Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_107/2026
Urteil vom 24. Februar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Flüelen,
Dorfstrasse 1, 6454 Flüelen,
Regierungsrat des Kantons Uri,
Rathausplatz 1, 6460 Altdorf.
Gegenstand
Augenschein,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 16. Januar 2026 (OG V 24 33).
Sachverhalt
A.
Die A.________ GmbH ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 174 an der Dorfstrasse 10 in Flüelen. Die Baukommission der Gemeinde Flüelen erteilte ihr im Jahr 2015 die Bewilligung, auf ihrer Liegenschaft Gewerberäume in Wohnungen umzubauen. Bei späteren Kontrollen wurden verschiedene bauliche Abweichungen zum bewilligten Umbauprojekt festgestellt. Diese betrafen einerseits den Brandschutz und andererseits die Installation einer nicht bewilligten Aussenbeleuchtung. Bezüglich des Brandschutzes verlangte die Baukommission verschiedene Anpassungen, bezüglich der Aussenbeleuchtung ein nachträgliches Baugesuch. Im Zuge des weiteren Verfahrens stellte sie zudem fest, dass die A.________ GmbH ohne Bewilligung eine zusätzliche Kleinwohnung (Studio) errichtet hatte. Am 27. Januar 2021 entschied sie in drei separaten Verfügungen über die drei Streitpunkte (Brandschutz, Aussenbeleuchtung, Studio).
Mit Beschluss vom 31. Januar 2023 hiess der Regierungsrat des Kantons Uri eine Verwaltungsbeschwerde der A.________ GmbH teilweise gut. Er war zum Schluss gekommen, dass die drei Verfügungen der Baukommission unter Mitwirkung eines ausstandspflichtigen Mitglieds zustande gekommen waren.
Die wieder mit der Sache befasste Baukommission teilte der A.________ GmbH am 28. August 2024 mit, dass am 18. September 2024 ein Augenschein durchgeführt werde. Daraufhin gelangte die A.________ GmbH an den Gemeinderat von Flüelen. Mit Beschluss vom 23. September 2024 trat dieser auf die Beschwerde gegen die Anordnung des Augenscheins nicht ein. Die von der A.________ GmbH an der eineinhalb Jahre dauernden Untätigkeit der Baukommission und der zu kurzfristigen Terminansetzung geübte Kritik nahm er als Aufsichtsbeschwerde entgegen und leistete dieser teilweise Folge. Er hielt die Baukommission dazu an, die drei offenen Verfahren ohne weitere Verzögerung wiederaufzunehmen und innert nützlicher Frist zu behandeln.
Eine den Augenschein betreffende Verwaltungsbeschwerde der A.________ GmbH wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 26. November 2024 ab. Daraufhin gelangte die A.________ GmbH mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri. Mit Entscheid vom 16. Januar 2026 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 führt die A.________ GmbH Beschwerde an das Bundesgericht. Sie stellt keinen förmlichen Antrag, erklärt aber, an ihrer Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Verfügung des Gemeinderats vom 23. September 2023 festzuhalten.
Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen
1.
1.1. Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (BGE 123 IV 125 E. 1). Aus der Beschwerdeschrift geht insgesamt mit hinreichender Klarheit hervor, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts vom 16. Januar 2026 anstrebt. Dabei handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ).
1.2. Der Entscheid des Obergerichts schliesst das Verfahren nicht ab. Gegen ihn ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweitgenannte Variante fällt hier ausser Betracht und die Beschwerdeführerin beruft sich auch nicht darauf. Vielmehr ist sie der Ansicht, es drohe ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil.
Der Gemeinderat verneinte in seiner Verfügung vom 23. September 2024 einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil und trat auf die bei ihm erhobene Verwaltungsbeschwerde nicht ein. In der Folge kamen auch der Regierungsrat und das Obergericht zum Schluss, ein solcher Nachteil sei weder dargetan noch ersichtlich. Es handelt sich somit um eine Frage, die sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht als auch für deren Begründetheit von Bedeutung ist. Derartige sogenannt doppelrelevante Tatsachen werden grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit geprüft (zum Grundsatz: BGE 145 II 153 E. 1.4; zur Ausnahme: BGE 144 II 184 E. 1.3; je mit Hinweisen). Für die Zulässigkeit reicht aus, wenn sie schlüssig behauptet werden bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (zum Ganzen: BGE 147 IV 188 E. 1.4 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe aufgrund der langen Untätigkeit der Baukommission darauf vertraut, dass das Verfahren nicht weitergeführt werde und deshalb weitere bauliche Massnahmen getroffen und die Wohnungen vermietet. Der angeordnete Augenschein könne keinen anderen Grund haben als den basierend auf Vertrauensschutz zu Recht bestehenden baulichen Zustand in Frage zu stellen. Mit dieser Argumentation behauptet sie allerdings nicht schlüssig einen Nachteil, der durch einen für sie günstigen Endentscheid nicht wieder behoben werden könnte. Auch unter Berücksichtigung der insofern tieferen Anforderungen bei doppelrelevanten Fragen kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.3. Damit erübrigt es sich, auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Vorinstanz den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) missachtet haben soll. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar ist, weshalb die einzig der Sachverhaltsfeststellung dienende Durchführung eines Augenscheins den angeblich im Vertrauen auf die Untätigkeit der Baukommission getroffenen Dispositionen der Beschwerdeführerin zuwiderlaufen sollte (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes BGE 150 I 1 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Flüelen, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold