Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_315/2025
Urteil vom 1. Juli 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen,
Klosterhof 12, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerschaft,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2025 (AK.2025.173-AP, AK.2025.174-AP, AK.2025.175-AP, AK.2025.294-AP, AK.2025.295-AP).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 trat der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen auf das Ermächtigungsgesuch betreffend Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ und C.________, ehemalige Richter am Kreisgericht See-Gaster und heutige Richter am Kantonsgericht St. Gallen, D.________, Tierschutzbeauftragter der politischen Gemeinde U.________, E.________, ehemaliger Mitarbeiter des Veterinäramts des Kantons St. Gallen, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen in sinngemässer Anwendung von Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO nicht ein, da die neuerliche Strafanzeige von A.________ querulatorisch sei. Auf die Erhebung von Kosten verzichtete er. Im Weiteren wies er A.________ darauf hin, dass auf die Eröffnung von Ermächtigungsverfahren künftig formlos verzichtet werde, wenn weitere Strafanzeigen gleichen oder ähnlichen Inhalts eingehen sollten.
2.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer, auch wenn er sich dem Wortlaut nach an die Bundesanwaltschaft wendet. Es rechtfertigt sich deshalb, hinsichtlich seiner Eingabe ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen.
Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar namentlich vor, die St. Galler Justiz versuche, "ihre Straftäter und Verbrecher mit Formalien zu schützen", und das Strafgesetzbuch könne durch eine kantonale Verfügung nicht ausser Kraft gesetzt werden. Er setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids jedoch nicht ansatzweise auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern diese bzw. der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie ist überdies offenkundig querulatorisch (vgl. Art. 42 Abs. 7 BGG). Damit ist ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben des Beschwerdeführers formlos abzulegen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur