Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_614/2024
Urteil vom 21. Januar 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
1. Eveline Lüönd,
2. Initiativkomitee "Isleten für alle",
c/o Grüne Uri, handelnd durch Eveline Lüönd,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luka Markic,
gegen
Regierungsrat des Kantons Uri,
Rathausplatz 1, 6460 Altdorf.
Gegenstand
Abstimmungserläuterungen zur kantonalen
Volksinitiative "Isleten für alle" (Volksabstimmung
vom 24. November 2024).
Erwägungen
1.
Am 18. Oktober 2024 erhoben Eveline Lüönd und das Initiativkomitee "Isleten für alle" Abstimmungsbeschwerde gegen die Abstimmungserläuterungen zur Volksinitiative "Isleten für alle". Der Regierungsrat des Kantons Uri trat mit Entscheid vom 24. Oktober 2024 auf die Beschwerde nicht ein und leitete sie dem Bundesgericht weiter. Das Bundesgericht führte einen Schriftenwechsel durch. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche Massnahmen wies es mit Präsidialverfügung vom 15. November 2024 ab.
2.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 beantragen Eveline Lüönd und das Initiativkomitee "Isleten für alle", das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sie führen aus, dass sie mit ihrer Abstimmungsbeschwerde den Regierungsrat als Oberaufsichtsbehörde dazu hatten bewegen wollen, Massnahmen zu ergreifen, damit der Urnengang vom 24. November 2024 ordnungsgemäss durchgeführt werden könne. Das Verfahren vor Bundesgericht sei nicht auf ihren Antrag eröffnet worden, sondern weil der Regierungsrat die Sache weitergeleitet habe. Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 24. Oktober 2024 hätten sie keine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. An der Aufhebung des Ergebnisses der in der Zwischenzeit erfolgten Abstimmung hätten sie kein Interesse.
3.
Da die Beschwerdeführenden ihr Rechtsmittel einzig gegen eine Vorbereitungshandlung zur Abstimmung richteten und Letztere mittlerweile stattgefunden hat, kann das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. Ihrem Antrag entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren 1C_614/2024 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Regierungsrat des Kantons Uri schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold