Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_11/2023
Urteil vom 28. April 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.A.________ und C.A.________,
gegen
E.D.________ und F.D.________,
Beschwerdegegnerschaft,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Payám Ghaemmaghami und Páyá Ghaemmaghami,
Politische Gemeinde Quarten,
Gemeinderat,
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Baubewilligung (Stützmauer),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 17. November 2022 (B 2022/132).
Erwägungen
1.
A.________ ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses in der Gemeinde Quarten. Die Bauverwaltung Quarten bewilligte am 19. November 2019 A.________ im vereinfachten Verfahren die Erweiterung der bestehenden Stützmauer im Bereich des nordwestlichen Grenzpunkts ihrer Parzelle. Am 20./23. März 2020, ergänzt am 22. April 2020, 29. Juni 2020 und 13. Juli 2020, reichte A.________ nachträglich das Baugesuch für den Ersatz der bestehenden Stützmauern (Blocksteine anstelle von Eisenbahnschwellen) ein. Dagegen erhoben F.D.________ und E.D.________ Einsprache. Mit Entscheid vom 15. April 2021 wies der Gemeinderat Quarten die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen. Dagegen erhoben F.D.________ und E.D.________ am 5. Mai 2021 Rekurs. Das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen hiess mit Entscheid vom 21. Juni 2022 den Rekurs teilweise gut, soweit es darauf eintrat, hob den Entscheid des Gemeinderates Quarten vom 15. April 2021 auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Weiterbearbeitung und neuem Entscheid an den Gemeinderat Quarten zurück. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Baubewilligung des Bauamts Quarten vom 19. November 2019 nichtig sei.
A.________ erhob am 11. Juli 2022 gegen den Entscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 21. Juni 2022 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. November 2022 ab.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 2. Januar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. November 2023. Die Gemeinde Quarten liess sich dazu nicht vernehmen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten stellen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
3.
3.1. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid des Bau- und Umweltdepartements ab. Somit wird mit dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts das Baubewilligungsverfahren nicht abgeschlossen. Es handelt sich somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 140 V 321 E. 3.6; 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
3.2. Nach ständiger Praxis hat die Beschwerdeführerin im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 141 IV 284 E. 2; 289 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollten. Die Beschwerdeführerin beruft sich indessen auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, da die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde unverzüglich einen Endentscheid in der Sache herbeiführen würde.
3.3. Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde könnte einen Endentscheid herbeiführen. Der Gemeinderat Quarten wird aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bau- und Umweltdepartements die Beschwerdeführerin zur Ergänzung bzw. Verbesserung ihres Baugesuchs auffordern. Dass dies ein besonders kostspieliges oder aufwendiges Beweisverfahren zur Folge hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist dies auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit auch mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als unzulässig. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der obsiegenden Beschwerdegegnerschaft eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerschaft für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Quarten, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli