Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_527/2024
Urteil vom 24. April 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Hofstetter,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Brändli,
Stadtrat von Zug,
Stadthaus am Kolinplatz, Gubelstrasse 22, Postfach, 6301 Zug,
Regierungsrat des Kantons Zug,
Regierungsgebäude, Seestrasse 2, 6301 Zug.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 7. August 2024 (V 2023 72).
Sachverhalt
A.
B.________ ist Eigentümerin des mit einem Zweifamilienhaus überstellten Grundstücks xxx in Zug (nachfolgend: Baugrundstück), das der Wohnzone 3 zugeordnet wurde. Südöstlich davon liegt das mit einem Dreifamilienhaus überbaute Grundstück yyy, das im Eigentum von A.________ (nachfolgend: Nachbar) steht.
B.
Am 17. Mai 2021 reichte B.________ (nachfolgend: Bauherrin) bei der Stadt Zug das Gesuch ein, auf dem Dach des Hauses auf dem Baugrundstück die Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) mit 22 Modulen zu bewilligen. Gemäss den Bauplänen sollten 12 dieser Module auf der Südostseite des Giebeldachs in je zwei Gruppen von 6 Modulen um vorbestehende Dachfenster montiert werden. Das Baudepartement der Stadt Zug (nachfolgend: Baudepartement) bewilligte dieses Bauprojekt am 4. Juni 2021 im vereinfachten Verfahren ohne Publikation und öffentliche Auflage. Die Bewilligung wurde mit der Auflage erteilt, dass die Module dunkel, matt und ohne helle Umrandungen zu halten sind und auf eine Metalleinfassung zu verzichten ist, damit keine Störungen durch Reflexionen verursacht werden. Auf Ersuchen des Nachbars stellte ihm das Baudepartement diese Baubewilligung am 8. Juli 2021 zu.
Am 16. Juli 2021 reichte der Nachbar beim Stadtrat Zug eine baupolizeiliche Anzeige ein, mit der er geltend machte, die PV-Anlage auf dem Baugrundstück verletze die Auflagen der Baubewilligung, weil die Module auf der südöstlichen Dachseite nicht genügend dunkel und matt sowie mit heller Umrandung eingefasst seien, was auf seinem Grundstück (im Attikageschoss) zu stark störenden Reflexionen der Sonnenstrahlung führe. Die Bauherrin sei daher zu verpflichten, diese Module entsprechend der Auflage in der Baubewilligung zu sanieren bzw. reflexionsfrei auszugestalten. Dazu seien die Module durch reflexionsarme Produkte zu ersetzen oder die Oberfläche der bestehenden Module mit einer Antireflexschicht nachzurüsten. Zudem sei eine Bauabnahme bzw. Baukontrolle vorzunehmen. Weiter beantragte der Nachbar, das Baugesuch sei nachträglich zu publizieren.
Am 16. September 2021 führte die Abteilung Brandschutz der Stadt Zug auf dem Baugrundstück eine Schlussabnahme der PV-Anlage durch. Mit Beschluss vom 28. September 2021 stelle der Stadtrat Zug fest, die PV-Anlage der Bauherrin sei nicht rechtswidrig, weil dafür gar keine Baubewilligung hätte erteilt werden müssen. Zudem lud er die Bauherrin ein, innert 30 Tagen zur wirtschaftlichen Tragbarkeit des Ersatzes der Kollektoren bzw. der Anbringung einer Antireflexbeschichtung Stellung zu nehmen und behielt sich vor, umweltrechtliche Sanierungsmassnahmen zu verfügen, sollte sich die Blendwirkung nicht als umweltrechtlicher Bagatellfall erweisen.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 teilte die Bauherrin dem Stadtrat unter Hinweis auf die Stellungnahme der Herstellerin der PV-Module mit, die PV-Anlage sei gemäss dem neuesten Stand der Technik mit schwarzen, matten und reflexionsarmen Modulen ausgestattet worden.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 erhob der Nachbar gegen den Stadtratsbeschluss vom 28. September 2021 beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2021 beantragte die Stadt Zug, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und es sei festzustellen, dass hinsichtlich der Blendwirkung ein umweltrechtlicher Bagatellfall vorliege. Eventuell seien durch einen Sachverständigen allfällige Blendwirkungen zulasten des Nachbars zu begutachten und, wenn nötig, Massnahmen zulasten der Bauherrschaft zu verfügen.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 reichte der Nachbar beim Regierungsrat ein rechnerisches Reflexionsgutachten der C.________ AG vom 13. Mai 2022 ein (nachfolgend: Reflexionsgutachten), das am 6. Juli 2022 aktualisiert wurde. Darin wurde bezüglich der Grundlagen namentlich angegeben, PV-Module nach dem Stand der Technik seien mit einer reflexionsarmen Glasoberfläche ausgestattet, welche durch eine breitere Streuung (Bündelaufweitung) des reflektierten Lichts die Intensität von Reflexionen verringerten, aber die Reflexionsdauer verlängerten. In den Berechnungen könne dies mittels einer Bündelaufweitung von 5 % näherungsweise erfasst werden. Der vom Fachverband D.________ herausgegebene "Leitfaden für Solaranlagen" empfehle als maximale Reflexionsdauer pro Ereignis an beliebig vielen Tagen im Jahr einen Richtwert von 30 Minuten, an maximal 60 Tagen im Jahr einen Richtwert von 60 Minuten und an maximal 20 Tagen im Jahr einen Richtwert von 120 Minuten. Das Gutachten gehe bei der Berechnung der Reflexionswirkungen von drei Beobachtungspunkten (BP) am nordwestlichen Rand der Terrasse des Attikageschosses aus und komme zum Ergebnis, an diesen Punkten träten anfangs April bis anfangs September zwischen 13:00 und 14:30 Uhr Reflexionen auf. Durch den Einsatz von reflexionsarmen Modulen (Stand der Technik) würden ca. 5-15 % des Sonnenlichts reflektiert. An den Beobachtungspunkten dauerten die Reflexionen ohne Bündelaufweitung zwischen 3 und 20 Minuten pro Reflexionsereignis und unter deren Berücksichtigung ca. 50 bis 80 Minuten. Die von D.________ empfohlenen Richtwerte würden an den Beobachtungspunkten ohne Bündelaufweitung nicht und mit Bündelaufweitung teilweise überschritten. Weil bei keinem Szenario der dritte Richtwert (Reflexionsdauer von 120 min an 20 Tagen im Jahr) überschritten werde, könne die juristische Relevanz nicht abschliessend beurteilt werden.
Der Regierungsrat führte am 6. Juli 2022 im Attikageschoss des Hauses auf dem Grundstück des Nachbars einen Augenschein durch, an dem die von der PV-Anlage auf dem Baugrundstück ausgehende Blendwirkung an sechs Rundgängen zwischen 13:40 bis 14:35 Uhr an sechs Standorten beobachtet wurde. Am Augenschein wurde das Amt für Umwelt des Kantons Zug (nachfolgend: AFU) bzw. deren Baudirektion durch den Projektleiter Lärmschutz/Lichtverschmutzung, E.________, und drei juristische Mitarbeitende vertreten. Gemäss dem Protokoll des Augenscheins bildet der überdachte Bereich der Dachterrasse von Südosten nach Nordwesten ein längliches Rechteck, das als Aussensitzplatz genutzt wird. Der nicht überdachte Bereich der Terrasse ist entlang der gesamten Nordwestfassade etwa 1 m und entlang der Südwestfassade mindestens 2,5 m breit und wird durch eine 1,08 m hohe Absturzsicherung mit einer milchigen Glaswand begrenzt. Der Wohnbereich weist gegen Nordwesten und Südwesten Fensterfronten mit Schiebefenstern auf, die vom Essbereich im Inneren der Wohnung einen Durchgang zum überdachten Aussensitzplatz ermöglichen. Im Flachdach der Attikawohnung sind entlang der Nordwest- und Südwestseite ausziehbare graue Markisen zum Sonnenschutz integriert. Die Fensterfront der Nordwestfassade ist mit elektronischen Storen versehen. Die Attikawohnung wie auch die Terrasse ist hauptsächlich auf Südwesten ausgerichtet. Der Abstand zum Gebäude auf dem Baugrundstück beträgt ca. 18 m.
Gestützt auf die Ergebnisse des Augenscheins führte das AFU in seiner Stellungnahme (Fachbericht) vom 19. August 2022 aus, die Blendungsdauer (pro Ereignis) liege über das gesamte Attikageschoss betrachtet bei ungefähr 67 Minuten und pro festen Standort zwischen ca. 30 und 40 Minuten. Die Intensität der Blendung sei aufgrund der reflexionsarmen Ausführung der Module mässig. Bei einem ungeschützten Blick in den "Blendkern" benötige das Auge ungefähr 10 Sekunden, um sich von der Blendung zu erholen. Die im Reflexionsgutachten beurteilten Beobachtungspunkte im schmalen Bereich der Terrasse seien nicht zu berücksichtigen, da man sich dort nicht länger aufhalte und eher in Bewegung sei. Für die Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass im Sitzen von einer zeitlich sehr geringen Blendung ausgegangen werden könne, die deutlich unter 20 Minuten liege. Zusammenfassend schätze das AFU die Blendung unter Berücksichtigung der Umstände (abschirmende Wirkung der Absturzsicherung bei Sitzen, Blendungsdauer, mässige Intensität beim direkten Blick, verhältnismässig einfache Möglichkeit zum Selbstschutz mittels Storen) als weder schädlich noch lästig ein.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde des Nachbars ab. Dagegen reichte der Nachbar Beschwerde ein, die das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 7. August 2024 abwies.
C.
Der Nachbar erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den sinngemässen Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2024 und die Baubewilligung des Baudepartements vom 4. Juni 2021 aufzuheben oder eventuell die Vorinstanz anzuweisen, ein Reflexionsgutachten einzuholen.
Das Verwaltungsgericht und die Bauherrin beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt Zug und die Baudirektion des Kantons Zug schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, das angefochtene Urteil sei mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes nicht vereinbar, weil bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Massnahmen zur Reduktion der Blendwirkung nicht alle in Betracht kommenden Massnahmen fundiert geprüft worden seien.
In der Replik stellt der Beschwerdeführer keine neuen Anträge. Zur Vernehmlassung des BAFU reichten die Bauherrin, das AFU und die Baudirektion des Kantons Zug Stellungnahmen ein, ohne neue Anträge zu stellen. Dazu reichte das BAFU mit Eingabe vom 19. Januar 2026 Bemerkungen ein, zu denen die Baudirektion des Kantons Zug mit Eingabe vom 30. Januar 2026 Stellung nahm.
Erwägungen
1.
1.1. Das angefochtene Urteil ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des öffentlichen Baurechts, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offensteht (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.
1.2. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind unter Berücksichtigung ihrer Begründung und der baupolizeilichen Anzeige vom 16. Juli 2021 dahingehend einschränkend auszulegen, dass er verlangt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Bauherrin zu verpflichten, die gegen Südosten ausgerichteten Module ihrer PV-Anlage durch reflexionsfreie Module zu ersetzten oder mit einer Antireflexschicht auszustatten (vgl. zur Auslegung von Rechtsbegehren: BGE 147 V 369 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist zur Stellung dieser Anträge legitimiert, da er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und er an der verlangten Änderung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 139 II 499 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Bauherrin ist notwendige Partei, weshalb ihr die verfahrensrechtliche Stellung als Beschwerdegegnerin zukommt (vgl. Urteil 1C_393/2021 vom 20. Mai 2022 E. 4).
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a BGG).
1.5. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern rechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1; 143 V 19 E. 2.3). Es prüft die Verletzung von Grundrechten nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insoweit gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen).
1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), den es gestützt auf die Akten ergänzen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 177 E. 4.3 mit Hinweisen).
So kann vorliegend in Bezug auf die bauliche Ausgestaltung des Attikageschosses des Hauses auf dem Grundstück des Beschwerdeführers von den unbestrittenen Angaben im Protokoll des Augenscheins vom 6. Juli 2022 ausgegangen werden (vgl. lit. B hiervor).
1.7. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweisen).
2.
Das angefochtene Urteil konnte sachgerecht angefochten werden, weil es erkennen lässt, von welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen die Vorinstanz ausging. Damit hat diese entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Begründungspflicht erfüllt, zumal diese nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die verfassungsmässigen Ansprüche auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) und ein faires Verfahren verletzt. Da diese Rügen nicht rechtsgenüglich begründet werden, ist darauf inhaltlich nicht einzugehen (vgl. E. 1.5 hiervor).
4.
Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, gemäss der zutreffenden Annahme des Regierungsrats sei für die streitbetroffene PV-Anlage in Anwendung von Art. 18a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700), Art. 32a Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) und § 44a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. Januar 1998 des Kantons Zug (PBG/ZG; BGS 721.11) ein einfaches Bauanzeigeverfahren zulässig gewesen. Diese Erwägungen ficht der Beschwerdeführer nicht an.
5.
5.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) müssen Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. Diese Regelung bezieht sich auf die nachträgliche Anpassung einer Anlage an Vorschriften, die nach ihrer Errichtung in Kraft traten. Ist mangels einer Änderung der relevanten Umweltnormen seit der Baubewilligung die Sanierung einer Anlage im Sinne von Art. 16 ff. USG nicht angezeigt, schliesst dies gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht aus, dass Behörden unter bestimmten Umständen verlangen dürfen, einen bewilligten Zustand, der ursprünglich vorschriftswidrig war, nachträglich zu korrigieren. So kann die Prüfung der nachträglichen Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung zur Verhinderung übermässiger Immissionen angezeigt sein, wenn diese bei der Erteilung der Bewilligung nicht oder nicht vollständig vorausgesehen wurden oder eine zuverlässige Prognose schwierig war. Dies gilt erst recht, wenn für die fragliche Anlage gar keine Baubewilligungspflicht bestand (Urteile 1C_686/2021 vom 9. Januar 2023 E. 3.3; 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.2; je mit Hinweisen).
5.2. Das BAFU geht in seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2025 davon aus, im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung für die streitbetroffene PV-Anlage sei eine zuverlässige Prognose bezüglich der von dieser Anlage verursachten Blendwirkung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers schwierig gewesen. Dies wird dadurch bestätigt, dass zur Abklärung dieser Wirkung trotz des Vorliegens des Reflexionsgutachtens ein Augenschein durchgeführt werden musste. Zudem wurde die Baubewilligung nicht in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren erteilt. Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdeführer gemäss der vorgenannten Rechtsprechung mit baupolizeilicher Anzeige die nachträgliche Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung übermässiger Immissionen verlangen, ohne die Baubewilligung anfechten zu müssen.
6.
6.1. Das Umweltschutzgesetz soll namentlich Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Solche Einwirkungen können entstehen, wenn PV-Anlagen die von der Sonne ausgehenden Strahlen reflektieren (Urteil 1C_686/2021 vom 9. Januar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen und am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet (Art. 7 Abs. 2 USG). Im Rahmen der Vorsorge sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest, wobei er auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit berücksichtigt (Art. 13 USG).
Da der Bundesrat bezüglich der Schädlichkeit bzw. Lästigkeit von Lichtimmissionen keine Immissionsgrenzwerte festgelegt hat, müssen solche Immissionen von den Behörden im Einzelfall unmittelbar gestützt auf die Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG beurteilt werden (BGE 140 II 214 E. 3.3 mit Hinweisen). Dabei haben sie in analoger Anwendung von Art. 14 lit. b USG sicherzustellen, dass die Immission nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht ehheblich stören (BGE 140 II 33 E. 4.2). Bei der Beurteilung der Störung des Wohlbefindens der Bevölkerung durch Lichtimmissionen können sich die Behörden auf Angaben von Experten und Fachstellen abstützen, wobei zur Förderung einer einheitlichen Vollzugspraxis die vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) im Jahr 2005 herausgegebenen und dem heutigen Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 2021 aktualisierten Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen (nachfolgend: Empfehlungen Lichtemissionen) zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 140 II 214 E. 3.3; Urteile 1C_686/2021 vom 9. Januar 2023 E. 4; 1C_550/2024 vom 24. Oktober 2025 E. 3.1). In diesen Empfehlungen wird namentlich ausgeführt, mangels empirischer Grundlagen über das Belästigungspotenzial von reflektiertem Sonnenlicht in Abhängigkeit von dessen Intensität und Einwirkdauer könne kein Grenz- oder Richtwert zur Beurteilung angegeben werden. Ob eine Reflexion im Einzelfall übermässig oder zumutbar sei, müsse deshalb weiterhin aufgrund von Begehungen vor Ort und der subjektiven Einschätzung von Experten entschieden werden. Bei der Beurteilung seien die Immissionen nur an Orten zu berücksichtigen, an denen sich Personen während längerer Zeit aufhalten, wie in Wohnräumen, auf Balkonen oder Gartensitzplätzen. Keine umweltrechtlich relevanten Immissionsorte seien Strassen, Trottoirs etc., wo man in der Regel in Bewegung ist (BAFU, Empfehlungen Lichtemissionen, S. 42 Ziff. 6.1.2; vgl. auch Urteil 1C_686/2021 vom 9. Januar 2023 E. 4).
6.2. Das Bundesgericht hat bezüglich einer PV-Anlage in der Gemeinde Burgdorf eine Dauer der Blendung von 15 Minuten je Immissionspunkt (Balkon, Gartensitzplatz) bzw. maximal 30 Minuten für den gesamten Gartensitzplatz als zumutbar, d.h. nicht übermässig qualifiziert. Dabei berücksichtigte es neben der Dauer der Einwirkung auch, dass ein 15 Sekunden dauernder ungeschützter Blick in den Kern der Reflexionen möglich war und lediglich zu einem wieder abklingenden Nachbild führte. Das Bundesgericht verneinte die Schädlichkeit der Blendwirkungen aufgrund der im Vergleich mit dem Sonnenlicht geringen Leuchtdichte und den natürlichen Abwehrreflexen des Menschen und erwog, die Lästigkeit der Blendung könne nicht bereits daraus abgeleitet werden, dass eine durchschnittliche Person ihren Blick abwende oder eine Sonnenbrille aufsetze. Eine erhebliche Störung des Wohlbefindens im Sinne von Art. 14 lit. b USG könne auch verneint werden, wenn die Blendwirkung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit während etwas mehr als 15 Minuten für einen bestimmten Punkt (bzw. maximal 30 Minuten für den gesamten unteren Sitzplatz) als unangenehm empfunden werde (Urteil 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 5.5; vgl. auch Urteil 1C_686/2021 vom 9. Januar 2023 E. 4).
6.3. Der Regierungsrat führte in seinem Beschluss vom 4. Juli 2023 zusammengefasst aus, gemäss den Ergebnissen des Augenscheins betrage die Dauer der Blendung im gesamten Attikageschoss rund eine Stunde und an den einzelnen beurteilten Standorten jeweils zwischen 30 und 40 Minuten. Bei einem ungeschützten Blick von 10 Sekunden in den Blendkern habe das Auge ungefähr 10 Sekunden benötigt, um sich von der Blendung zu erholen. Die Absturzsicherung mit opakem Weiss- bzw. Milchglas erreiche eine ähnliche Höhe wie der Dachfirst der Liegenschaft auf dem Baugrundstück. Für Personen, die am Tisch des überdachten Aussensitzplatzes (Standort 4) und auf dem Sofa des nordöstlichen Wohnbereichs (Standort 5) sitzen, sei deshalb lediglich rund die Hälfte der obersten Panelreihe zu sehen. Von diesen Standorten sei keine Blendwirkung wahrnehmbar, zumal das Sofa so stehe, dass sich der Blick grundsätzlich nach Südwesten richte. Die offene Küche in der Verlängerung des Wohnbereichs sei ebenfalls nach Südwesten ausgerichtet. Unter diesen Umständen führe die PV-Anlage der Beschwerdegegnerin in der Wohnung des Beschwerdeführers nicht zu übermässigen Reflexionen, zumal gemäss der Stellungnahme der kantonalen Umweltfachstelle die Intensität der Blendung aufgrund der reflexionsarmen Ausführung der PV-Module als mässig zu beurteilen sei.
6.4. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, im Reflexionsgutachten seien lediglich physikalisch mögliche Blendungen berechnet und mit den Richtwerten des Leitfadens der D.________ verglichen worden. Der Regierungsrat habe ohne Rechtsverletzung annehmen dürfen, dieser Vergleich wie auch die konkreten Wahrnehmungen am Augenschein vom 6. Juli 2022 liessen nicht den Schluss zu, dass die Blendwirkung der Solaranlage übermässig sei oder ein schädliches Ausmass annähme. Er habe sich dabei auf die von der kantonalen Fachstelle (AFU) erstellte Stellungnahme abstützen dürfen, da deren Begründung fachlich unterlegt und in jeder Hinsicht einleuchtend sei.
6.5. Der Beschwerdeführer wendet ein, zwar müsse das Belästigungspotential von reflektiertem Sonnenlicht mangels empirischer Grundlagen im Einzelfall vor Ort durch einen Experten abgeschätzt werden. Die von E.________ vorgenommene Einschätzung der Blendwirkung sei jedoch ungenügend, weil er als Holzbauingenieur über keine Fachkenntnisse im Bereich von PV-Anlagen verfüge.
6.6. Das AFU gab in seinen Stellungnahmen vom 16. Oktober 2024 und 26. August 2025 an, E.________ arbeite seit rund sieben Jahren bei diesem Amt als Projektleiter Lärmschutz und Lichtverschmutzung. Er sei in dieser Funktion ein ausgewiesener Fachexperte im Bereich des Immissionsschutzes, der die Stellungnahme des AFU vom 19. August 2022 (Fachbericht) nachvollziehbar und fachlich fundiert verfasst habe.
6.7. Diese Angaben des AFU sind nachvollziehbar, weshalb die kantonalen Instanzen willkürfrei von der genügenden fachlichen Qualifikation von E.________ ausgehen duften. Dies wird dadurch bestätigt, dass er gemäss dem Protokoll des Augenscheins die Blend- und Streuwirkung der Solarmodule vor Ort zu verschiedenen Zeitpunkten präzise beschrieb und das BAFU die fachliche Begründetheit dieser Beschreibungen in der Vernehmlassung vom 5. Juni 2025 nicht in Frage stellt.
7.
7.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verneinung schädlicher oder lästiger Lichtimmissionen sowie einer erheblichen Störung im Sinne von Art. 14 lit. b USG sei falsch, da die bestimmungsgemässe Nutzung des Wohnraums im Attikageschoss nun seit drei Jahren aufgrund der durch die streitbetroffene PV-Anlage verursachten Immissionen schwer beeinträchtigt sei und bei starker Sonneneinstrahlung sogar verunmöglicht werde. So werde im Protokoll des Augenscheins festgehalten, dass bei einem direkten Blick in die Reflexion das Auge danach mindestens die gleiche Zeitdauer benötige, um sich wieder an die Lichtverhältnisse zu gewöhnen. Dies zeige, dass keine nur geringfügige Beeinträchtigung vorliege, zumal sich die Blendwirkung in den Wohnräumen über ca. sechs Monate zeige. Die jeweils zweistündige Reflexion des Sonnenlichts würde die von der D.________ empfohlenen Richtwerte überschreiten und stelle zweifelsohne eine schädliche oder lästige Immission im Sinne von Art. 1 Abs. 1 USG dar, die zu einer erheblichen Störung des Wohlbefindens im Sinne von Art. 14 lit. b USG führe. Soweit die Vorinstanz unterstelle, der Beschwerdeführer reagiere auf die Blendwirkung empfindlicher als eine durchschnittliche Person, verkenne sie, dass bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte auch die Wirkungen der Immissionen auf Personen mit erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen seien. Dies habe auch bei der Beurteilung von Immissionen durch eine Fachperson zu gelten.
7.2. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 6.1 hiervor), sind bei der Beurteilung von Lichtimmissionen gemäss den Empfehlungen des BAFU nur Orte zu berücksichtigen, an denen sich Personen während längerer Zeit aufhalten, ohne in Bewegung zu sein. Da der rechteckige, weitgehend überdachte Bereich der Terrasse des Attikageschosses mit dem Sitzplatz nach Südwesten ausgerichtet ist, kann nach allgemeiner Lebenserfahrung angenommen werden, dass sich Personen nicht während längerer Zeit am nordwestlichen Rand der Terrasse aufhalten, ohne in Bewegung zu sein. Dies gilt insbesondere für den schmalen Bereich der Terrasse entlang der Nordwestfassade. Das AFU durfte diese Standorte daher bezüglich der Beurteilung der Blendwirkung als nicht erheblich qualifizieren. Demnach sind die Berechnungen der Blendungen, welche im Reflexionsgutachten für die Beobachtungspunkte am nordwestlichen Rand der Terrasse vorgenommen wurden, erheblich zu relativieren. Daran ändert nichts, dass der Wohnbereich gegen Nordwesten eine Fensterfront aufweist und daher das von der streitbetroffenen PV-Anlage reflektierte Sonnenlicht auch in den Wohnbereich eindringen kann, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Angaben des AFU und des Regierungsrats, wonach dank der Absturzsicherung für Personen, die in diesem Bereich oder auf dem gedeckten Aussensitzplatz sitzen, eine sehr geringe Blendwirkung zu erkennen sei, offensichtlich unzutreffend sein soll. Zudem geht auch der Beschwerdeführer davon aus, dass die Augen sich bei einem Blick in den Blendkern über 10 Sekunden nach ungefähr 10 Sekunden wieder von der Blendung erholen können. Bei ähnlichen Leuchtdichten, die im Vergleich mit dem Sonnenlicht gering sind, verneinte das Bundesgericht die Schädlichkeit oder Lästigkeit der Blendwirkungen, auch wenn eine durchschnittliche Personen bei solchen Reflexionen ihren Blick abwendet oder eine Sonnenbrille aufsetzt (vgl. E. 6.2 hiervor). Zudem können sich Personen auf dem primär gegen Südwesten ausgerichteten Attikageschoss vor den Reflexionen von Nordwesten durch Storen bzw. Markisen schützen. Unabhängig davon bestehen auf der grossen Terrasse genügend Ausweichflächen mit der Möglichkeit der Blickabwendung (vgl. Urteil 1C_686/2021 vom 9. Januar 2023 E. 4.1). Unter diesen Umständen verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die Einschätzung des AFU und des Regierungsrats, wonach die Reflexionswirkung der streitbetroffenen PV-Anlage im streitbetroffenen Attikageschoss weder schädlich noch lästig sei, bestätigte, zumal den kommunalen und kantonalen Behörden bei der entsprechenden Beurteilung ein Ermessensspielraum zusteht. Daran vermag nichts zu ändern, dass das BAFU in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2025 ausführte, die Reflexionen seien aufgrund ihrer Dauer zumindest als an der Grenze zur Übermässigkeit im Sinne von Artikel 14 USG zu beurteilen, da es die am Augenschein vom Experten vorgenommene subjektive Einschätzung der Helligkeit der Reflexionen nicht in Frage stellt und es die Berücksichtigung der Abschirmwirkung durch die Absturzsicherung als hilfreich qualifizierte.
8.
8.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den Parteien in Verfahren, die in ihre Rechtsstellung eingreifen, das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 134 I 140 E. 5.3; vgl. auch BGE 124 I 241 E. 2; 139 II 7 E. 4.3). Das Recht auf Beweisabnahme schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus. Eine solche ist zulässig, wenn eine Behörde zum Schluss kommen darf, ein form- und fristgerecht beantragtes und an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 147 IV 534 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).
8.2. Die Vorinstanz kam in antizipierter Beweiswürdigung zum Ergebnis, das vom Beschwerdeführer verlangte Messgutachten sei nicht notwendig, da der Sachverhalt durch den Augenschein zusammen mit den Ausführungen im Reflexionsgutachten ausreichend geklärt worden sei.
8.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, wenn sie angenommen habe, ein Messgutachten könne am festgestellten Beweisergebnis nichts mehr ändern. So habe das Reflexionsgutachten begründete Zweifel an der Plausibilität der subjektiven Einschätzung des AFU am Augenschein aufkommen lassen und jedenfalls gezeigt, dass die Überschreitung der massgeblichen Grenzwerte naheliegend sei. Treffe dies zu, sei - wie bei Lärmbelastungen - eine Messung zu verlangen. Mit dem Verzicht auf die Einholung eines Messgutachtens habe die Vorinstanz das Recht auf Beweis gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
8.4. Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung bezüglich des von ihm beantragten Messgutachtens willkürlich sein soll, was auch nicht ersichtlich ist. Da in Bezug auf Lichtimmissionen keine festen Grenzwerte bestehen, deren Einhaltung durch Messungen geprüft werden könnte, war die Beurteilung der Übermässigkeit von solchen Immissionen in erster Linie aufgrund von Begehungen vor Ort und der subjektiven Einschätzung von Experten vorzunehmen. Gemäss dem Protokoll des Augenscheins vom 6. Juli 2022 wurden die an den verschiedenen Standorten durch E.________ vorgenommenen Beschreibungen der Blend- und Streuwirkung durch die Beteiligten ergänzt und durch die (drei) juristischen Mitarbeitenden des AFU zusätzlich verifiziert. Die im Protokoll festgehaltenen Wahrnehmungen in Bezug auf die Blendwirkung erscheinen daher hinreichend zuverlässig (vgl. Urteil 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.4). Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, ein Messgutachten könnte am Beweisergebnis nichts mehr ändern.
9.
9.1. Auch wenn Immissionen die Grenze zur Übermässigkeit nicht überschreiten, kann es angezeigt sein, die Immissionen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG durch vorsorgliche Massnahmen zu begrenzen, wenn, es geeignete Massnahmen zur Reduktion der Reflexion gibt, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, und der nachträglichen Anpassung der Anlage keine überwiegenden Interessen, namentlich des Vertrauensschutzes, entgegenstehen (Urteil 1C_686/2021 vom 9. Januar 2023 E. 4.2). Die wirtschaftliche Tragbarkeit wird - ähnlich wie die Zumutbarkeit bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne - bejaht, wenn ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahme und der Schwere der damit verbundenen Nachteile besteht (BGE 127 II 306 E. 8 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.3). Bei der entsprechenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, mit welchem Aufwand eine Begrenzung der Immissionen herbeigeführt werden kann und welche Nachteile für die von den Immissionen betroffenen Personen, wie namentlich Nutzungsbeschränkungen und Wertverminderungen, dadurch vermieden werden können. Nicht massgeblich sind dagegen die ursprünglichen Investitionskosten für den Bau einer Anlage (vgl. Urteil 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.4).
9.2. Das Bundesgericht prüfte im Verfahren 1C_686/2021, ob gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG angeordnete Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen einer PV-Anlage mit 18 Solarpanels und einer Fläche von 35 m
2 gerechtfertigt waren, die gemäss Messungen auf einem Balkon über 50 Minuten pro Tag und über mehrere Wochen pro Jahr zu Reflexionen mit einer Absolutblendung führten, welche die Vorinstanz an einem Augenschein als äusserst störend und unangenehm empfand, zumal ein Blick in die Blendung unmöglich war (zit. Urteil 1C_686/2021 E. 2.1 und 4.1). Das Bundesgericht ging mit der Vorinstanz davon aus, eine Aufständerung dieser Anlage, für deren Erstellung die Eigentümerschaft Fr. 25'685.40 abzüglich eines Förderbeitrags von Fr. 14'580.-- bezahlte, sei geeignet gewesen, die erheblichen Lichtimmissionen durch Lichtreflexionen zu verhindern oder zumindest erheblich zu reduzieren, ohne die Leistung der Anlage zu beeinträchtigen. Die Kosten der Aufständerung, welche die Vorinstanz für 18 Module auf Fr. 11'139.30 schätzte, erachtete das Bundesgericht namentlich unter Berücksichtigung der verbleibenden Lebensdauer von 22 Jahren und dem Ertrag der Anlage von jährlich Fr. 672.50, bzw. Fr. 14'797.-- während der Restlaufzeit, als verhältnismässig (zit. Urteil 1C_686/2021 E. 4.1 und 5, ins. E. 5.5).
9.3. Der Regierungsrat führte in seinem Beschluss vom 4. Juli 2023 in Bezug auf die vom Beschwerdeführer verlangten Massnahmen zur Verminderung der Blendwirkungen der streitbetroffenen PV-Anlage zusammengefasst aus, diese Anlage sei entsprechend dem (damaligen) Stand der Technik reflexionsarm ausgestaltet. Zwischenzeitlich seien zwar weniger stark reflektierende Anlagen erhältlich. Der Ersatz von 12 Modulen durch blendoptimierte Modelle sei zwar geeignet, die Blendwirkung zu reduzieren, diese Massnahme führe jedoch zu einem Energieverlust von ca. 10 % und bei einer geschätzten Lebensdauer der Anlage von 25 Jahren zu einer Ertragseinbusse von Fr. 1'600.--. Der Ersatz der Module koste gemäss der Schätzung der Fachbehörde rund Fr. 6'000.--, was einem Drittel der ursprünglichen Gesamterstellungskosten von ca. Fr. 22'000.-- bzw. der Hälfte der Kosten der Anlage auf der südöstlichen Dachfläche entspreche. Der Ersatz der streitbetroffenen Module sei daher keine verhältnismässige Massnahme zur Emissionsbegrenzung, da die bestehende Anlage nicht zu übermässigen Reflexionen führe und der Vertrauensschutz (in die erteilte Baubewilligung) zu beachten sei. Die mit Eventualantrag verlangte Oberflächenbehandlung der Module durch eine Antireflexschicht werde von der Fachbehörde als nicht effektive Massnahme beurteilt, weil die Dauerhaftigkeit einer solchen Beschichtung unklar sei und diese in der Regel unverhältnismässig teuer sei.
9.4. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, der Regierungsrat habe die Verhältnismässigkeit im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens rechtskonform beurteilt. Er habe in seiner einlässlichen Stellungnahme die vom Beschwerdeführer verlangten Massnahmen zur Reduktion der Blendwirkung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, wegen Energieverlustes durch blendoptimierte Module und auch infolge der Fragwürdigkeit einer nachträglichen Beschichtung als unverhältnismässig qualifizieren dürfen, zumal die bewilligte und installierte Anlage grundsätzlich die gesetzlichen Anforderungen erfülle, dem Stand der Technik entspreche und keine nicht hinzunehmenden Schädigungen verursache. Anders als im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_686/2021, wo der Gutachter von übermässiger Reflexion und unzumutbar hoher Blendung ausgegangen sei, seien hier die Grenzwerte nicht im Übermass überschritten. Würde verlangt, dass (ursprünglich) ordnungsgemässe Anlagen verbessert werden, wenn neue Technologien auf den Markt kommen, würden die Kosten für solche Anlagen unwägbar, was die gewünschte Privilegierung von erneuerbaren Energien und deren vermehrten Ausbau behindern könnte.
9.5. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe in seiner Verwaltungsbeschwerde aufgezeigt, dass die im Bericht des AFU angeführte Kostenrechnung viel zu pessimistisch sei und der Mehrpreis für blendfreie Module, die auf dem Markt bereits im Zeitpunkt der Baubewilligung erhältlich gewesen seien, je nach Produkt deutlich tiefer liege als im Bericht des AFU ausgewiesen. In dieser Beschwerde habe er auch dargelegt, dass die streitbetroffenen PV-Module nicht im Sinne von Art. 18a PRG bzw. Art. 32a RPV reflexionsarm ausgeführt worden seien.
Diese Verweise sind unbeachtlich, weil die Begründung in der Beschwerde selbst zu erfolgen hat (BGE 143 II 283 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer zeigt daher nicht bzw. nicht rechtsgenüglich begründet auf, inwiefern die vom AFU vorgenommenen und den Rechtsmittelinstanzen bestätigten Annahmen, die streitbetroffene PV-Anlage sei gemäss dem damaligen Stand der Technik mit reflexionsarmen Modulen ausgestattet worden und deren Ersatz durch weniger reflektierende Module koste schätzungsweise Fr. 6'000.--, willkürlich sein sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich, da das AFU in seiner Vernehmlassung vom 26. August 2025 seine Kostenschätzung einlässlich und nachvollziehbar begründete.
10.
10.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG verletzt, indem sie die Verhältnismässigkeit der verlangten Massnahmen verneint habe, ohne deren wirtschaftliche Tragbarkeit angemessen zu würdigen. Diese Tragbarkeit beurteile sich im Verhältnis zu den für den Beschwerdeführer störenden Einwirkungen, die lästig und in den Sommermonaten übermässig seien und damit den Wert seiner Immobilie verminderten. Von der umweltrechtlichen Verpflichtung der Vermeidung störender Reflexionen seien auch PV-Anlagen nicht ausgeschlossen, die gemäss Art 18a PRG nur meldepflichtig und insoweit privilegiert seien. Diese Privilegierung dürfe nicht dazu führen, dass nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Bundesgericht habe zur Reduktion der Reflexionen eine Aufständerung als verhältnismässig erachtet, deren Kosten fast die Hälfte der Erstellugskosten der Anlage erreichten. Vorliegend würden die Kosten für den Ersatz der Module etwa einem Drittel der Investitionskosten entsprechen. Damit würden die öffentlichen und privaten Interessen an der Herstellung des rechtmässigen Zustands die Interessen an der Vermeidung von Kosten für die nachträgliche Verminderung von Reflexionen überwiegen.
10.2. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit von Massnahmen zur Verminderung von Lichtimmissionen sind die damit für die betroffenen Personen verbundenen Vor- und Nachteile unabhängig von den ursprünglichen Investitionskosten zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (vgl. E. 9.1 hiervor). Der Beschwerdeführer begründet sein Interesse am von ihm verlangten Ersatz der streitbetroffenen PV-Module sinngemäss damit, die durch diese bewirkten Lichtreflexionen würden die bestimmungsgemässe Nutzung seines Attikageschosses beeinträchtigen bzw. teilweise verunmöglichen, was den Wert seiner Immobilie erheblich vermindere. Jedoch fehlen entsprechende Grundlagen, weil gemäss der vorstehenden Erwägung die streitbetroffenen Lichtimmissionen nicht übermässig und jedenfalls von ihrer Intensität her wesentlich geringer sind als diejenigen im Verfahren 1C_686/2021. Zudem werden die Immissionen für sitzende Personen weitgehend durch die Abschrankung der Terrasse verhindert, weshalb die Dauer der Immissionen beschränkt ist. Sodann können sich Personen in zumutbarer Weise durch Storen etc. vor den streitbetroffenen Lichtimmissionen schützen. Unter diesen Umständen beeinträchtigen diese nach allgemeiner Lebenserfahrung die Nutzung des Attikageschosses nicht in erheblicher Weise, weshalb der vom Beschwerdeführer verlangte Ersatz von PV-Modulen ihm keine gewichtigen Vorteilen verschaffen könnte. Dieser Ersatz würde der Beschwerdegegnerin Kosten von schätzungsweise Fr. 6'000.-- verursachen und - anders als die im zitierten Urteil 1C_686/2021 beurteilte Aufständerung - zu einem erheblichen Ertragsverlust führen. Diese erheblichen Nachteile würden der gesetzgeberischen Zielsetzung der Förderung der Solarenergie widersprechen. Demnach durfte die Vorinstanz die Interessen des Beschwerdeführers an dem von ihm verlangten Ersatz von PV-Moluden als weniger gewichtig qualifizieren als die entgegenstehenden finanziellen Interessen der Beschwerdegegnerin und der öffentlichen Interessen an der vermehrten Nutzung erneuerbarer Engergien. Die Vorinstanz verletzte demnach kein Bundesrecht, wenn sie die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme verneinte.
11.
11.1. Das BAFU kam in seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2025 zum Ergebnis, die unteren Instanzen hätten die bundesrechtliche Umweltschutzgesetzgebung verletzt, weil sie nicht alle in Betracht kommenden Massnahmen fundiert geprüft hätten. Zur Begründung führte das BAFU aus, da Innovationen erfolgt seien, welche die Blendung von PV-Anlagen reduzierten, könne es sich als mildere Massnahme namentlich die nachträglich Beschichtung der PV-Module mit Folien vorstellen. Auch wenn diesbezüglich noch keine Langzeiterfahrungen bestünden, sollte die Verhältnismässigkeit entsprechender Massnahmen geprüft werden.
11.2. Mit diesen Ausführungen lässt das BAFU ausser Acht, dass die unteren Instanzen das vom Beschwerdeführer beantragte Anbringen von Antireflexbeschichtungen prüften und sie die Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme namentlich aufgrund der unklaren Dauerhaftigkeit einer solchen Beschichtung verneinten. Inwiefern sie damit Bundesrecht verletzt haben sollen, legt das BAFU nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, da es in seinen Vernehmlassungen bestätigte, dass in Bezug auf solche Beschichtungen noch Langzeiterfahrungen fehlten. Die kantonalen Instanzen verletzten demnach kein Bundesrecht, wenn sie in Anbetracht der relativ geringen Blendwirkung der streitbetroffenen PV-Anlage an den relevanten Orten und der Möglichkeit, sich vor dieser Wirkung zu schützen, das nachträgliche Anbringen von Folienbeschichtungen mangels genügender Erprobung der entsprechenden Technologie als unverhältnismässige Massnahme qualifizierten.
12.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat von Zug, dem Regierungsrat des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Gelzer