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen einzureichen (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.-- an. Im Weiteren auferlegte das ESTI A.________ für den Erlass der Verfügung eine Gebühr (einschliesslich Auslagen) in der Höhe von insgesamt Fr. 732.-- (Dispositiv-Ziffer 3).
B.c. Gegen die Verfügung des ESTI vom 6. Dezember 2023 erhob A.________ am 24. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er verlangte die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie der Gebühr von Fr. 732.--. Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 informierte das ESTI A.________ über die Mitteilung der Netzbetreiberin vom 15. Januar 2024, der zufolge zwischenzeitlich der erforderliche Nachweis der Mängelbehebung im Sinne der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung eingegangen sei. Sie habe die Angelegenheit aus diesem Grund abgeschlossen.
B.d. Mit Urteil vom 26. März 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, soweit A.________ darin die Pflicht zur Mängelbehebung gemäss den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung beanstandete. Mit Blick auf die Auferlegung der Gebühr von Fr. 732.-- gemäss der Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung bejahte das Bundesverwaltungsgericht dagegen das aktuelle Interesse an der Beurteilung der Rechtsmässigkeit und wies die Beschwerde in diesem Punkt ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Mai 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 26. März 2025 sowie der Verfügung des ESTI vom 6. Dezember 2023. Die Gebührenrechnung sei ersatzlos zu stornieren.
Im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens ist von Instruktionsmassnahmen - namentlich vom Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) - abgesehen worden.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) auf dem Gebiet des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0). Der Beschwerdeführer ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils vom 26. März 2025 beantragt, richtet er sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet hingegen die Verfügung des ESTI vom 6. Dezember 2023 sowie die Gebührenrechnung vom 6. Dezember 2023. Die Verfügung und die Gebührenrechnung sind durch das vorinstanzliche Urteil ersetzt worden und gelten inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 151 II 120 E. 5.3.1; 134 II 142 E. 1.4). Insoweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung und der Gebührenrechnung vom 6. Dezember 2023 verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten, soweit sie sich gegen das Urteil vom 26. März 2025 richtet.
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 II 337 E. 2.3; 142 I 135 E. 1.6). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 147 I 73 E. 2.2).
3.
In der vorliegenden Angelegenheit ist lediglich noch die Rechtmässigkeit der Erhebung der Gebühr in der Höhe von Fr. 732.-- zu beurteilen (vgl. auch E. 1.2.1 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer verlangt zwar die vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils. Allerdings ist die Vorinstanz auf die bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerde nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer die Pflicht zur Mängelbehebung beanstandet hat. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht begründet geltend, die Vorinstanz hätte auch diesbezüglich auf seine Beschwerde eintreten und die Pflicht zur Mängelbehebung beurteilen müssen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Ein rechtlicher Mangel betreffend die Eintretensfrage ist auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG), zumal das ESTI am 22. Januar 2024 - mithin vor Einreichung der Beschwerde am 24. Januar 2024 bei der Vorinstanz - über die Mitteilung der Netzbetreiberin vom 15. Januar 2024 informierte, der zufolge zwischenzeitlich der erforderliche Nachweis der Mängelbehebung eingegangen sei (vgl. Bst. B.c hiervor). Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass das aktuelle Interesse an der Beurteilung der Pflicht zur Mängelbehebung bereits vor Einreichung der Beschwerde entfallen ist (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2.1; Urteil 2C_75/2024 vom 4. September 2025 E. 3.2).
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe für die Erhebung der Gebühr in der Höhe von Fr. 732.-- keine Grundlage. Die Vorinstanz hätte die gestützt auf Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV; SR 734.27) erlassene Verfügung des ESTI für nichtig erklären müssen.
4.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Netzbetreiberin habe von ihm nie verlangt, einen Sicherheitsnachweis für die Mängelbehebung einzureichen. Das Kontrollverfahren sei gegen seinen Vater und seine Mutter als Nutzniessende seiner Liegenschaft geführt worden. Er selbst habe nie in der betroffenen Liegenschaft gewohnt. Die Netzbetreiberin habe ihm die Aufforderungen zur Mängelbehebung nie korrekt eröffnet, weshalb er seine Rechte und Pflichten als Eigentümer der Liegenschaft nicht habe wahrnehmen können. Sie habe die Aufforderung wohl fälschlicherweise an seinen verstorbenen Vater respektive seine damals bereits betagte Mutter versendet. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Netzbetreiberin die Sache nicht an das ESTI zur Durchsetzung überweisen dürfen. Infolgedessen fehle es der Verfügung des ESTI an der rechtmässigen Grundlage. Es liege ein Nichtigkeitsgrund vor, womit für die Gebührenerhebung kein Raum verbleibe.
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 EleG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.
4.2.1. Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden (vgl. Art. 3 Abs. 1 NIV). Der Eigentümer einer elektrischen Installation oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen entsprechen (vgl. Art. 5 Abs. 1 NIV). Er muss laut Art. 5 Abs. 3 NIV Mängel unverzüglich beheben lassen.
4.2.2. Für die Behebung von Mängeln, die im Rahmen der Überprüfung des Sicherheitsnachweises oder bei Stichprobenkontrollen festgestellt werden, setzen die Netzbetreiberinnen oder das Inspektorat eine angemessene Frist (vgl. Art. 40 Abs. 2 NIV). Werden innerhalb der festgesetzten Frist die Mängel nicht behoben oder die angeordneten Massnahmen nicht durchgeführt, so übergibt gemäss Art. 40 Abs. 3 NIV die Netzbetreiberin die Durchsetzung dem Inspektorat. Das Inspektorat setzt eine weitere Frist für die Behebung der Mängel. Verstreicht diese, ohne dass die Mängel behoben werden, kann es weitere Anordnungen treffen (vgl. Art. 40 Abs. 3bis NIV). Gemäss Art. 41 NIV erhebt das Inspektorat für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren nach den Art. 9 f. der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI-Verordnung; SR 734.24; zur Delegationsnorm siehe Art. 3a Abs. 1 EleG).
4.3. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in Zusammenhang mit seinem Vorbringen, die Netzbetreiberin habe das Kontrollverfahren lediglich gegen seinen Vater respektive seine Mutter geführt. Der Beschwerdeführer setzt sich indes nicht mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer selbst habe der Netzbetreiberin mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 ein Gesuch um Erstreckung der am 28. Oktober 2020 angesetzten Frist zur Mängelbehebung gestellt. Die Netzbetreiberin habe diesem Gesuch entsprochen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer jedenfalls die Aufforderung der Netzbetreiberin vom 28. Oktober 2020 erhalten habe, ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres haltbar. Sämtliche Aufforderungen zur Mängelbehebung, so die Vorinstanz weiter, seien laut dem Briefkopf an die Wohnadresse des Beschwerdeführers gerichtet gewesen und hätten auf die Pflichten des Eigentümers hingewiesen. Einzig das Begleitschreiben zum Kontrollbericht vom 27. Dezember 2017 sei an seinen damals bereits verstorbenen Vater adressiert gewesen (vgl. E. 2.2.2 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer trägt dagegen lediglich seine Sichtweise in Form einer Gegendarstellung vor (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Damit gelingt es ihm indes nicht, die vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht somit verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), weshalb als erstellt gilt, dass der Beschwerdeführer vom Kontrollverfahren der Netzbetreiberin Kenntnis gehabt hat.
4.4. Der Beschwerdeführer stellt sich in rechtlicher Hinsicht auf den Standpunkt, dass ihm die Pflicht zur Mängelbehebung nicht korrekt eröffnet worden sei. Er habe bloss als Vertreter seiner Mutter gehandelt. Ihm ist nicht zu folgen: Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar betreibt und nutzt, muss gemäss Art. 5 Abs. 4 NIV festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und deren Behebung veranlassen. Soweit es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer lediglich als Vertreter seiner Mutter gehandelt hat, wäre er zugleich Eigentümer der Liegenschaft und Vertreter seiner Mutter, die die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden elektrischen Installationen unmittelbar nutzt. Es liegt gewissermassen eine Personalunion vor. Folglich gilt er kraft Art. 5 Abs. 4 NIV über die Mängel als informiert und hat als verpflichteter Eigentümer der Liegenschaft die Mängel zu beheben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat kein "fliegender Wechsel" zwischen den Adressaten des Kontrollverfahrens stattgefunden. Vielmehr hat die Netzbetreiberin ihm die Aufforderungen zur Mängelbehebung rechtskonform eröffnet. Entsprechend ist, wie der Beschwerdeführer verlangt, auch kein neues Kontrollverfahren direkt gegen ihn einzuleiten. Mangels Eröffnungsfehler fällt das Vorliegen eines vom Beschwerdeführer pauschal behaupteten Nichtigkeitsgrunds im Übrigen ausser Betracht (zur Nichtigkeit von Entscheiden siehe BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 139 II 243 E. 11.2).
4.5. Im Lichte des Gesagten übergab die Netzbetreiberin die vorliegende Angelegenheit in rechtskonformer Weise dem ESTI zur Durchsetzung (vgl. Art. 40 Abs. 3 NIV). Das ESTI forderte den Beschwerdeführer am 31. Oktober 2022 erneut zur Behebung der festgestellten Mängel bis zum 17. Februar 2023 auf (vgl. Art. 40 Abs. 3bis NIV). Es stellte im Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung in Aussicht (vgl. Art. 41 NIV). Am 6. Dezember 2023 erliess das ESTI die angedrohte Verfügung und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Mängelbehebung und auferlegte ihm eine Gebühr in der Höhe von Fr. 732.-- (vgl. Bst. B.b hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Vorinstanz die Verfügung des ESTI vom 6. Dezember 2023 als rechtsfehlerhaft hätte beurteilen müssen. Die Gebührenauferlegung stützt sich auf eine hinreichend bestimmte gesetztliche Grundlage (vgl. Art. 41 NIV i.V.m. Art. 3a EleG; vgl. auch Art. 1 ff. ESTI-Verordnung). Die Höhe der Gebühr beanstandet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist indes festzuhalten (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG), dass für die vorliegende Verfügung eine Gebühr von maximal Fr. 3'000.-- zulässig ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 ESTI-Verordnung). Die Gebühr ist nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 ESTI-Verordnung). Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, bewegt sich die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 732.-- im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Angesichts des Aufwands für die Aufforderungen zur Mängelbehebung, die geführte Korrespondenz und den Erlass der Verfügung erweist sich die Gebühr als verhältnismässig (vgl. E. 2.5 des angefochtenen Urteils).
5.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger