Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_153/2026
Urteil vom 30. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen,
Walcheplatz 2, 8001 Zürich,
Universität Zürich, Medizinische Fakultät,
Pestalozzistrasse 3, 8032 Zürich.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Februar 2026
(VB.2026.00038).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ absolviert ein Bachelorstudium an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Mit E-Mail vom 10. Juli 2025 teilte ihr das Dekanat der Medizinischen Fakultät mit, dass sie die aus zwei Teilprüfungen zusammengesetzte zweite Einzelprüfung des 2. Studienjahres nicht bestanden habe. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Leistungsausweis mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung im kommenden Herbstsemester 2025 verschickt werde und sie die Möglichkeit habe, die nicht bestandene Prüfung bereits vorab im August 2025 zu wiederholen. Am 8. November 2025 erhob sie Einsprache gegen den zwischenzeitlich eröffneten Leistungsausweis vom 10. Oktober 2025.
1.2. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 gelangte A.________ mit einer gegen die Universität Zürich gerichteten "Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen" an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses überwies die Angelegenheit mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 zuständigkeitshalber an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Dieses von der Gerichtsschreiberin unterzeichnete Schreiben war mit der Nummer JV.2025.00018 gekennzeichnet (Art. 105 Abs. 2 BGG).
In der Folge legte die Rekurskommission ein Geschäft an und hielt die Medizinische Fakultät mit Schreiben vom 5. Januar 2026 an, über das Gesuch von A.________ um vorläufigen Zugang zu sämtlichen Lehrveranstaltungen des 3. Studienjahres zu befinden.
1.3. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 gelangte A.________ mit einer als "Antrag auf verfahrensleitende Sicherungsanordnung zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes (JV.2025.00018) " bezeichneten Eingabe erneut an das Verwaltungsgericht und ersuchte dieses, der Rekurskommission eine verbindliche Frist zur Anordnung verfahrenssichernder Massnahmen einzusetzen oder eventualiter selbst eine sichernde Anordnung zu treffen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit einem ebenfalls von der Gerichtsschreiberin unterzeichneten Schreiben vom 12. Januar 2026, welches mit der Nummer JV.2026.00018 gekennzeichnet war, teilte das Verwaltungsgericht A.________ mit, dass beim Verwaltungsgericht aktuell in dieser Sache kein Verfahren hängig sei, weshalb es keine prozessualen Anordnungen treffen könne. Zudem wurde A.________ darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, dem Verwaltungsgericht bis zum 19. Januar 2026 mitzuteilen, ob sie mit ihrem Schreiben vom 9. Januar 2026 eine Beschwerde gegen die verfahrensleitende Anordnung der Rekurskommission erheben wolle (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Am 18. Januar 2026 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht wegen formeller Rechtsverweigerung und ersuchte um Feststellung, "dass das Unterlassen eines selbständig anfechtbaren Zuständigkeits- oder Zwischenentscheids eine formelle Rechtsverweigerung [darstelle]" bzw. - eventualiter - "dass eine Behandlung der Eingabe ohne Erlass eines formellen, begründeten und anfechtbaren Entscheids unzulässig [sei]". In prozeduraler Hinsicht verlangte sie überdies unter anderem die Anordnung superprovisorischer Massnahmen.
Bereits am 19. Januar 2026 hatte das Dekanat der medizinischen Fakultät das Gesuch von A.________ um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
1.4. Mit Urteil vom 5. Februar 2026 wies das Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, die Beschwerde von A.________ betreffend Rechtsverweigerung ab, soweit es darauf eintrat und das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb (Verfahren Nr. VB.2026.00038).
1.5. A.________ gelangt mit Eingabe vom 7. März 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, sie erhebe Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2026 (VB.2026.00038). Sie beantragt, es sei dieses Urteil aufzuheben, eventualiter sei eine formelle Rechtsverweigerung festzustellen. Ferner beantragt sie, es sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen mit der Anweisung, "über das weiterhin hängige Verfahren JV.2025.00018 durch formellen Entscheid zu befinden". Prozessual ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Anonymisierung des zu ergehenden Urteils.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Rechtsverweigerung seitens des Verwaltungsgerichts.
2.1. Diesbezüglich lässt sich der in weiten Teilen nur schwer nachvollziehbaren Beschwerdeschrift entnehmen, dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass beim Verwaltungsgericht derzeit (in der gleichen Angelegenheit) ein weiteres Verfahren hängig ist, welches unter der Nummer JV.2025.00018 geführt wird. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass in diesem Verfahren noch kein Entscheid ergangen sei und wirft dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie die Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vor. Insoweit wird die Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht entgegengenommen (Art. 94 BGG).
2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1). Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet (vgl. dazu BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; 131 V 407 E. 1.1).
2.3. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschwerdebeilagen ergibt sich, dass die von ihr erwähnte Nummer JV.2025.00018 sich auf ein von der Gerichtsschreiberin unterzeichnetes Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2025 bezieht. Damit wurde eine vom 15. Dezember 2025 datierte Eingabe der Beschwerdeführerin beantwortet, mit welcher sie insbesondere eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gegen die Universität Zürich geltend machte. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es nicht zuständig sei, um eine allfällige, durch die Universität Zürich im Zusammenhang mit ihrer Leistungsbeurteilung begangene Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung zu beurteilen. Vielmehr sei zunächst Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zu erheben. Ferner teilte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass es die Angelegenheit aufgrund der geltend gemachten zeitlichen Dringlichkeit an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen überweise. Aus diesem Schreiben geht somit eindeutig hervor, dass das Verwaltungsgericht zu jenem Zeitpunkt - mangels sachlicher Zuständigkeit - noch kein Verfahren eröffnet hatte.
2.4. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, dass und inwiefern sich aus dem kantonalen Recht eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung von Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die Universität Zürich ergeben soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; zur qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht betreffend Verletzungen von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht vgl. u.a. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Ebensowenig zeigt sie in einer den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise auf, inwiefern aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ein Anspruch auf direkte bzw. erstinstanzliche Beurteilung ihrer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Universität Zürich durch das Verwaltungsgericht abgeleitet werden könnte; dies auch vor dem Hintergrund, dass die Rechtsweggarantie keinen bestimmten Instanzenzug verlangt (BGE 143 III 193 E. 5.4; Urteil 2C_323/2023 vom 5. Juni 2024 E. 6.1.1), sondern lediglich den Zugang zu einem Gericht gewährleistet. Dass ein solcher Zugang schlechthin ausgeschlossen wäre, wird nicht dargetan.
2.5. Somit bestehen gestützt auf die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Verwaltungsgericht derzeit unter der Nummer JV.2025.00018 ein Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin geführt wird. Zudem vermag sie nicht rechtsgenügend darzutun, dass das Verwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, gestützt auf ihre vom 15. Dezember 2025 datierte Eingabe betreffend eine allfällige, durch die Universität Zürich begangene Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, einen Entscheid zu fällen. Die von ihr in diesem Punkt geltend gemachte Rechtsverweigerung durch das Verwaltungsgericht bleibt somit völlig unsubstanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.6. Soweit die Beschwerdeführerin eine weitere Rechtsverweigerung im Umstand erblickt, dass das Verwaltungsgericht über ihr "Sicherungsbegehren" vom 9. Januar 2026 nicht entschieden habe, ist folgendes festzuhalten: Soweit ersichtlich bezieht sich die Beschwerdeführerin auf eine als "Antrag auf verfahrensleitende Sicherheitsanordnung zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes (JV.2025.00018) " bezeichnete Eingabe, mit welcher sie das Verwaltungsgericht unter anderem ersuchte, der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen eine verbindliche Frist zur Anordnung verfahrenssichernder Massnahmen anzusetzen. Darauf antwortete ihr das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. Januar 2026, dass in dieser Angelegenheit kein Verfahren hängig sei, weshalb es nicht zuständig sei, der Rekurskommission eine Frist zur Anordnung "verfahrenssichernden Massnahmen" anzusetzen. Das Verwaltungsgericht setzte ihr indessen eine Frist an, um diesem mitzuteilen, ob sie mit ihrer Eingabe vom 9. Januar 2026 Beschwerde gegen die verfahrensleitende Anordnung der Rekurskommission erheben wolle. In der Folge reichte sie am 18. Januar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein (vgl. E. 1.3 hiervor). Daraufhin eröffnete dieses das Verfahren VB.2026.00038, in welchem das vorliegend angefochtene Urteil vom 5. Februar 2026 erging.
Nachdem im Zeitpunkt der Einreichung der Eingabe vom 9. Januar 2026 beim Verwaltungsgericht kein Verfahren hängig war, dieses sich jedoch bei der Beschwerdeführerin nach ihrer Absicht erkundigte, Beschwerde gegen Anordnungen der Rekurskommission zu erheben und die anschliessend von ihr eingereichte Beschwerde an die Hand nahm, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargetan, inwiefern dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang eine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden könnte.
2.7. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG), soweit damit eine Rechtsverweigerung gegen das Verwaltungsgericht geltend gemacht wird, weil dieses im angeblich hängigen Verfahren Nr. JV.2025.00018 noch keinen Entscheid gefällt und über ihr "Sicherungsbegehren" vom 9. Januar 2026 nicht befunden habe.
3.
Soweit die Beschwerdeführerin das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2026 (Verfahren Nr. VB.2026.00038) anficht, ist folgendes festzuhalten:
3.1. Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Frage, ob die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen eine Rechtsverweigerung begangen habe, indem sie keinen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen bzw. die vorsorgliche Zulassung der Beschwerdeführerin zum Weiterstudium getroffen habe. Somit handelt es sich beim Entscheid, dessen Verweigerung im vorinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, um einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen. Damit stellt auch der angefochtene Rechtsmittelentscheid, mit welchem die Rechtsverweigerungsbeschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde und diese nicht gegenstandslos geworden war, einen Zwischenentscheid dar (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.1; Urteil 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 1.2.1).
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2). In der Sache geht es um das Nichtbestehen einer Prüfung. Ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf Art. 83 lit. t BGG zulässig ist oder nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) zur Verfügung steht, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben.
3.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, welcher gemäss Art. 117 BGG auch im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde anwendbar ist). Dass im konkreten Fall ein solcher Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 150 III 248 E. 1.2; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Wie es sich damit genau verhält, kann indessen angesichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
3.3. Mit der Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_490/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3). Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen unterliegen einer qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG, welcher gemäss Art. 117 BGG auch im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Anwendung gelangt; vgl. E. 2.4 hiervor).
3.4. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lassen sich keine substanziierten Verfassungsrügen in Bezug auf das angefochtene Urteil entnehmen. Die von ihr geltend gemachten Verletzungen von Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV stehen - soweit nachvollziehbar - im Zusammenhang mit der gerügten Rechtsverweigerung im angeblich noch rechtshängigen Verfahren JV.2025.00018.
So oder so ist ergänzend festzuhalten, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin grösstenteils auf die gerügte Rechtsverweigerung im angeblich noch rechtshängigen Verfahren JV.2025.00018 fokussiert. Hinreichend begründete (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), auf das angefochtene Urteil bezogene Rügen, sind nicht ersichtlich. Damit entbehrt die Beschwerde, soweit sie sich gegen das Urteil vom 5. Januar 2026 richtet, ebenfalls einer rechtsgenügenden Begründung.
4.
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Eingabe der Beschwerdeführerin sowohl als Rechtsverweigerungsbeschwerde (gegen das Verwaltungsgericht) als auch als Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2026 als offensichtlich nicht hinreichend begründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Gleich verhält es sich mit dem Antrag auf Anonymisierung, zumal die Veröffentlichung der Entscheide des Bundesgerichts grundsätzlich - wie auch vorliegend - in anonymisierter Form erfolgt (Art. 27 Abs. 2 BGG) und aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, dass sie um eine über die gesetzlich vorgeschriebene hinausgehende Anonymisierung ersucht.
4.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sinngemäss lediglich mit Bezug auf die Befreiung von den Gerichtskosten gestellt wurde, ebenfalls gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov