Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_235/2024
Urteil 12. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Felice Grella,
3. C.A.________,
4. D.A.________,
5. E.A.________,
alle drei vertreten durch A.A.________, und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung, Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 21. März 2024 (VB.2023.00384).
Sachverhalt
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1972) ist Staatsangehöriger des Libanon. Er reiste im April 2001 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung und im Februar 2006 die Niederlassungsbewilligung. Im November 2006 wurde die Ehe geschieden.
A.b. In der Folge heiratete A.A.________ im Libanon seine Landsfrau B.________ (geb. 1986). Diese folgte ihm im Dezember 2007 in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Im November 2008 kam der Sohn C.A.________ und um März 2010 die Tochter D.A.________ in der Schweiz zur Welt. Von April 2008 bis Ende Mai 2010 wurde die Familie von der Sozialhilfe unterstützt.
A.c. Im Oktober 2012 kehrte B.________ mit den beiden Kindern in den Libanon zurück. Im Libanon kam im Juli 2018 das dritte Kind des Ehepaars, E.A.________, zur Welt.
A.d. Am 4. Januar 2021 ersuchte A.A.________ um eine Einreisebewilligung für seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch am 21. Oktober 2021 ab.
A.e. Die Sicherheitsdirektion bestätigte die Abweisung mit Rekursentscheid vom 2. Mai 2022. Sie erachtete die Nachzugsgesuche betreffend die Ehefrau B.________ und die beiden älteren Kinder C.A.________ und D.A.________ als verspätet und sah keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug. Im Hinblick auf das jüngste Kind, E.A.________, erwog die Sicherheitsdirektion, dass dieser bei einem (fristgerechten) Nachzug in die Schweiz von seiner Mutter, die ihn seit seiner Geburt betreut habe, und seinen älteren Geschwistern, mit denen er stets zusammengelebt habe, getrennt würde und die Betreuungssituation durch den Vater in der Schweiz nicht gesichert sei. Den alleinigen Nachzug des jüngsten Kindes habe die Familie offensichtlich nicht ins Auge gefasst, zumal sie diesen weder beantragt noch begründet hätte (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a. Am 5. Mai 2022 wurde A.A.________ eingebürgert. Gut zwei Monate später reiste die Ehefrau B.________ mit den drei Kindern C.A.________, D.A.________ und E.A.________ in die Schweiz. Am 18. August 2022 stellten sie erneut für die Ehefrau und die drei Kinder ein Gesuch um Familiennachzug zum Ehemann bzw. Vater.
B.b. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 trat das Migrationsamt auf das wiedererwägungsweise entgegen genommene Gesuch vom 18. August 2022 nicht ein und setzte der Ehefrau und den Kindern eine Frist bis am 10. Februar 2023 zum Verlassen der Schweiz.
B.c. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 1. Juni 2023 ab und setzte der Ehefrau und den Kindern eine neue Ausreisefrist bis am 15. Juli 2023.
B.d. Die dagegen erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb ebenfalls erfolglos; das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch wurde bestätigt und die Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2024 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ging in Bestätigung der Entscheide des Migrationsamtes bzw. der Sicherheitsdirektion davon aus, dass seit dem rechtskräftigen Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 2. Mai 2022 betreffend die Ehefrau und die beiden älteren Kinder keine veränderten Verhältnisse in Bezug auf ihre Situation im Libanon aufgezeigt worden seien, welche eine (wiedererwägungsweise) Neubeurteilung erfordern würden. In Bezug auf das jüngste Kind sei zudem erneut kein (fristgerechtes) Gesuch um teilweisen (alleinigen) Familiennachzug zum Vater in die Schweiz gestellt worden.
C.
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2024 gelangen A.A.________, B.________, C.A.________, D.A.________ und E.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführende) ans Bundesgericht. Sie beantragen, dass das Urteil vom 21. März 2024 aufzuheben sei, den Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 eine Aufenthaltsbewilligung sowie dem Beschwerdeführer 5 eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Eventualiter sei der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellen die Beschwerdeführenden ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und eine angemessene Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2024 erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Das kantonale Migrationsamt sowie das SEM haben sich nicht vernehmen lassen.
Die Beschwerdeführenden haben sich mit Eingaben vom 5. Juli 2024, 19. November 2024, 2. Oktober 2025 sowie 6. März 2026 nochmals vernehmen lassen.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 354 E. 1; 151 I 187 E. 1). Die Beschwerdeführenden haben ihre Eingabe nicht näher bezeichnet. Die mangelhafte Bezeichnung schadet ihnen jedoch nicht, sofern die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen des ihnen offen stehenden Rechtsmittels an das Bundesgericht genügt (vgl. BGE 138 I 367 E. 1.1 sowie Urteile 2C_52/2024 vom 18. Februar 2025 E. 1; nicht publ. in: BGE 151 I 177; 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 I 73).
1.2. Die Vorinstanz brachte das bei ihr hängige Verfahren zum Abschluss, indem sie den Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigte (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). Ein Nichteintretensentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn diese auch für den Entscheid in der Sache offen steht (BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteile 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 1.2; 2C_553/2024 vom 7. Mai 2025 E. 1.1; 2C_361/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.2; 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 I 73).
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).
Die Beschwerdeführenden ersuchen wiedererwägungsweise um die Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zu ihrem Ehemann bzw. Vater, dem Beschwerdeführer 1, der Schweizer Staatsbürger ist. Sie machen damit in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 bzw. Abs. 4 AIG geltend. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit in der Hauptsache zulässig, weshalb sie auch für den angefochtenen Entscheid, mit dem das Nichteintreten des Migrationsamts bestätigt wurde, offen steht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
1.3. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (Art. 86 und Art. 99 Abs. 2 BGG ). Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintritt oder die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einer Verwaltungsbehörde abweist, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch materiell zu beurteilen, kann vor Bundesgericht nur das Nichteintreten angefochten werden (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; Urteile 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 1.5; 2C_415/2024 vom 10. April 2025 E. 1.3; 2C_142/2023 vom 3. August 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 57 E. 1.2). Der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens ist somit grundsätzlich auf die Eintretensfrage beschränkt (Urteil 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 1.3 mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, den Beschwerdeführenden 2-4 sei die Aufenthaltsbewilligung und dem Beschwerdeführer 5 die Niederlassungsbewilligung zu erteilen (Rechtsbegehren 2 und 3), geht dies über den Streitgegenstand hinaus, nachdem die Vorinstanz das Nichteintreten ohne materielle Eventualbegründung bestätigt hat. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten.
1.4. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter Vorbehalt von E. 1.3 einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2; 149 II 337 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 151 I 354 E. 2.2; 150 I 80 E. 2.1; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.3). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 I 127 E. 4.3).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG, unechte Noven; BGE 151 I 41 E. 4.3; 148 I 160 E. 1.7). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind vor Bundesgericht in jedem Fall unzulässig (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).
Die Beschwerdeführenden reichen mit ihrer Beschwerdeschrift einen Schulbericht vom 19. April 2024 ein. Ferner legen sie nachträglich eine Schwangerschaftsbestätigung der Beschwerdeführerin 2 vom 7. Mai 2024, die Anzeige der Geburt von Tochter F.________ am 12. Oktober 2024 sowie die Information über den Schulabschluss von Sohn C.A.________ im Juli 2025 ins Recht. Die Dokumente sind allesamt nach dem angefochtenen Entscheid entstanden. Damit handelt es sich um echte Noven, die vor Bundesgericht unzulässig sind und daher unberücksichtigt bleiben.
3.
Streitgegenstand ist die Frage, ob die Vorinstanz den Entscheid der kantonalen Behörden, nicht auf das (Wiedererwägungs-) Gesuch um Familiennachzug vom 18. August 2022 einzutreten, zu Recht bestätigte. Dies wird von den Beschwerdeführenden als Verletzung von Art. 42 Abs. 1, Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 8 EMRK gerügt. Die Beschwerdeführenden machen im Hinblick auf den Beschwerdeführer 5 ausserdem eine Rechtsverweigerung bzw. überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) geltend, da die Vorinstanz dessen Gesuch ihrer Ansicht nach als Gesuch um teilweisen Familiennachzug hätte behandeln müssen.
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innert fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 Abs. 1 AIG) mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG).
5.
Zu prüfen ist zunächst die formelle Rüge des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV).
5.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, für den Beschwerdeführer 5 sei erneut fristgerecht ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht worden. Dennoch seien die Vorinstanzen darauf nicht eingetreten bzw. hätten das Nichteintreten bestätigt, weil nicht explizit der Begriff Teilnachzug verwendet worden sei. Die Beschwerdeführenden rügen in diesem Zusammenhang eine Rechtsverweigerung und vor allem eine überspitzt formalistische Rechtsanwendung von Art. 47 Abs. 1 AIG.
5.2. Unbestritten ist, dass für den Beschwerdeführer 5 sowohl das erste Gesuch um Familiennachzug vom 4. Januar 2021 als auch das zweite Gesuch vom 18. August 2022 innert der fünfjährigen Frist von Art. 47 Abs. 1 AIG gestellt wurde. Die Vorinstanz bestätigte das Nichteintreten der kantonalen Behörden auf das zweite Gesuch jedoch mit der Begründung, die Beschwerdeführenden hätten nicht erklärt, dass ein Teilnachzug des Beschwerdeführers 5 für sie neu doch in Frage komme (angefochtener Entscheid E. 4.3.4). Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz in überspitzt formalistischer Weise davon ausging, die Beschwerdeführenden hätten keinen Teilnachzug des Beschwerdeführers 5 beantragt.
5.3.
5.3.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Eine formelle Rechtsverweigerung als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn die zuständige Behörde sich weigert, das formgerecht eingereichte Gesuch anhand zu nehmen und zu behandeln, obschon sie darüber befinden müsste. Das Bundesgericht prüft die Frage, ob eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, frei (BGE 149 II 209 E. 4.2; 149 I 72 E. 3.2.1; Urteile 2C_689/2022 vom 17. Januar 2025 E. 4.1; 2C_304/2023 vom 17. Mai 2024 E. 4.1).
5.3.2. Artikel 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 142 V 152 E. 4.2; Urteil 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 4.3).
5.3.3. Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben auf (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV; BGE 150 I 1 E. 4.1; Urteile 2C_171/2024 vom 20. November 2024 E. 5.3; 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1) : Rechtsbegehren dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei, wobei hierfür auch die Begründung heranzuziehen ist (BGE 147 V 369 E. 4.2.1). Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (BGE 147 V 369 E. 4.2.1; Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418).
5.4. Die Sicherheitsdirektion führte im Rekursentscheid aus, dass mit Entscheid vom 2. Mai 2022 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer 5 seit seiner Geburt vorwiegend von der Beschwerdeführerin 2 betreut worden sei. Durch eine Übersiedlung in die Schweiz würde er von der Mutter und den beiden Geschwistern, mit denen er stets zusammengelebt hätte, getrennt. Die Betreuungssituation in der Schweiz durch den Beschwerdeführer 1 sei zudem nicht gesichert. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden hätten den alleinigen Nachzug des jüngsten Kindes offensichtlich nicht ins Auge gefasst, zumal sie sich nicht - auch nicht in Form eines entsprechenden (Eventual-) Antrags - dazu geäussert hätten (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. vorstehend Bst. A.e; Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 1. Juni 2023 E. 10.3.3). In ihrem Entscheid vom 1. Juni 2023 erwog die Sicherheitsdirektion, der Beschwerdeführer 5 sei altersbedingt nach wie vor auf eine intensive und beständige Betreuung angewiesen, die ihm sein vollzeitlich erwerbstätiger Vater nicht bieten könne. Weiter würden die Beschwerdeführenden auch im vorliegenden Rekursverfahren den alleinigen Nachzug des Beschwerdeführers 5 nicht zu beabsichtigen scheinen, zumal sie erneut einen solchen weder eventualiter beantragt noch sich dazu geäussert hätten. Mangels entsprechender Ausführungen sei deshalb davon auszugehen, dass ein Teilfamiliennachzug des jüngsten Kindes für die Ehegatten weiterhin nicht in Frage komme (Art. 105 Abs. 2 BGG; Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 1. Juni 2023 E. 10.3.3).
5.5. In ihrer Beschwerdeschrift an die Vorinstanz (Art. 105 Abs. 2 BGG) stellen die vertretenen Beschwerdeführenden keinen (Eventual-) Antrag im Hinblick auf den Teilnachzug des Beschwerdeführers 5. Auch in ihrer Begründung äussern sie sich nicht dazu, ob für sie ein Teilnachzug des Beschwerdeführers 5 in Frage kommen würde. Zwar führen sie aus, der Beschwerdeführer 1 garantiere für den Beschwerdeführer 5 für Unterhalt, Betreuung und Unterbringung. Allerdings erklären sie dann weiter, die Eltern verfügten über das gemeinsame Sorge- und Obhutsrecht für das jüngste Kind und die Eltern würden konkret beweisen, dass sie dessen Bedürfnisse bestens kennen und kindgerecht erfüllen würden (Beschwerdeschrift Rz. 34, act. 2 der vorinstanzlichen Akten). Diese Begründung betten sie in jene des Nachzugs für die beiden älteren Kinder und der Mutter ein.
5.6. Den vertretenen Beschwerdeführenden wurde in beiden Verfahren vor der Sicherheitsdirektion aufgezeigt, dass sie weder einen (Eventual-) Antrag auf teilweisen Familiennachzug nur für das jüngste Kind gestellt noch sich dazu in der Begründung geäussert haben. Nichtsdestotrotz stellen sie auch in der Beschwerde ans Verwaltungsgericht keinen entsprechenden (Eventual-) Antrag und findet sich auch in der Beschwerdebegründung kein Hinweis darauf, ob sie das jüngste Kind auch alleine nachziehen wollen würden, begründen sie doch vielmehr, dass die Eltern - gemeinsam - für das Kindeswohl besorgt seien. Wenn die Vorinstanz angesichts dessen erwägt, aus der Begründung gehe nicht hervor, ob für die Beschwerdeführenden ein Teilnachzug des jüngsten Sohnes neu doch in Frage komme (angefochtener Entscheid E. 4.3.4), ist dies nicht überspitzt formalistisch. Die juristisch vertretenen Beschwerdeführenden hatten mehrfach Gelegenheit, sich zum teilweisen Nachzug zu äussern und haben es nicht getan. Die Vorinstanz musste daher nicht davon ausgehen, dass ihr Schweigen dahingehend zu werten ist, dass sie den teilweisen Nachzug verlangen, nachdem die Schlussfolgerung der Sicherheitsdirektion unwidersprochen geblieben ist.
5.7. Die Rüge des überspitzten Formalismus bzw. der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) ist nach dem Dargelegten unbegründet.
6.
6.1. Zu beurteilen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht entschied, dass die kantonalen Behörden auf das zweite Gesuch um Familiennachzug vom 18. August 2022 nicht eintreten mussten, oder ob dies, wie die Beschwerdeführenden rügen, eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1, Art. 47 Abs. 4 AIG sowie von Art. 8 EMRK ist.
6.2. Die Vorinstanz bestätigte das Nichteintreten des Migrationsamts zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführenden keine wesentlichen neuen Tatsachen, die an der ursprünglichen Beurteilung etwas hätten ändern können, vorgebracht hätten (angefochtener Entscheid E. 4.4).
6.3. Trotz rechtskräftiger Nichterteilung einer Bewilligung kann (wiedererwägungsweise) ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass rechtserhebliche und veränderte materielle Umstände vorliegen. Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden (gesetzlichen) Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn dies unmittelbar die Grundsätze gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV verlangen: Danach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein Gesuch um Wiedererwägung einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem früheren Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel dartut, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1). Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, sodass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen, sowie aufzuzeigen, dass die veränderten Verhältnisse geeignet sind, bei dieser Prüfung zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2; Urteile 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 151 II 237; 2C_714/2022 vom 11. Oktober 2023 E. 3.3). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; Urteile 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 5.3; 2C_275/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.5).
6.4. In Bezug auf die Beschwerdeführenden 2-4 ist die fünfjährige Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG abgelaufen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer 1 am 5. Mai 2022 eingebürgert worden ist und der erneute Familien- bzw. Ehegattennachzug damit auf Grundlage von Art. 42 AIG geltend gemacht wird. Denn sowohl unter der Geltung von Art. 42 AIG als auch von Art. 43 AIG besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Es geht also nicht wie beim Wechsel von der Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung darum, die unterschiedlichen Rechtswirkungen in Bezug auf den Familiennachzug aufeinander abzustimmen (vgl. Urteile 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 5.3; 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 6 betreffend FZA-Angehörige; 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 3.3 betreffend Ehegattennachzug sowie allgemein zum Statuswechsel BGE 137 II 393 E. 3.3). Ein Nachzug der Beschwerdeführenden 2-4 ist demnach nur möglich, wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art 47 Abs. 4 AIG bestehen. Diese müssen im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens neu und wesentlich sein.
6.5. Dasselbe gilt für den Beschwerdeführer 5. Für ihn ist das zweite Gesuch zwar noch innert Fünfjahresfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG eingereicht worden. Dennoch wurde auch sein erstes Gesuch rechtskräftig abgewiesen, sodass das zweite Gesuch als Wiedererwägung zu behandeln ist und die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen hat. Anderweitiges zuzulassen würde bedeuten, rechtskräftige Entscheide innert der Frist von fünf Jahren immer wieder in Frage stellen zu können, was nicht zulässig ist (BGE 146 I 185 E. 4.1 und vorstehend E. 6.3).
6.6. Das Gesuch um (nachträglichen) Familiennachzug wurde mit - unangefochten gebliebenem - Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 2. Mai 2022 rechtskräftig abgewiesen (vorstehend Bst. A.e). Die Beschwerdeführenden müssen somit darlegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit jenem Datum in rechtserheblicher Weise derart verändert haben, dass ein anderes Ergebnis in Bezug auf den (nachträglichen) Familiennachzug, den sie am 18. August 2022 wiedererwägungsweise beantragten, ernsthaft in Betracht kommt.
6.7.
6.7.1. Ausländische Kinder unter 12 Jahren von Schweizern haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AIG). Wurde der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AIG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG kein Rechtsmissbrauch und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG gegeben sind und der nachziehende Elternteil das Sorge- bzw. Obhutsrecht innehat. Der Nachzug darf schliesslich nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes in seinem Heimatstaat erfolgen (BGE 137 I 284 E. 2.3.1; 136 II 78 E. 4.7 und 4.8; Urteil 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.3.1).
6.7.2. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG). Art. 47 Abs. 4 AIG ist mit Blick auf das übergeordnete Recht auszulegen (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV; BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 2C_215/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.1; 2C_571/2021 vom 8. Juni 2022 E. 7.2; 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.1). Wichtige Gründe liegen gemäss Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente (Urteile 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 6.3; 2C_571/2021 vom 8. Juni 2022 E. 7.1). Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar. Wenn das Familiennachzugsgesuch nach Fristablauf gestellt wird und die Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind dafür andere Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3; 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.3; 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 6.4.1).
6.8.
6.8.1. In Bezug auf die Beschwerdeführenden 3 und 4 begründeten die Beschwerdeführenden ihr zweites Gesuch um Familiennachzug damit, dass sich die Situation im Libanon seit dem ersten Gesuch am 4. Januar 2021 in allen Lebensbereichen weiter massiv verschlechtert habe (unsichere Sicherheitslage, Nahrungsmittelknappheit und fehlende medizinische Versorgung, Energiekrise etc.), was zu einer Traumatisierung der Beschwerdeführenden 3 und 4 geführt habe. Sie seien an einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer Angststörung erkrankt, die in der Heimat nicht habe behandelt werden können. In der Schweiz hätten sie sich dagegen inzwischen erfolgreich integriert (angefochtener Entscheid E. 4.3). Schliesslich sei ihnen eine Trennung von der Mutter (Beschwerdeführerin 2) sowie dem jüngeren Bruder (Beschwerdeführer 5) nicht zumutbar.
6.8.2. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung vor allem auf die ärztlichen Berichte vom 17. Mai 2023, wonach die Beschwerdeführenden 3 und 4 unter stetiger Angst und depressiven Störungen leiden würden, welche ihren Hauptgrund in der drohenden Ausschaffung in den Libanon finden würde. Die Vorinstanz erwog dazu, dass nicht nur fraglich sei, ob die Beschwerdeführenden 3 und 4 erst nach dem rechtskräftigen Entscheid vom 2. Mai 2022 erkrankt seien, sondern ihre Erkrankung gemäss fachärztlicher Beurteilung vor allem im aktuell prekären Aufenthalt in der Schweiz begründet liege. Ein wichtiger familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG für die jahrelange Trennung und den verspäteten Familiennachzug sei mit ihrem Leiden nicht gegeben. Es sei auch nicht aufgezeigt worden, dass sich die älteren Kinder in der Heimat auf eine Therapie oder medizinische Behandlung angewiesen seien oder sie sich um eine solche bemüht hätten, weshalb bei einer Rückkehr in den Libanon nicht unmittelbar von einer medizinischen Notlage bzw. einer raschen lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Auch in Bezug auf ihre Lebensumstände oder die allgemeine Situation im Libanon vermöchten die Beschwerdeführenden nach Auffassung der Vorinstanz keine wesentlichen Änderungen der rechtserheblichen Sachumstände seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Entscheids vom 2. Mai 2022 glaubhaft zu machen. Die Situation im Libanon habe sich seit dem letzten rechtskräftig beurteilten Gesuch nicht derart verschlechtert, dass sich eine völlig andere Sachlage präsentieren würde (angefochtener Entscheid E. 4.3.1 u. 4.3.2).
6.8.3. Was den vor der Vorinstanz geltend gemachten beeinträchtigten Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden 3 und 4 anbelangt, machen die Beschwerdeführenden vor Bundesgericht keine Ausführungen, welche die Feststellungen und gezogenen Schlüsse der Vorinstanz als bundesrechtswidrig erscheinen lassen würden. Sie berufen sich lediglich in allgemeiner Weise darauf, dass das Leben in Libanon für die Kinder schwierig, nachgerade unzumutbar, sei und sie sich vor allem innert kürzester Zeit hervorragend in der Schweiz, in der sie geboren sind und in der sie sich während ihrer ersten vier bzw. zwei Lebensjahren aufgehalten haben, in der Schule integriert hätten und sie - im Gegensatz zum Libanon - in der sicheren Schweiz aufblühen würden.
6.8.4. Soweit aktuell eine gute Integration der Beschwerdeführenden 3 und 4 in der Schweiz, vorab in der Schule, geltend gemacht wird, kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden. Dies ist hauptsächlich, wenn nicht allein, auf die mit der Einreise der Beschwerdeführenden im Juli 2022 geschaffene Situation zurückzuführen, womit ein
fait accompli geschaffen wurde. Dieses kann bei der rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.6; Urteile 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.4; 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 7.5). Aus diesem nicht legalen Aufenthalt resultiert auch kein eigener Anspruch der Kinder auf Schutz ihres Privatlebens nach Art. 8 EMRK (vgl. dazu BGE 151 I 62 sowie BGE 150 I 93), wie dies die Beschwerdeführenden vor Bundesgericht nicht näher substanziiert geltend machen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
6.9. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer 5 wurde im rechtskräftigen Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Mai 2022 festgestellt, der Beschwerdeführer 5 sei seit seiner Geburt vorwiegend von der Beschwerdeführerin 2 betreut worden, habe immer mit der Mutter und den Geschwistern zusammengelebt und die Betreuungssituation in der Schweiz durch den Beschwerdeführer 1 sei nicht gesichert (vorstehend E. 5.4). In ihrem Entscheid vom 1. Juni 2023 stellte die Sicherheitsdirektion in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer 5 sei altersbedingt nach wie vor auf intensive und beständige Betreuung angewiesen und der Beschwerdeführer 1 arbeite weiterhin Vollzeit (vorstehend E. 5.4). Gemäss Feststellung der Vorinstanz äusserten sich die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren nicht weiter zum Beschwerdeführer 5 bzw. brachten keine neuen entscheidwesentlichen Sachumstände vor (angefochtener Entscheid E. 4.3.4). Dies wird von ihnen vor Bundesgericht nicht bestritten. Sie bringen somit keine neuen wesentlichen Umstände vor, die zu einer anderen Beurteilung des Nachzugsgesuchs des Beschwerdeführers 5 führt.
6.10. Was sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs geändert haben und die Vorinstanz in rechtsverletztender Weise missachtet haben soll, begründen die Beschwerdeführenden nicht. Wenn sie vor Bundesgericht lediglich vorbringen, die Beschwerdeführerin 2 sei Mutter des vierten gemeinsamen Kindes geworden, welches die Schweizer Staatsbürgerschaft erwerbe und der Beschwerdeführerin 2 ein Recht auf umgekehrten Familiennachzug vermittle, handelt es sich dabei um ein echtes Novum, das vor Bundesgericht unbeachtlich ist (vorstehend E. 2.3). Der Beschwerdeführerin 2 steht es jedoch frei, ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Ob ihr das neu geborene Kind ein Aufenthaltsrecht vermittelt, wird dann in jenem Verfahren zu beurteilen sein (vgl. Urteil 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 3.3). Dass die Vorinstanz aber im vorliegenden Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 Recht verletzt haben sollte, rügen die Beschwerdeführer nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist auch nicht ersichtlich (Art. 106 Abs. 1 BGG).
6.11. Nach dem Gesagten ergibt sich nicht, dass wesentliche neue Tatsachen vorliegen, die zu einer neuen Beurteilung des Familiennachzugs führen. Demzufolge stellt es keine Rechtsverletzung dar, wenn das Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt und die Vorinstanz das Nichteintreten bestätigt.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Da die Beschwerdeführenden mittellos sind und ihre Eingabe nicht als offensichtlich aussichtslos zu gelten hatte, ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu entsprechen (Art. 64 BGG). Ihrem Rechtsvertreter ist eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen:
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Den Beschwerdeführenden wird Felice Grella als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha