Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_392/2022
Urteil vom 3. August 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Abteilung B, Büro B-2, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 7. Juni 2022 (DG220042-L/Z05).
Erwägungen
1.
Im Strafverfahren gegen den von Rechtsanwalt B.________ amtlich verteidigten A.________ hat das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 7. Juni 2022 Rechtsanwalt B.________ eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um sich zum Gesuch von A.________ um Wechsel des amtlichen Verteidigers zu äussern.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 reicht A.________ die Verfügung vom 7. Juni 2022 ein. Er macht, soweit verständlich, geltend, dass er im Berufungsverfahren gegen seine Verurteilung wegen Raubes vom 30. Mai 2022 Berufung erhoben und dabei ein Gesuch um Wechsel des amtlichen Anwaltes gestellt habe. Er sei keineswegs psychisch krank, er habe das nur auf Anraten seines Anwaltes gespielt mit dem Resultat, dass eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB gegen ihn ausgesprochen worden sei. Er sei als starker Raucher auf Nikotinentzug gesetzt worden; unter diesem Druck habe er erklärt, dass er mit dem Urteil vom 30. Mai 2022 einverstanden sei.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Die vom Beschwerdeführer eingereichte Zwischenverfügung richtet sich nicht an ihn, sondern an seinen amtlichen Verteidiger. Er ist daher nicht befugt, sie anzufechten. Sie ist zudem nicht kantonal letztinstanzlich und stellt auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 BGG kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Das erstinstanzliche Urteil vom 30. Mai 2022, auf das sich der Beschwerdeführer auch noch bezieht, ist nicht kantonal letztinstanzlich und damit beim Bundesgericht nicht anfechtbar.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, womit darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi