Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_674/2025
Urteil vom 6. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
1. Benjamin Gautschi,
Gemeindestrasse 39, 8032 Zürich,
2. Andrin Gautschi,
Dufourstrasse 91, 9000 St. Gallen,
3. Samira Eilinger,
Brahmsstrasse 21, 8003 Zürich,
4. Hans Egli,
Hauptstrasse 31, 8162 Steinmaur,
5. Benjamin Krähenmann,
Goldbrunnenstrasse 152, 8055 Zürich,
6. Isabel Bartal,
Forchstrasse 261, 8032 Zürich,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Benjamin Gautschi, Gemeindestrasse 39, 8032 Zürich,
gegen
Isabel Garcia,
Binzallee 19, 8055 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Rich,
Kantonsrat Zürich,
Hirschengraben 40, 8001 Zürich.
Gegenstand
Erwahrung der Ergebnisse der Erneuerungswahl der Mitglieder des Kantonsrates vom 12. Februar 2023,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 4. September 2025 (VB.2024.00351).
Sachverhalt
A.
Am 12. Februar 2023 fand im Kanton Zürich die Erneuerungswahl des Kantonsrats (Kantonsparlament) für die Amtsdauer 2023 bis 2027 statt. Isabel Garcia kandidierte auf der Liste 04 der Grünliberalen Partei (GLP) und errang eines der 12 Kantonsratsmandate, die dem Wahlkreis II (Stadtkreise 3 und 9 der Stadt Zürich) zugeteilt worden waren. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich liess die Ergebnisse der Wahl im kantonalen Amtsblatt vom 17. Februar 2023 mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlichen. Am 22. Februar 2023 lief die fünftägige Rechtsmittelfrist unbenützt ab. Am 23. Februar 2023 wurde aus den Medien bekannt, dass Isabel Garcia ihre Partei gleichentags über ihren Übertritt zur Partei FDP.Die Liberalen (FDP) informiert hatte.
Am 8. Mai 2023 fand die konstituierende Sitzung des Kantonsrats statt. Er beschloss mit 107 zu 52 Stimmen (bei 11 Enthaltungen), die Ergebnisse der Erneuerungswahl zu erwahren. Damit folgte er dem Antrag des Regierungsrats des Kantons Zürich und der Geschäftsleitung des Kantonsrats, die Isabel Garcia am 4. Mai 2023 angehört hatte. Der Erwahrungsbeschluss wurde am 12. Mai 2023 im Amtsblatt publiziert. Ebenfalls an seiner Sitzung vom 8. Mai 2023 besetzte der Kantonsrat seine Kommissionen neu. Isabel Garcia wurde in die Kommission für Staat und Gemeinden gewählt.
B.
Am 14. Mai 2023 erhoben Benjamin Gautschi, Andrin Gautschi, Samira Eilinger, Hans Egli, Benjamin Krähenmann und Isabel Bartal gegen den Erwahrungsbeschluss und den Beschluss betreffend die Wahl der Kommissionen Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 1C_223/2023 vom 22. Mai 2024 (publ. in: BGE 151 I 41) kam das Bundesgericht im Wesentlichen zum Schluss, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, soweit sie sich gegen den Beschluss betreffend die Wahl der Kommissionen richtete, sie im Übrigen dagegen gutzuheissen sei, soweit darauf einzutreten sei. Es überwies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. In den Erwägungen führte es unter anderem aus, dass der Erwahrungsbeschluss zwar kein zulässiges Anfechtungsobjekt darstelle, den Beschwerdeführenden jedoch gegen das Wahlergebnis auch noch nach Ablauf der erwähnten fünftägigen Rechtsmittelfrist die Möglichkeit eines Stimmrechtsrekurses an den Kantonsrat und in der Folge diejenige einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht offengestanden hätte. Inhaltlich wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Wählerschaft in schwerer Weise irreführe, wer für den Kantonsrat kandidiere und den Stimmberechtigten die eigene, "wahre" Listen- bzw. Parteizugehörigkeit vorenthalte. Da der Vorwurf, Isabel Garcia habe sich bereits vor ihrer Wahl zum Parteiwechsel entschieden und die Wahlberechtigten darüber im Dunkeln gelassen, bis anhin nicht gerichtlich untersucht worden war, habe das Verwaltungsgericht dies nachzuholen.
C.
Umgehend nach Erhalt des begründeten Urteils des Bundesgerichts und der Akten lud das Verwaltungsgericht die Verfahrensbeteiligten mit Präsidialverfügung vom 5. November 2024 zur Vernehmlassung ein und forderte sie auf, allfällige Beweismittel zu bezeichnen. Der Kantonsrat schloss auf Abweisung der Beschwerde. Isabel Garcia verwies auf das Protokoll ihrer Anhörung durch den Kantonsrat vom 4. Mai 2023, das von der Geschäftsleitung des Kantonsrats zu edieren sei, und stellte sich bei Bedarf für eine Befragung durch das Verwaltungsgericht zur Verfügung. Benjamin Gautschi, Andrin Gautschi, Samira Eilinger, Hans Egli, Benjamin Krähenmann und Isabel Bartal stellten ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und verlangten, es sei lsabel Garcia vorläufig die Ausübung des Kantonsratsmandats zu verbieten; sie bezeichneten zudem verschiedene Beweismittel, unter anderem die Befragung Isabel Garcias und weiterer Personen. Der Kantonsrat erwiderte, dass das Protokoll der Anhörung vom 4. Mai 2023 aus schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen nicht zu Beweiszwecken beigezogen werden könne.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2025 entzog das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und forderte den Kantonsrat auf, ihm innert zehn Tagen das Protokoll seiner Geschäftsleitung vom 4. Mai 2023 zur Anhörung Isabel Garcias einzureichen. Auf ein Gesuch des Kantonsrats um Wiedererwägung der Anordnung betreffend die Aktenedition trat das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2025 nicht ein. Auf eine vom Kantonsrat dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_69/2025 vom 4. März 2025 ebenfalls nicht ein.
D.
Am 18. März 2025 gab der Kantonsrat das erwähnte Protokoll heraus. Am 28. Mai 2025 befragte das Verwaltungsgericht in Anwesenheit der Parteien Isabel Garcia als Partei und A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ sowie G.________ als Zeuginnen bzw. Zeugen. Mit Urteil vom 4. September 2025 wies es die Beschwerde ab. Zur Begründung hielt es fest, es sei nicht erstellt, dass Isabel Garcia den festen Entschluss zum Parteiwechsel bereits im Zeitpunkt der Wahl gefasst und entsprechende Vorkehrungen getroffen oder Aussagen gemacht habe.
E.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 12. November 2025 beantragen Benjamin Gautschi, Andrin Gautschi, Samira Eilinger, Hans Egli, Benjamin Krähenmann und Isabel Bartal im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2025 sei aufzuheben. Zudem sei der Beschluss des Kantonsrats vom 8. Mai 2025 insoweit aufzuheben, als die Wahl von Isabel Garcia erwahrt worden sei. Die Erwahrung sei zu verweigern und es sei festzustellen, dass die politischen Rechte des Zürcher Stimmvolks und insbesondere der Beschwerdeführenden verletzt worden seien. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Kantonsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
Wie sich aus dem in derselben Sache ergangenen und dieselben Beschwerdeführenden betreffenden BGE 151 I 41 ergibt, sind die Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt. Allerdings erwähnte das Bundesgericht bereits damals, die Beschwerdeführenden hätten belegen müssen, dass sie bei den Kantonsratswahlen vom 12. Februar 2023 wahlberechtigt waren. Da die Wahlberechtigung zumindest bei einem Teil der Beschwerdeführenden erstellt war, konnte die Frage im Ergebnis offenbleiben (a.a.O., E. 5.3 mit Hinweis). Aus dem gleichen Grund braucht sie auch hier nicht beantwortet zu werden, obwohl die Beschwerdeführenden nach wie vor keine entsprechenden Belege eingereicht haben. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Das Bundesgericht erwog in BGE 151 I 41, ein Parteiwechsel bedeute im Grundsatz keine Verletzung der politischen Rechte der Wahlberechtigten. Es könne immer Gründe geben, die einen weiteren Verbleib in der bisherigen Partei problematisch erscheinen lassen (a.a.O., E. 7.4). Auch wenn es sich im Hinblick auf eine Parlamentswahl um eine zentrale Information handle, welcher Liste eine Kandidatin bzw. ein Kandidat angehöre, hätten die Stimmberechtigten mit solchen Unsicherheiten zu rechnen. Wer hingegen für den Kantonsrat kandidiere und den Stimmberechtigten die eigene, "wahre" Listen-/Parteizugehörigkeit vorenthalte, führe die Wählerschaft über eine für die Wahl zentrale Tatsache in die Irre (a.a.O., E. 8.6 mit Hinweis).
2.2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hielt das Bundesgericht in BGE 151 I 41 weiter fest, Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 29a BV sichere den Stimmberechtigten zu, dass eine mutmassliche, schwere Irreführung gerichtlich untersucht werde, wenn dahingehende Anzeichen glaubhaft gemacht würden. Der Parteiwechsel einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist und ohne ersichtlichen Grund gebe Anlass zu einer entsprechenden Untersuchung durch die zuständigen Behörden. Unter den konkreten Umständen falle diese Aufgabe sinnvollerweise dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu. Es liege an ihm, den Sachverhalt anhand der notwendigen Beweismittel festzustellen. Entscheidend sei, ob die Beschwerdegegnerin den festen Entschluss zum Parteiwechsel bereits im Zeitpunkt der Wahl gefasst und entsprechende Vorkehrungen getroffen oder Aussagen gemacht habe (a.a.O., E. 9).
2.3.
2.3.1. Das Verwaltungsgericht holte zunächst das Protokoll der Anhörung der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2023 durch die Geschäftsleitung des Kantonsrats ein. Am 28. Mai 2025 befragte es zudem die Beschwerdegegnerin als Partei und mit A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ verschiedene weitere Zürcher Politikerinnen und Politiker als Zeuginnen bzw. Zeugen. Es ermahnte die Betroffenen vorgängig zur Wahrheit und wies sie auf die Strafbarkeit einer mutwillig falschen Partei- bzw. Zeugenaussage nach Art. 191 ZPO und Art. 307 StGB hin. Die Parteien waren bei den Befragungen anwesend und hatten die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen.
2.3.2. Die Beschwerdegegnerin bestritt sowohl in ihren schriftlichen Eingaben ans Bundes- und ans Verwaltungsgericht wie auch im Rahmen ihrer Befragungen zur Sache, den Entschluss zum Parteiwechsel bereits im Zeitpunkt der Wahl gefasst gehabt zu haben. Sie habe zwar schon seit Längerem eine Unzufriedenheit in sich gespürt, die sich während des Wahlkampfs noch verstärkt habe. Während dieser intensiven Zeit habe sie jedoch einfach funktioniert und sich vorgenommen, erst nach der Wahl eine Standortbestimmung zur Gestaltung ihrer weiteren politischen Tätigkeit vorzunehmen. Den Entscheid zum Parteiwechsel habe sie erst nach der Wahl aus einer "Ausnahme-" bzw. einer "Notsituation" heraus gefällt, ohne sich mit jemandem abzusprechen. Statt Erleichterung und Freude über die erfolgreiche Wahl sei bei ihr damals ein Gefühl von Verzweiflung, Ausweglosigkeit und Beklemmung aufgekommen. Sie sei in eine Art Loch gefallen. Es sei ihr psychisch immer schlechter gegangen und die Vorstellung, weitere vier Jahre im selben internen (Partei-) Umfeld und in denselben Strukturen weiterzuarbeiten, sei unerträglich für sie gewesen. Da sie weiterhin habe politisch tätig sein wollen, habe sie keine Alternative gesehen, als die Partei zu wechseln. Sie habe sich etwa drei oder vier Tage nach der Wahl zum Parteiwechsel entschieden.
Einen spezifischen Auslöser vermochte die Beschwerdegegnerin nicht zu benennen. Sie habe unmittelbar nach der Entschlussfassung zum ersten Mal Kontakt mit jemandem von der FDP aufgenommen bezüglich des Parteiwechsels. Sie habe mit B.________ telefoniert. Bei diesem handelt es sich um den Präsidenten der FDP der Stadt Zürich, den die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben schon seit über zehn Jahren kennt.
2.3.3. A.________, der in seiner Rolle als früherer Co-Präsident der GLP der Stadtkreise 3 und 9 vom Verwaltungsgericht als Zeuge befragt wurde, schilderte, er erinnere sich rückblickend an einen Ausbruch der Beschwerdegegnerin gegen Ende des Wahlkampfes, der besonders heftig und im Nachhinein betrachtet vielleicht doch bereits ein deutliches Anzeichen für eine Entfremdung stärkeren Ausmasses gewesen sei. Aus seiner Sicht habe es neben den nunmehr bekannten Umständen jedoch keine klaren Indizien gegeben für einen Wunsch zum Parteiwechsel.
B.________ hatte vor seiner Befragung durch das Verwaltungsgericht gegenüber dem "Tages-Anzeiger" angegeben, schon länger gewusst zu haben, dass die Beschwerdegegnerin unzufrieden gewesen sei bei der GLP und dass der "Linksdrall der Stadt" sie störe. Auf diese Aussage angesprochen, führte er im Rahmen seiner Befragung näher aus, dass es sich hierbei um eine Mutmassung seinerseits gehandelt habe. Weiter erwähnte er, von einer Unzufriedenheit sachlicher und personeller Natur Kenntnis gehabt zu haben. Die Beschwerdegegnerin habe ihm aber erst nach der Wahl gesagt, dass sie sich das Ganze überlegt habe, und ihn gefragt, ob die FDP offen wäre für einen Parteiwechsel. Er sei ob dieser Mitteilung überrascht gewesen. Die danach aufgekommenen Gerüchte, wonach über einen Parteiwechsel schon vor der Wahl am 12. Februar 2023 geredet worden sein solle, stimmten nicht.
C.________ (Präsidentin der FDP-Fraktion im Kantonsrat 2019-2023), E.________ (Präsident der FDP des Kantons Zürich 2016-2023) und F.________ (früherer Präsident der GLP des Kantons Zürich und aktueller Co-Präsident der GLP der Stadtkreise 3 und 9) erklärten, sie seien überrascht bzw. erstaunt gewesen, als sie nach der Wahl vom Wunsch der Beschwerdegegnerin, zur FDP zu wechseln, erfahren hätten. C.________ und E.________ gaben zudem an, sie hätten von Gerüchten gehört, wonach die Beschwerdegegnerin unzufrieden gewesen sei bei der GLP. D.________ (Präsident der FDP des Kreises 3 2018-2024) sagte diesbezüglich, es sei möglich, dass die Beschwerdegegnerin dies ihm gegenüber einmal habe anklingen lassen, wobei sie dieses Thema sicher nicht vertieft hätten. G.________ (Präsident der FDP-Fraktion im Kantonsrat 2023-2024) erwähnte, vor der Wahl von keiner Unzufriedenheit gewusst zu haben.
2.3.4. Das Verwaltungsgericht erwog, welche Umstände konkret zur Zerrüttung des Verhältnisses zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrer früheren Partei geführt hätten, bleibe auch nach Durchführung der Beweiserhebungen unklar. Die Motivation für den Parteiwechsel sei jedoch nicht entscheidend. Obschon die Mehrheit der Befragten angegeben habe, dass ihnen schon vor dem Wahltag zumindest Gerüchte zu Ohren gekommen seien, wonach die Beschwerdegegnerin in der GLP nicht mehr zufrieden gewesen sein solle, hätten sich denn auch alle mehr oder weniger erstaunt über die Erklärung der Beschwerdegegnerin nach der erfolgten Wiederwahl gezeigt. Keine bzw. keiner von ihnen habe angegeben, bereits vor der Wahl am 12. Februar 2023 über den festen Entschluss der Beschwerdegegnerin zum Parteiwechsel informiert gewesen zu sein bzw. davon gesicherte Kenntnis gehabt zu haben. Was den Umstand anbelange, dass sie der Wahlfeier der GLP am Nachmittag des 12. Februar 2023 ferngeblieben sei, vermöge die Beschwerdegegnerin ihre Abwesenheit mit ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung sowie dem Ausbleiben positiver Emotionen an diesem Tag nachvollziehbar zu begründen. Die Angaben der Beschwerdegegnerin zu ihrer schlechten psychischen Verfassung am Wahltag und in den Tagen nach der Wahl seien konsistent. Es liege nicht ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn sie sich erst nach dem Wegfall der Belastung und der Anspannung, die der Wahlkampf für sie zweifelsohne mit sich gebracht habe, definitiv für den Parteiwechsel entschieden habe. Entsprechend sei nicht erstellt, dass die Beschwerdegegnerin den festen Entschluss zum Parteiwechsel bereits im Zeitpunkt der Wahl gefasst und entsprechende Vorkehrungen getroffen oder Aussagen gemacht habe.
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die Beweislast falsch verteilt. Da eine gewählte Person das Recht auf Ausübung ihres Mandats aus ihrer rechtmässigen Wahl ableite, treffe die Beschwerdegegnerin die Beweislast für diese Tatsachen, wenn sie wie hier substanziiert bestritten würden bzw. hinreichende Anzeichen vorlägen, die eine schwere Irreführung der Wahlberechtigten nahelegten. Die Beschwerdeführenden verweisen in diesem Zusammenhang auf BGE 151 I 41 E. 9.
3.2. Hinsichtlich der Beweislast gilt im öffentlichen Recht Art. 8 ZGB analog (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2). Gemäss dieser Bestimmung hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
3.3. Im Zusammenhang mit Wahlen sind rechtsbegründende Tatsachen solche, welche zur Wählbarkeit führen, wozu etwa der politische Wohnsitz gehören kann (vgl. dazu BGE 151 I 354, insbesondere E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. zur Wählbarkeit nach kantonalem Recht im Allgemeinen: HANGARTNER/KLEY/BRAUN BINDER/GLASER, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2023, Rz. 251 ff.). Bei einer Irreführung der Stimmberechtigten, die gegebenenfalls die Aufhebung einer Wahl zur Folge haben kann, handelt es sich dagegen um eine rechtsaufhebende Tatsache. Diese zu beweisen obliegt denjenigen Personen, die ihr Vorhandensein behaupten, hier also den Beschwerdeführenden (im Ergebnis gleich: LEHNER/MARKIC, Parteiwechsel vor der Wahl als schwere Irreführung der Stimmberechtigten im Doppelproporz, AJP 2025 S. 154; STAMATIOS KOULOURIS, Einflüsse des Zivil- und Zivilprozessrechts auf das öffentliche Beweisrecht, recht 1/2026 S. 53 ff.). Dass es abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften gäbe, behaupten Letztere nicht. Auch aus BGE 151 I 41 E. 9 können sie nichts für ihre Argumentation ableiten. Das Bundesgericht hat an der erwähnten Stelle einzig festgehalten, dass der einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist und ohne ersichtlichen Grund erfolgte Parteiwechsel Anlass gebe zu einer behördlichen Untersuchung. Zur Beweislast hat es sich dagegen nicht geäussert.
4.
4.1. Weiter sind die Beschwerdeführenden der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe seine Kognition in unzulässiger Weise beschränkt und damit die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzt. Es habe es als ausreichend angesehen, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin "nicht ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung" liege. Dies entspreche dem Beweisgrad der Glaubhaftmachung.
4.2. Wie bereits dargelegt, oblag es nicht der Beschwerdegegnerin zu beweisen, dass sie die Stimmberechtigten nicht über ihren Entschluss zum Parteiwechsel getäuscht hatte. Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Beweisgrad diesbezüglich zu tief angesetzt, geht damit an der Sache vorbei.
4.3. Grundsätzlich gilt auch im öffentlichen Recht das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Demnach gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist, wobei es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit Hinweisen). Das Bundesrecht verlangt im vorliegenden Bereich nicht, vom Regelbeweismass eine Ausnahme zu machen und etwa eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Nachweis von Unregelmässigkeiten genügen zu lassen, zumal blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall keine Herabsetzung des Beweismasses rechtfertigen (BGE 130 III 321 E. 3.2 mit Hinweisen). Insgesamt ist deshalb nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht zu Ungunsten der Beschwerdeführenden einen bundesrechtswidrigen Beweismassstab angesetzt hätte. Auch hat es seine Kognition nicht beschränkt, sondern im Einklang mit Art. 29a BV Rechts- und Sachverhaltsfragen frei geprüft (vgl. BGE 144 I 181 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
5.
5.1. Weiter sind die Beschwerdeführenden der Auffassung, die Beschwerdegegnerin treffe im vorliegenden Verfahren eine umfassende Mitwirkungspflicht, weshalb sie eigene Zeugen aus dem privaten Umfeld (insbesondere ihren Ehemann) anbieten und schriftliche Kommunikation (bspw. E-Mails) oder Kommunikationsranddaten (Screenshots der Anrufliste von ihrem Smartphone) hätte anbieten können. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, es wäre die Aufgabe des Verwaltungsgerichts gewesen, die erwähnten Beweise zu erheben und zudem die Beschwerdegegnerin nochmals zu ihrem Prozessverhalten zu befragen.
5.2. Gestützt auf §§ 60 und 70 i.V.m. § 7 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) untersucht das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen und erhebt in diesem Zusammenhang die erforderlichen Beweise. Die Untersuchungspflicht wird dadurch relativiert, dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. So haben die an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten gemäss § 7 Abs. 2 VRG an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken, soweit sie ein Begehren gestellt haben (lit. a) oder wenn ihnen nach einer (spezial-) gesetzlichen Vorschrift eine Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht obliegt (lit. b). Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden bzw. das Gericht nicht oder nur schwer zugänglich sind, können Mitwirkungspflichten der Parteien sodann auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) abgeleitet werden (vgl. dazu KASPAR PLÜSS, Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 98 ff. zu § 7 VRG).
5.3. Das Verwaltungsgericht erwog, die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren nicht eingeleitet bzw. kein Interesse daran und es liege auch keine spezialgesetzliche Regelung vor, die sie zur Mitwirkung oder gar zur Edition von Fernmeldedaten verpflichte. Die von den Beschwerdeführenden beantragten Massnahmen wären schliesslich auch unverhältnismässig. Sie stellten nicht nur einen schweren Eingriff in das Recht der Beschwerdegegnerin auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung bzw. das Fernmeldegeheimnis dar, sondern auch in dasjenige einer Vielzahl weiterer Personen. Selbst wenn die Mitwirkungspflicht der Beschwerdegegnerin weiter ginge, wäre eine Herausgabe der fraglichen Fernmeldedaten daher unzumutbar, weshalb die Nichteinreichung nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin gewürdigt werden dürfte.
5.4. Sowohl der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen als auch der Mitwirkungspflicht sind durch die Bedingung der Zumutbarkeit Grenzen gesetzt (Urteile 2C_42/2024 vom 17. September 2024 E. 3.2; 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 4.4.2; 8C_256/2020 vom 4. September 2020 E. 4; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 457; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 708 f., AUER/BINDER, in: VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 13 VwVG). Zu prüfen ist insbesondere die Pflicht bzw. Obliegenheit, Unterlagen zur Kommunikation im Zusammenhang mit dem Parteiwechsel bzw. entsprechende Randdaten herauszugeben, wobei die Beschwerdeführenden nicht klar darlegen, was ihr Antrag in dieser Hinsicht konkret umfasst. Jedenfalls müsste der damit einhergehende Eingriff in die Privatsphäre bzw. die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV) nicht nur zumutbar, sondern auch geeignet und erforderlich sein (BGE 151 II 197 E. 6.1; 146 I 70 E. 6.4; je mit Hinweisen). Auf diese Frage ist nachfolgend im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung einzugehen.
6.
6.1. In die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts greift das Bundesgericht nur bei Willkür ein, so wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht bzw. ausser Acht lässt. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). Der gleiche Massstab gilt für die sogenannte antizipierte Beweiswürdigung. Auch in dieser Hinsicht prüft das Bundesgericht lediglich auf Willkür, ob die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 151 III 313 E. 5.6 mit Hinweisen).
6.2. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe offensichtlich bereits vor dem Wahltag entschieden, zur FDP zu wechseln. Hätte sie sich tatsächlich einfach von ihrer alten Partei entfremdet, so hätte sie ihr Mandat zunächst als Parteilose ausüben können. Der am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Ergebnisse kommunizierte Wechsel deute auf eine schon länger geplante Irreführung des Wahlvolks hin. Das Verwaltungsgericht hätte insofern, da es um innere Tatsachen gehe, von der Beschwerdegegnerin fordern müssen, dass sie Gründe vorbringe, die geeignet seien, Zweifel an der Richtigkeit der erstellten Indizien und der daraus geschlossenen Schlussfolgerungen zu wecken. Darüber hinaus bestünden weitere Indizien, die gegen die Darstellung der Beschwerdegegnerin sprächen. So hätten die Zeugen erklärt, dass die Beschwerdegegnerin unzufrieden gewesen sei; ja sie selbst habe angegeben, dass sie bereits im Wahljahr das Gefühl bekommen habe, ihre Sektion sei nicht mehr ihr politisches Zuhause. Weiter habe sie eine Kommunikationsagentur beauftragt, die sie bei ihrem Wahlkampf unterstützte. Es sei nicht anzunehmen, dass jemand erhebliche finanzielle Mittel in die eigene Wiederwahlkampagne stecke, ohne sich Gedanken über die eigene politische Zukunft zu machen. Hinzu komme der bereits erwähnte Verzicht der Beschwerdegegnerin, offensichtlich bei ihr vorhandene und zu ihrer Entlastung führende Beweismittel einzureichen (siehe E. 5.1 hiervor). Auch habe sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine komplett neue Begründung für ihren Parteiwechsel vorgebracht. Ohnehin habe das von ihr behauptete Mobbing nicht stattgefunden. Schliesslich habe sie angegeben, mit der GLP-Kantonsratsfraktion gut zusammenzuarbeiten. Vor diesem Hintergrund ergebe allerdings ein Parteiwechsel kaum Sinn, da sie nach ihrer Wiederwahl doch nur noch mit der Fraktion hätte interagieren müssen und nicht mehr mit der Basis im Quartier.
6.3.
6.3.1. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass eine Tatsache direkt bewiesen wird. Vielmehr ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche Vermutungen; BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit Hinweisen). Solche Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden, sind im vorliegenden Fall unabdingbar, da es sich beim Entschluss der Beschwerdegegnerin, die Partei zu wechseln, um einen inneren Vorgang handelt, der dem direkten Beweis nicht zugänglich ist. Die Indizien, welche das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht berücksichtigt hat, sind im Wesentlichen der zeitliche Ablauf (Parteiwechsel wenige Tage nach der Wahl) und die Aussagen der Beschwerdegegnerin sowie der erwähnten Zeugen und Zeuginnen. Die Beschwerdeführenden sind nach dem Ausgeführten allerdings der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe zum einen die von ihm berücksichtigten Indizien in offensichtlich unhaltbarer Weise gewürdigt und zum andern eine Reihe von Indizien unberücksichtigt gelassen.
6.3.2. Aus dem unbestrittenen Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der GLP bereits seit geraumer Zeit unzufrieden war, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht ein bestimmter Moment für den Entschluss zum Parteiwechsel abgeleitet werden. Es handelt sich um einen inneren Prozess, der je nachdem auch einen längeren Zeitraum beanspruchen kann. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 151 I 41 festgehalten hat, ist nicht massgeblich, wann dieser Prozess begonnen hat, sondern einzig, wann er zu einem festen Entschluss gereift ist (a.a.O., E. 9).
6.3.3. In BGE 151 I 41 erwog das Bundesgericht zudem, dass es immer Gründe geben könne, die einen weiteren Verbleib in der bisherigen Partei als problematisch erscheinen liessen, und dass sich die Bindung zur Partei auch über die Zeit lockern könne, ohne dass den Beteiligten klar sein müsse, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr in beachtlicher Weise bestehe. Dabei könne es sich um Gründe handeln, die bei den einzelnen Kandidierenden zu suchen seien oder solche, die bei der Partei oder auch den Parteien lägen (a.a.O., E. 7.4). Bereits im damaligen Verfahren hatte die Beschwerdegegnerin nicht behauptet, es sei ein einschneidendes, nach dem Wahltermin eingetretenes Ereignis gewesen, das sie zum Überdenken ihrer Parteizugehörigkeit bewogen habe. Ein solches hätte den plötzlich eingetretenen Wunsch zum Parteiwechsel zwar plausibler erscheinen lassen. Nicht zu beanstanden ist jedoch auch die vorinstanzliche Einschätzung, es liege nicht ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn die Beschwerdegegnerin erst nach dem Wegfall der Belastung und Anspannung, die der Wahlkampf zweifellos mit sich gebracht habe, den festen Entschluss zum Parteiwechsel gefasst haben wolle. Es erscheint nachvollziehbar, wenn eine Person in einer Phase erhöhter Beanspruchung belastende Emotionen zurückstellt bzw. nicht zulässt, um sich auf die im Fokus stehende Aufgabe (hier: die Wiederwahl) zu konzentrieren und insofern ihre Handlungsfähigkeit bewahren zu können. Vor diesem Hintergrund spricht auch nicht gegen die Darstellung der Beschwerdegegnerin, dass sie eine Kommunikationsagentur beauftragte und damit für den Wahlkampf einen erheblichen finanziellen Aufwand leistete.
6.3.4. Dass die Beschwerdegegnerin widersprüchliche Aussagen zu ihrer Motivation hinsichtlich des Parteiwechsels gemacht hätte, legen die Beschwerdeführenden nicht in substanziierter Weise dar (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Wie sie zur Auffassung gelangen, die Beschwerdegegnerin habe behauptet, sie sei ein Opfer von Mobbing gewesen, belegen sie ebenfalls nicht weiter. Aus der von ihnen angegebenen Stelle des Protokolls der verwaltungsgerichtlichen Befragungen vom 28. Mai 2025 geht dies jedenfalls nicht hervor. Weiter ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin ihr Kantonsratsmandat als Parteilose hätte ausüben können, doch geht dies an der Sache vorbei, da sich daraus nichts hinsichtlich des Zeitpunktes des Entschlusses zum Austritt aus der GLP ergibt. Insoweit ist auch unerheblich, dass sie sogleich einer anderen Partei beigetreten ist. Ähnliches gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Parteiwechsel sei nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdegegnerin nach der Wahl doch nur noch mit der GLP-Kantonsratsfraktion hätte interagieren müssen, mit der sie gemäss eigenen Angaben gut zusammengearbeitet habe. Mit dieser Argumentation hinterfragen die Beschwerdeführenden die Motive für den Wechsel, nicht den Zeitpunkt des Entschlusses. Dass die Beschwerdegegnerin mit der bisherigen GLP-Fraktion gut zusammenarbeitete, kann im Übrigen auch einen verzögerten Entschluss zum Parteiwechsel erklären.
6.3.5. Wenn die vom Verwaltungsgericht befragten Zeugen und Zeuginnen mehrheitlich angaben, von der Unzufriedenheit der Beschwerdegegnerin gewusst, jedoch vor dem Wahltermin keine gesicherte Kenntnis von einem festen Entschluss zum Parteiwechsel gehabt zu haben, stützt dies die Darstellung der Beschwerdegegnerin. Insbesondere gab auch der Präsident der FDP der Stadt Zürich übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin an, dass sie ihn erst in den Tagen nach der Wahl angerufen habe. Diese Aussage erfolgte, wie auch die übrigen Zeugenaussagen, nach einer Ermahnung zur Wahrheit (Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO) und einem Hinweis auf den Straftatbestand von Art. 307 StGB, wonach ein falsches Zeugnis mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Wenn das Verwaltungsgericht die Aussage betreffend den (ungefähren) Zeitpunkt des Anrufs als glaubhaft erachtete, ist dies nicht zu beanstanden.
6.3.6. Vor diesem Hintergrund ist schliesslich auch der Verzicht auf die Berücksichtigung der weiteren, von den Beschwerdeführenden unter dem Titel der Mitwirkungspflicht verlangten Beweismittel zu beurteilen. Möglicherweise hätte die Beschwerdegegnerin den erwähnten Anruf zwar durch die Vorlage des Screenshots einer Anrufliste belegen können. Zu berücksichtigen ist freilich auch, dass ein solcher Screenshot einzig belegt hätte, dass ein Telefonat stattgefunden hatte. Die Möglichkeit früherer Gespräche könnte damit nicht ausgeschlossen werden und ebenso wenig liesse sich gestützt darauf etwas über den Gesprächsinhalt sagen. Welche im Zusammenhang mit dem Parteiwechsel stehenden Nachrichten und E-Mails die Beschwerdegegnerin hätte vorlegen sollen und was sich daraus für den hier relevanten Sachverhalt hätte ergeben können, legen die Beschwerdeführenden zudem nicht weiter dar.
6.3.7. Die Beschwerdeführenden beanstanden noch, die Beschwerdegegnerin habe keine Zeugen aus ihrem privaten Umfeld, insbesondere ihren Ehemann, angeboten bzw. das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, letzteren zu befragen. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht ausdrücklich geäussert, sondern nur ausgeführt, dass es für sie nicht relevant sei, ob die Beschwerdegegnerin den Entscheid zum Parteiübertritt allein getroffen oder mit ihrem privaten Umfeld abgesprochen habe; es sei Privatsache der Beschwerdegegnerin, ob und mit wem sie sich vor Entscheiden berate; entscheidend sei in diesem Zusammenhang einzig, dass sich kein Hinweis finden lasse, die Beschwerdegegnerin habe schon vor dem Wahltag Gespräche über einen möglichen Parteiübertritt geführt. Sicherlich hätte die Vorinstanz auch den Ehemann befragen können; dass dieser ein Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. Art. 165 Abs. 1 lit. a ZPO) gehabt hätte, will - entgegen der Ansicht des Kantonsrats - nicht heissen, es sei bereits deshalb auf dessen Befragung zu verzichten bzw. es seien keine Erkenntnisse zu erwarten. Allerdings behaupten auch die Beschwerdeführenden vor Bundesgericht nicht, sie hätten schon bei der Vorinstanz namentlich die Anhörung des Ehemannes beantragt. Sie hatten vor allem den Verdacht geäussert, die Beschwerdegegnerin habe in Bezug auf einen Parteiübertritt noch vor dem Wahltag Kontakte zur FDP gesucht. Die Vorinstanz hat diesbezüglich neben der Beschwerdegegnerin auch sieben Zeugen aus dem Umfeld der beiden betroffenen politischen Parteien umfassend angehört (vgl. rund 90-seitiges Befragungsprotokoll); dabei waren mehrere Personen aus den Reihen der FDP, die mit dem Parteiwechsel in Verbindung gebracht worden waren. Mit Blick auf die insoweit gemachten Aussagen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nach deren Analyse geschlossen hat, es gäbe keine Hinweise auf den Entschluss zum Parteiübertritt vor der Wahl, und sie mithin aufgrund der bereits vorliegenden Erkenntnisse von weiteren Zeugenbefragungen abgesehen hat. Im übrigen oblag es der Beschwerdegegnerin nicht, von sich aus ihren Ehemann als Zeugen anzubieten.
6.3.8. Insgesamt ist es vor diesem Hintergrund nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht in antizipierter Beweiswürdigung auf entsprechende, die Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdegegnerin und weiterer Personen einschränkenden Beweismassnahmen verzichtete bzw. in seiner konkreten Beweiswürdigung aus dem Fehlen entsprechender Unterlagen nicht folgerte, dass die Beschwerdegegnerin den festen Entschluss zum Parteiwechsel bereits vor der Wahl gefasst hatte. Dass es sich im Wesentlichen auf die erwähnten, unter Strafdrohung erfolgten Zeugenaussagen stützte, ist haltbar. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist somit unbegründet.
7.
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführenden die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegnerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsrat Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold